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ÖKOSOZIALE STEUERREFORM | Die Gesetzesentwürfe sind da!

Nachdem am 3.10.2021 im Rahmen einer Pressekonferenz seitens der Bundesregierung die größte Steuerreform der zweiten Republik verkündet worden war, wurden am 6.10.2021 im Ministerrat die ersten Details der in mehreren Etappen ab dem Jahr 2022 umzusetzenden ökosozialen Steuerreformmaßnahmen präsentiert. Am 8.11.2021 haben die zuständigen Ministerien nunmehr die Gesetzesentwürfe für ein Ökosoziales Steuerreformgesetz 2022 (Teile I bis III) zur Begutachtung bis 6.12.2021 versandt. Im nachfolgenden Newsletterbeitrag informieren wir Sie – ergänzend zu unserem vorangegangenen Beitrag zum Ministerratsvortrag - über weitere Details des Begutachtungsentwurfs. 

Über die im Rahmen der ab kommendem Jahr zur Umsetzung anstehende „ökosozialen Steuerreform“, die einerseits geplante Entlastungen durch steuerliche und andere Maßnahmen (zB Förderungen) in den nächsten Jahren vorsieht, andererseits jedoch auch Belastungen, insbesondere in Zusammenhang mit den vorgesehenen Klimaschutzmaßnahmen (Stichwort CO2-Emissionen), in sich birgt und womit auch Anreize für umweltfreundliches Verhalten geschaffen werden sollen, haben wir Sie – auf Basis des Ministerratsvortrages vom 6.10.2021 – bereits relativ ausführlich informiert (siehe dazu unseren NL-Beitrag „STEUERREFORM | Ökosoziale Entlastungen und Belastungen ab 2022!“ vom 27.10.2021). 

Am 8.11.2021 wurden nunmehr seitens der drei zuständigen Ministerien die konkreten Gesetzesentwürfe für ein „Ökosoziales Steuerreformgesetz 2022“ (ÖkoStRefG 2022) wie folgt zur Begutachtung versandt: 

  • Teil I (Bundesministerium für Finanzen – BMF): Änderungen des EStG, KStG, UmgrStG, UStG, ElAbgG, TDBG 2012 und InvFG 2011 sowie Erlassen eines neuen „Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022“ (NEHG 2022);
  • Teil II (Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie – BMK): Neues „Klimabonusgesetz“ (KliBG);
  • Teil III (Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz – BMSGPK): Änderungen des ASVG sowie div. anderer SV-Gesetze sowie Erlassen eines neuen Bundesgesetzes über einen Ersatz der Kosten einer Reduktion von Beitragssätzen im Bereich der Krankenfürsorgeeinrichtungen; 

Nachfolgend stellen wir nochmals einige wesentliche Bestimmungen bzw Details aus dem Begutachtungsentwurf zum ÖkoStRefG 2022 Teil I des BMF vor, welches die steuerlichen Änderungen enthält, wobei wir uns auf das Unternehmens- und Bilanzsteuerrecht fokussieren und auch auf Besonderheiten und Unklarheiten im derzeitigen Entwurf hinweisen möchten (und vorweg auch nochmals auf unseren NL-Beitrag „STEUERREFORM | Ökosoziale Entlastungen und Belastungen ab 2022!“ vom 27.10.2021 verweisen dürfen): 

Ökosoziales Steuerreformgesetz 2022 Teil I 

Änderungen im Einkommensteuergesetz (EStG)

Steuerfreiheit von Gewinnbeteiligungen an Arbeitnehmer

§ 3 Abs 1 Z 35 EStG sieht – ab dem kommenden Jahr 2022 – auch eine Steuerbefreiung für  Gewinnbeteiligungen des Arbeitgebers iHv bis zu 3.000 EUR pa an aktive Arbeitnehmer vor, insoweit sich die Summe dieser jährlichen Mitarbeiter-Erfolgsbeteiligungen im Rahmen des steuerlichen Vorjahresgewinns bewegt. Weitere Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung sind, dass eine solche Gewinnbeteiligung allen Arbeitnehmern oder zumindest bestimmten Arbeitnehmergruppen gewährt wird und deren Zahlung nicht aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs 5 Z 1 bis 6 EStG erfolgt (SEG-Zulagen). Die Gewinnbeteiligung darf auch nicht anstelle bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden.

HINWEISE und Anmerkungen: Anders als beim bereits bestehenden Freibetrag für Mitarbeiter-Kapitalbeteiligungen (§ 3 Abs 1 Z 15 EStG) dürften die neuen Gewinnbeteiligungen nur seitens der konkreten Arbeitgebergesellschaft begünstigt sein (Personalaufwand) und nicht etwa auch durch andere Konzerngesellschaften gewährt werden können. Dabei kann es durch die Deckelung mit dem steuerlichen (!) Vorjahresgewinn zu Zielkonflikten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern und insbesondere auch zur Ungleichbehandlung von Mitarbeitern im Konzern kommen (zB keine Steuerfreiheit für Holding-Mitarbeiter aufgrund idR negativer steuerlicher Ergebnisse). Gänzlich unklar erscheint derzeit auch auch die steuerliche Behandlung von Gewinnbeteiligungen in körperschaftsteuerlichen Unternehmensgruppen oder bei Personengesellschaften (wo es jeweils zur Zurechnung steuerlicher Ergebnisse bei anderen Steuersubjekten kommt). Unklar ist schließlich auch, ob tatsächlich nur eine Lohnsteuer- bzw ESt-Begünstigung oder doch auch eine SV-Freiheit geplant ist (letztere im Begutachtungsentwurf nicht vorgesehen).

Steuerfreiheit für Klimabonus

Durch § 3 Abs 1 Z 37 EStG soll klargestellt werden, dass der neue „regionale Klimabonus“ als Pauschalabgeltung für Mehrbelastungen natürlicher Personen (siehe dazu noch später) keiner Besteuerung unterliegen soll.

Erhöhung Gewinnfreibetrag

§ 10 Abs 1 Z 2 EStG wird dahingehend geändert, dass – ab dem Jahr 2022 - der Gewinnfreibetrag für die ersten 30.000 EUR der Bemessungsgrundlage von 13 % auf 15 % angehoben wird und im Übrigen unverändert bleibt. Demgemäß erhöht sich der (investitionsunabhängige) Grundfreibetrag von 3.900 EUR um 600 EUR auf 4.500 EUR bzw der maximal mögliche GFB von 45.350 EUR auf 45.950 EUR.

Wiedereinführung eines Investitionsfreibetrages

§ 11 EStG wird künftig den „reaktivierten“ Investitionsfreibetrag regeln (den es in früheren Jahren bereits einmal in ähnlicher Form gab). Der neue IFB kann – ab dem Jahr 2023 - als Betriebsausgabe geltend gemacht werden und vermindert das steuerliche Ergebnis im Jahr der Anschaffung bzw Herstellung der begünstigten Anlagegüter. Dies unter folgenden Rahmenbedingungen:

  • Geltendmachung nur für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens;
  • IFB grds in Höhe von 10 % der AHK als Bemessungsgrundlage bzw 15 % für Wirtschaftsgüter im Bereich „Ökologisierung“ (näher zu regeln im Verordnungswege; bzw siehe dazu auch bereits die dzt COVID-19-Investitionsprämie);
  • Die Bemessungsgrundlage (begünstigte AHK) ist mit höchstens 1 Mio EUR pro Wirtschaftsjahr limitiert (max. IFB beträgt somit EUR 100.000 (bei 10 %) bzw EUR 150.000 (bei 15 %) bzw liegt die IFB-Summe bei Kombination von 10 % und 15 % dazwischen); in Rumpfwirtschaftsjahren ist der Höchstbetrag monatsweise zu aliquotieren; keine Konzernobergrenze sondern Individualbetrachtung für jede Konzerngesellschaft;
  • Steuerliche AfA (gem. §§ 7 und 8 EStG) bleibt durch IFB unberührt (dh AfA von Brutto-AHK; auch die erst kürzlich eingeführte degressive AfA sowie beschleunigte Gebäude-AfA dürften bestehen bleiben; zum IFB-Ausschluss bei Sonder-AfA gem. § 8 EStG siehe unten);
  • Kein IFB bei pauschalierter Gewinnermittlung iS § 17 EStG;
  • IFB-begünstigte Wirtschaftsgüter müssen betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren aufweisen und betriebliche Einkünfte erzielenden inländischen Betrieb(sstätt)en „zuzurechnen“ sein (wobei für den verlangten Inlandsbezug eine überwiegende entgeltliche Überlassung innerhalb EU/EWR unschädlich ist);
  • Ausdrücklich NICHT begünstigt sind folgende Wirtschaftsgüter:
    • Wirtschaftsgüter zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages gem. § 10 EStG (s. oben); 
    • Wirtschaftsgüter, für die gemäß § 8 EStG ausdrücklich eine Sonderform der AfA vorgesehen ist (Gegenausnahme: KFZ mit einem CO2-Emissionswert von 0 gr pro km, dh E-Autos);
    • GWG gemäß § 13 EStG (siehe dazu unten);
    • Unkörperliche Wirtschaftsgüter, die NICHT den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung (hiefür ggfs 15 % IFB!) und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind (Hinweis: diese Bereiche sind auch im Rahmen der COVID-19-Investitionsprämie sonderbegünstigt);
    • Unkörperlichen Wirtschaftsgüter im Konzern (zur konzerninternen entgeltlichen Überlassung bestimmt oder konzernintern erworben);
    • Gebrauchte Wirtschaftsgüter;
    • Anlagen iZm Förderung, Transport oder Speicherung fossiler Energieträger (Kohle, Öl, Gas) bzw deren direkte Nutzung (näher zu regeln im Verordnungswege; siehe auch bereits die diesbezüglichen Ausschlüsse von der COVID-19-Investitionsprämie);
  • Wartetastenverlustregelung: Entsteht oder erhöht sich durch die Geltendmachung des IFB ein steuerlicher Verlust, ist dieser insoweit weder ausgleichs- noch vortragsfähig sondern mit späteren Gewinnen aus diesem Betrieb ehestmöglich zu verrechnen;
  • Nachversteuerung (nach Betriebsübertragung auch durch Rechtsnachfolger): bei Ausscheiden begünstigter WG aus dem BV oder bei Verbringung ins Drittland innerhalb von vier Jahren (ausgenommen Ausscheiden durch „höhere Gewalt“);
  • Dokumentationspflichten: Ausweis des IFB in der Steuererklärung (bzw Feststellungserklärung) sowie im Anlageverzeichnis (bzw Anlagenkartei); EXKURS: Aus unternehmensrechtlicher Sicht ist insbesondere zu beachten, dass seit dem RÄG 2014 kein EK/FK-Hybridposten „unversteuerte Rücklagen“ mehr bilanzierbar ist (§ 205 UGB);

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Die AHK-Obergrenze für als GWG gemäß § 13 EStG begünstigte abnutzbare Anlagegüter wird – ab dem Jahr 2023 – nochmals erhöht von derzeit 800 EUR auf 1.000 EUR.

Neue Sonderausgaben für thermische Gebäudesanierung

Gemäß § 18 Abs 1 Z 10 EStG können – ab dem Jahr 2022 - Ausgaben für die thermische Sanierung von Gebäuden sowie auch für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizsystem unter folgenden Rahmenbedingungen als steuerliche „Sonderausgaben“ geltend gemacht:

  • Die Ausgaben sind im Jahr der Auszahlung der Förderung sowie den folgenden vier Kalenderjahren durch einen jährlichen Pauschbetrag zu berücksichtigen:
    • 800 EUR pa (bei thermischer Sanierung von Gebäuden)
    • 400 EUR pa (bei Ersatz eines fossilen Heizungssystems)
  • Es wurde für die Maßnahmen eine Förderung nach dem Umweltförderungsgesetz (UFG) ausbezahlt und ist eine Datenübermittlung in die Transparenzdatenbank erfolgt (gem. § 40g TDBG 2012)
  • Die selbst getragenen Ausgaben (abzgl öffentlicher Förderungen) übersteigen den Betrag von 
    • 4.000 EUR (für thermische Sanierung von Gebäuden) bzw
    • 2.000 EUR (für Ersatz eines fossilen Heizungssystems)
  • Wird innerhalb der Fünfjahresfrist eine weitere sonderausgabenfähige Förderung im obigen Sinne ausbezahlt, verlängert sich der Zeitraum für die Berücksichtigung der Pauschbeträge auf zehn Jahre (wobei in den ersten fünf Jahren der höhere und sodann der niedrigere Pauschbetrag zu berücksichtigen ist).

Neues Besteuerungsregime für Kryptowährungen

Sog. „Kryptowährungen“ (zB Bitcoins) sollen künftig – für Anschaffungsvorgänge ab 1.3.2022 - analog zu Einkünften aus Kapitalvermögen (laufende Einkünfte sowie auch realisierte Wertsteigerungen) besteuert bzw weitgehend einem KESt-Abzugssystem unterworfen werden (besonderer Steuersatz von 27,5 %). Dafür wird ein neuer § 27b EStG für „Einkünfte aus Kryptowährungen“ normiert (bzw werden auch div. andere Bestimmungen des EStG dahingehend adaptiert). Siehe zu dieser Thematik unseren gesonderten NL-Beitrag „KRYPTOWÄHRUNGEN | Neuregelung der Besteuerung ab 1.3.2022!“ vom 21.11.2021.

Nächste Etappe der ESt-Tarifreform

Im Rahmen des Einkommensteuertarifes gemäß § 33 EStG wird nun schrittweise auch die zweite Tarifstufe von 35 % auf 30 % (ab 1.7.2022) und weiters auch die dritte Stufe von 42 % auf 40 % (ab 1.7.2023) abgesenkt. Da der ESt-Tarif grundsätzlich für Kalenderjahre gilt, soll die vorgesehene unterjährige Änderung der Steuersätze jeweils durch einen daraus resultierenden Mischsteuersatz berücksichtigt werden (32,5 % für 2022 bzw 41 % für 2023). Im Lohnsteuerbereich ist der Mischsteuersatz jeweils ab 1. Juli anzuwenden und für das erste halbe Kalenderjahr eine Aufrollung im Juli oder August, spätestens jedoch im September durchzuführen (Übergangsbestimmungen gemäß § 124b Z 384 und 385 EStG). 

Zudem wird – ab 1.7.2022 - der „Familienbonus Plus“ gemäß § 33 Abs 3a EStG für Kinder bis zum 18. Lebensjahr von 1.500 EUR auf 2.000 EUR pa bzw für Kinder ab 18 Jahren von 500 EUR auf 650 EUR pa erhöht. Weiters wird auch der Kindermehrbetrag gemäß § 33 Abs 7 EStG von 250 EUR auf 450 EUR erhöht (für 2022: wiederum Mischsatz iHv 350 EUR). 

Änderungen im Körperschaftsteuergesetz (KStG) 

Der österreichische Körperschaftsteuersatz gemäß § 22 KStG beträgt seit dem Jahr 2005 unverändert 25 % und wird nunmehr auf 24 % (ab 2023) bzw 23 % (ab 2024) vermindert.

Analog wird auch die Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge sowie die Immobilienertragsteuer von Kapitalgesellschaften von derzeit 25 % auf 24 % bzw 23 % reduziert.

Auch wird die Abzugsteuer für die Einräumung von Leitungsrechten gemäß § 107 EStG iVm § 24 Abs 7 Z 1 KStG für Körperschaften entsprechend vermindert, und zwar (vereinfachend) für Zahlungen ab 1.1.2023 von 8,25 % auf 7,5 %.

Zu adaptieren ist auch wiederum die Verrechnung der Zwischensteuern von Privatstiftungen (§ 24 Abs 5 Z 4 KStG).

Zur erforderlichen Abgrenzung im Falle von vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren soll auf die Methodik der letzten KöSt-Satz-Senkung zurückgegriffen werden und in sinngemäßer Anwendung die diesbezügliche Übergangsvorschrift im Steuerreformgesetz 2005 zur Anwendung kommen (monatsweise Aliquotierungen oder Zwischenabschlüsse, Sonderaspekte für Unternehmensgruppen und Mitunternehmerschaften; § 26c Z 2 und 83 KStG).

Sonstige Hinweise auf Folgewirkungen in Zusammenhang mit den KöSt-Satz-Senkungen:

  • Latente Steuern in Einzel- und Konzernabschlüssen: Berücksichtigung der jeweils geltenden Steuersätze in der Steuerplanungsrechnung, sobald entsprechende Rechtssicherheit gegeben ist (insb. Gesetzesbeschluss im Nationalrat; Hinweis auf AFRAC-Stellungnahme 30);
     
  • Steuerumlageverträge in körperschaftsteuerlichen Unternehmensgruppen (§ 9 Abs 8 TS 3 KStG): Anpassung der Steuerausgleichsregelungen (soferne nicht bereits abstrakte Anpassungsklauseln vorgesehen); 

Änderungen im Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) 

Der vorgenannten schrittweisen KöSt-Satz-Senkung wird auch bei den Nachversteuerungsregelungen gemäß § 9 Abs 1 Z 3 letzter TS UmgrStG in Zusammenhang mit Unwandlungen von Kapital- in Personengesellschaften Rechnung getragen, zumal auch bei zeitverzögerter Besteuerung der zum jeweiligen Umgründungsstichtag geltende Steuersatz zur Anwendung kommen soll. 

Änderungen im Umsatzsteuergesetz (UStG)

Beim Erwerb von Mietwohnungen mit Kaufoption von gemeinnützigen Bauträgern (sog. „Mietkaufmodelle“) soll – für Übertragungen in Wohnungseigentum iS § 15c WGG ab 2023 - der Vorsteuerberichtigungszeitraum (wieder) von 20 auf 10 Jahre verkürzt werden (§ 12 Abs 10 UStG). Die diesbezüglichen Aufzeichnungen und Unterlagen sind zwölf Jahre aufzubewahren (§ 18 Abs 10 UStG). 

Änderungen im Elektrizitätsabgabegesetz (ElAbgG)

Die bereits derzeit bestehenden Steuerbefreiungen von der Elektrizitätsabgabe für „Eigenstrom“ sollen – ab 1.7.2022 - auf alle erneuerbaren Energieträger (zB Wasserkraft, Windkraft, Biogas, Sonnenenergie) ausgeweitet bzw die momentane Beschränkung auf 25.000 kWh pro Jahr aufgegeben werden (§ 2 ElAbgG). 

Änderungen im Transparenzdatenbankgesetz (TDBG) 

Div. Änderungen in Zusammenhang mit den neuen Sonderausgaben gemäß § 18 Abs 1 Z 10 EStG (siehe oben). 

Änderungen im Investmentfondsgesetz (InvFG) 

Div. Änderungen in Zusammenhang mit der neuen Besteuerung von Kryptowährungen gemäß § 27b EStG (siehe oben). 

Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 (NEHG 2022) 

Die stufenweise Einführung von Maßnahmen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen, insbesondere durch eine entsprechende „CO2-Bepreisung“, soll in diesem neuen Gesetz gesondert geregelt werden (siehe dazu bereits unsere ausführlichen Erläuterungen im NL-Beitrag „STEUERREFORM | Ökosoziale Entlastungen und Belastungen ab 2022!“ vom 27.10.2021).

Noch nicht hingewiesen hatten wir auf den in den Begutachtungsentwurf neu aufgenommenen sog. „Preisstabilitätsmechanismus“: Steigen die fossilen Energiepreise für private Haushalte um mehr als 12,5 %, soll sich während der Fixpreisphase die Erhöhung der CO2-Bepreisung im Folgejahr halbieren (§ 10 Abs 2 NEHG 2022).

Weiters sei auch nochmals darauf hingewiesen dass sich im NEHG 2022 insbesondere auch verschiedene Entlastungsmaßnahmen für Unternehmen finden.

Demgegenüber erfolgt die Entlastung bzw Kompensation für natürliche Personen mit inländischem Hauptwohnsitz (und der Höhe nach abhängig von der lokal verfügbaren Infrastruktur sowie Anbindung an den öffentlichen Verkehr) – ab dem Jahr 2022 - in Form des sog. „regionalen Klimabonus“, der in einem eigenen Gesetz geregelt ist, nämlich in dem vom BMK ausgearbeiteten „Klimabonusgesetz“ (ÖkoStRefG 2022 Teil II). 

Zusammenfassende Hinweise 

Die vorstehenden Ausführungen zur „ökosozialen Steuerreform“ basieren auf den Begutachtungsentwürfen der drei zuständigen Ministerien, die am 8.11.2021 versandt wurden und hiefür eine Begutachtungsfrist bis 6.12.2021 eingeräumt wurde. Im Rahmen des Begutachtungsverfahrens werden selbstverständlich auch wir uns wieder engagieren. 

Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten. Über wesentliche Änderungen bzw Besonderheiten werden wir Sie im Rahmen unseres Newsletters gerne auf dem Laufenden halten. 

Je nach dem geplanten Inkrafttreten (beginnend ab 2022) sollten die aus den einzelnen Maßnahmen resultierenden Vor- und Nachteile für die Unternehmensplanung zeitgerecht mitbedacht werden. 

Für weitergehende Fragen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Ansprechpartner unserer Service Line "Corporate Tax"​​​​​​​ natürlich gerne zur Verfügung!