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FORSCHUNGSPRÄMIEN | VwGH klärt den Begriff der „Neuheit“

Der VwGH hat in einer vor kurzem veröffentlichten Entscheidung klargestellt, wie der Begriff der „Neuheit“ in Zusammenhang mit steuerbegünstigter Forschung und experimenteller Entwicklung zu interpretieren ist. Das Höchstgericht sollte damit die bisher relativ strenge Verwaltungspraxis etwas entschärft haben. 

Gemäß § 108c EStG können Steuerpflichtige eine Forschungsprämie in Höhe von derzeit 12 % und ab 1.1.2018 von 14 % der prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen bzw –ausgaben geltend machen, wenn es sich um Forschung und experimentelle Entwicklung handelt, deren Zielsetzung es sein muss, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Nähere Details finden sich in einer eigenen Forschungsprämienverordnung (BGBl II 2012/515), wobei die maßgeblichen Begriffsbestimmungen und Abgrenzungen auf dem sog. „Frascati Manual“ basieren (vgl dazu zuletzt unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag „FORSCHUNGSPRÄMIEN | Neue Förderungsmöglichkeiten durch Industrie 4.0?“ vom 14.8.2017). Die Verwaltungspraxis ist zudem in den Einkommensteuerrichtlinien dargelegt (Rz 8208 bis 8209d EStR). 

Um (prämienbegünstigt) zu „forschen“, genüge es nach Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichts - die von der Finanzverwaltung mit dem EStR-Wartungserlass 2015 übernommen wurde - nicht, „Neues“, bisher nicht Dagewesenes hervorzubringen oder „innovativ“ zu sein, sondern müsse vielmehr eine „für jeden Fachkundigen offensichtlich erkennbare Wissenslücke geschlossen“ werden (vgl BFG 3.6.2015, RV/2101202/2014 bzw Rz 8208d EStR). Dieser strengen Auslegung hat nunmehr der Verwaltungsgerichtshof eine Absage erteilt: 

Der Sachverhalt 

Eine GmbH ist im technisch-betriebswirtschaftlichen Beratungsbereich tätig. Aufgrund eines negativen Gutachtens der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) wurde die Forschungsprämie für zwei Projekte nicht zuerkannt. Dagegen hat die betroffene GmbH Beschwerde erhoben. 

Begründung von Finanzamt und FFG 

Der Vertreter des Finanzamtes legte eine Stellungnahme der FFG vor. Demnach seien die beschriebenen Hypothesen bereits durch gesichertes Wissen gestützt. Eine wissenschaftliche oder technologische Unsicherheit sollte/musste daher nicht gelöst werden. Das Vorliegen einer Wissenslücke, die einem Fachkundigen „quasi ins Auge springe“, sei jedoch Voraussetzung dafür, dass eine Tätigkeit als „Forschung“ iSd § 108c EStG 1988 anzusehen ist. 

Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG 3.6.2015, RV/2101202/2014) 

Das BFG hat sich im Wesentlichen dieser Argumentation angeschlossen. Es genüge nicht, „Neues“ hervorzubringen. Es müsse vielmehr eine für jeden Fachkundigen offensichtlich erkennbare Wissenslücke geschlossen werden. 

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.3.2017, Ra 2015/15/0060) 

Das Höchstgericht hat in seiner nunmehrigen Letztentscheidung der restriktiven Auslegung des BFG eine Absage wie folgt erteilt: „Zweifellos setzt jede Forschungstätigkeit, durch die neue wissenschaftliche Erkenntnisse gewonnen werden sollen, eine zu beantwortende Fragestellung („scientific and/or technological uncertainty“) voraus. Aus Tz. 84 des Frascati Manuals geht jedoch nicht hervor, dass eine „für jeden Fachkundigen offensichtlich erkennbare Wissenslücke“ vorliegen müsse. Es darf bloß die Lösung, mit der eine bisher bestehende Wissenslücke geschlossen werden soll, für einen Fachmann nicht offensichtlich sein.“ 

Praktische Auswirkungen 

Nach diesem höchstgerichtlichen Erkenntnis ist eine Entschärfung der Finanzverwaltungspraxis hinsichtlich der Anforderungen an die „Neuheit“ im Bereich der Forschungsprämie zu erwarten (Änderung der Rz 8208d EStR). 

Weiters ist abzuwarten, ob bzw wann es durch dieses Judikat auch zu einer Änderung der Auslegungspraxis der FFG kommen wird. 

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