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WIEREG | BMF-Updates und Verlängerung der Meldefrist bis 15.8.2018 !

Nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReGwären jene natürlichen Personen, die aufgrund der gesetzlichen Definitionen als wirtschaftliche Eigentümer der von der neuen Meldepflicht betroffenen österreichischen Rechtsträger (insb. Personen- und Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Vereine, Stiftungen und Trusts) anzusehen sind, erstmalig bis zum 1.6.2018 an das neue Register zu melden. Da die korrekte Ermittlung der tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer in vielen Fällen, insbesondere bei komplexeren Beteiligungs- und Kontrollstrukturen, Zweifelsfragen auslöst, hat das BMF als zuständige Registerbehörde dazu in letzter Zeit verschiedene Informationen und Hilfsmittel veröffentlicht. Da aber nach wie vor viele Unklarheiten bei der Gesetzesauslegung bestehen und zudem auch technische Probleme bei der Übermittlung der WiEReG-Meldungen über das Unternehmensserviceportal (USP) aufgetreten sind, hat das BMF nunmehr mitgeteilt, den Meldezeitraum bis einschließlich 15.8.2018 zu verlängern und bis dahin weder Zwangsstrafen zu verhängen noch finanzstrafrechtliche Verfolgungen vorzunehmen. Erfahren Sie hier die jüngsten Entwicklungen und den aktuellen Stand. 

Über die neuen Melde- und sonstigen Pflichten nach dem WiEReG, mit dem in Österreich die 4. EU-Geldwäscherichtlinie umgesetzt wurde, haben wir sie bereits im Detail informiert, und zwar mit folgenden früheren Newsletter-Beiträgen

  • NEUE MELDEPFLICHT | Registrierung der wirtschaftlichen Eigentümer bis 1.6.2018!

  • WIEREG | Korrekte Feststellung der wirtschaftlichen Eigentümer! 

Nachfolgend geben wir Ihnen ein Update über die zwischenzeitigen weiteren Entwicklungen in dieser neuen Rechtsmaterie: 

WiEReG-Nutzungsentgelt-Verordnung

Sinn und Zweck des mit den meldepflichtigen oder aus anderen Registern automatisch übernommenen Daten zu befüllenden „Registers der wirtschaftlichen Eigentümer“ (§ 7 WiEReG) ist ja in weiterer Folge die Einsichtnahme der „Verpflichteten“ (ds Kreditinstitute, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer ua gemäß § 9 WiEReG) und sonstigen Personen bzw Organisationen mit „berechtigtem Interesse“ (§ 10 WiEReG), die in Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bedarfsfalle (einfache oder erweiterte) Auszüge aus dem Register abzufragen haben. Diese Nutzung des Registers ist jedoch kostenpflichtig, wobei die Nutzungsentgelte im Verordnungswege zu regeln sind (§ 17 WiEReG). Die diesbezügliche Verordnung zur „Festlegung der Nutzungsentgelte für die Nutzung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer (WiEReG-NutzungsentgelteV)“ wurde am 26.4.2018 im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBl II 2018/77) und ist am 1.5.2018 in Kraft getreten: Darin wurden die Einzelverrechnungen von Nutzungsentgelten pro Auszug bei Einsichtnahme durch „Verpflichtete“ mit 3,00 EUR (einfach) bzw 3,60 EUR (erweitert) und bei „berechtigtem Interesse“ mit 50,00 EUR festgelegt. Für „Verpflichtete“, die ja naturgemäß häufiger eine Registereinsicht benötigen werden, besteht alternativ die Möglichkeit, im Voraus zu entrichtende pauschale Jahresnutzungsentgelte zu beantragen, wobei Kontingente zwischen 50 und 7.500 (einfachen oder erweiterten) Auszügen erworben werden können und das Nutzungsentgelt – je nach Kontingent - pro Auszug zwischen 2,60 EUR und 2,00 EUR beträgt.

Erlässe und sonstige Informationen des BMF 

In der Zwischenzeit hat das Finanzministerium (BMF als zuständige Behörde für das neue Register) außerdem div. Informationen zum besseren Verständnis bzw zur Auslegung des WiEReG veröffentlicht, die auf der BMF-Homepage auffindbar sind: 

Insbesondere wurde am 26.4.2018 endlich der bereits seit längerem angekündigte umfangreiche Erlass des Finanzministeriums zum WiEReG unter dem Titel „Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)“ veröffentlicht, der auf 56 Seiten die Rechtsansichten des BMF als Registerbehörde zu einzelnen Gesetzesbestimmungen des WiEReG wiedergibt und dabei folgende sechs Kapitel abhandelt: Anwendungsbereich, Definition des wirtschaftlichen Eigentümers, Sorgfaltspflichten der Rechtsträger in Bezug auf ihre wirtschaftlichen Eigentümer, Meldung der Daten durch die Rechtsträger, Befreiung von der Meldepflicht und Einsicht in das Register. 

Ebenfalls hervorzuheben sind die durchaus hilfreichen bzw anschaulichen „Fallbeispiele zur Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers gemäß WiEReG“: Diese umfangreiche Beispielesammlung in Form von Präsentationsfolien (mit anschaulichen Graphiken) soll laut BMF laufend um neue bzw aktuelle Fallbeispiele erweitert werden (derzeitiger Stand 30.4.2018, auf Basis WiEReG-BMF-Erlass, Umfang 83 Folien). Sie gliedert sich in einen allgemeinen Teil (Erläuterung direkte und indirekte wirtschaftliche Eigentümer, oberste Rechtsträger, Hinzurechnung von direkten zu indirekten Anteilen, subsidiäre Meldungen und Meldebefreiungen) und in die eigentlichen Fallbeispiele für verschiedene Rechtsformen (OG, KG, AG, GmbH, Genossenschaften, Versicherungsvereine, SE, Privatstiftungen und Treuhandschaften).

Geplante Vorgehensweise des BMF bei Fristversäumnis 

Die erstmaligen Meldungen an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer haben laut Gesetz grundsätzlich bis spätestens 1.6.2018 zu erfolgen (zur nunmehrigen Fristverlängerung des BMF siehe später). Wird die Meldung nicht oder nicht vollständig erstattet, KANN die Abgabenbehörde deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen (Kannbestimmung bzw Ermessensentscheidung gemäß § 16 Abs 1 WiEReG). Für den Fall einer Fristversäumnis hatte das BMF bereits angekündigt, dass unmittelbar nach Fristablauf automationsunterstützte Zwangsstrafenverfahren gemäß § 111 BAO eingeleitet werden. Ergänzend dazu hat das BMF unserer Kammer am 26.4.2018 folgende Information über die diesbezüglich vorgesehene Vorgehensweise zur Verfügung gestellt:

Sollte die erstmalige Meldung nicht fristgerecht bis einschließlich 1. Juni 2018 erstattet werden, wird vom zuständigen Finanzamt automationsunterstützt ein Zwangsstrafenverfahren gemäß § 111 BAO eingeleitet werden:
1. Androhung einer Zwangsstrafe iHv 1.000 Euro mit Setzung einer Nachfrist von drei Monaten.
2. Erfolgt eine Meldung innerhalb der Nachfrist von drei Monaten, wird keine 1. Zwangsstrafe festgesetzt. Wird innerhalb dieser Frist keine Meldung erstattet, dann wird die Zwangsstrafe iHv 1.000 Euro festgesetzt und eine neuerliche Zwangsstrafe von 4.000 Euro mit Setzung einer Nachfrist von drei Monaten angedroht.
3. Erfolgt eine Meldung innerhalb der Nachfrist von drei Monaten, wird keine 2. Zwangsstrafe festgesetzt. Wird innerhalb dieser Frist keine Meldung erstattet, dann wird die Zwangsstrafe iHv 4.000 Euro festgesetzt und es wird geprüft, ob ein Finanzvergehen wegen der Verletzung der Meldepflicht gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 WiEReG vorliegt.

Innerhalb der großzügig bemessenen Nachfristen kann die jeweilige Zwangsstrafe durch eine Meldung abgewendet werden. Eine Verlängerung der Fristen ist allerdings nicht möglich, da es sich um gesetzliche Fristen handelt. Die Zustellung erfolgt so wie die anderen Schreiben des zuständigen Finanzamtes an den steuerlichen Vertreter, wenn dieser eine Zustellvollmacht hat. Ansonsten erfolgt eine Zustellung an den Rechtsträger direkt.

Für nach dem 15. Jänner neu gegründete Rechtsträger besteht eine gesetzliche 4 wöchige Frist für die Meldung, die frühestens am 1. Juni 2018 abläuft. Bsp: Ein am 18. Mai 2018 gegründeter Rechtsträger muss die Meldung bis zum 15. Juni 2018 einbringen.
“ 

Aus diesen Ausführungen geht also hervor, dass im Falle von verspäteten Meldungen zunächst „nur“ Zwangsstrafen in Höhe von insgesamt 5.000 EUR verhängt werden und erst danach, sohin nach Verstreichen der Nachfristen von insgesamt sechs Monaten, geprüft werden soll, ob etwa ein Finanzvergehen durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Meldeverpflichtung iS der Strafbestimmungen gemäß § 15 WiEReG vorliegt, welche ggfs mit Geldstrafen bis zu 200.000 EUR (Vorsatz) bzw 100.000 EUR (grobe Fahrlässigkeit) zu bestrafen wären. 

Fristverlängerung für erstmalige Meldungen bis 15.8.2018 (!)

Auf Ersuchen des Finanzministeriums hat unsere Kammer schließlich am 15.5.2018 die nachfolgende BMF-Information zum Register der wirtschaftlichen Eigentümer weitergeleitet:

„Bedingt durch das von der Registerbehörde versendete Informationsschreiben kam es zu einer außerordentlich intensiven Nutzung der WiEReG-Meldeformulare, wodurch Performanceprobleme entstanden sind, die zwischenzeitlich behoben wurden. Wir bedauern, dass meldepflichtigen Rechtsträgern und berufsmäßigen Parteienvertretern daraus Unannehmlichkeiten erwachsen sind.
Gleichzeitig zeigt eine hohe Anzahl an schriftlichen und telefonischen Anfragen, welche derzeit bei der Registerbehörde eingehen, dass bei der Auslegung des Gesetzes noch Unsicherheiten bestehen.
 
Für die Registerbehörde ist es ein wichtiges Anliegen, die meldepflichtigen Rechtsträger und die Parteienvertreter fachlich zu unterstützen, damit diese in die Lage versetzt werden, inhaltlich korrekte Meldungen an das Register abzugeben. Der Beratung im Hinblick auf die Meldung soll der Vorrang vor einer etwaigen Bestrafung gegeben werden. Aus diesen Gründen wird der erste Lauf des automatisationsunterstützten Zwangsstrafenverfahrens auf den 16. August 2018 verschoben. Wir hoffen, dass dadurch eine unmittelbare Abhilfe geschaffen werden kann.“
 

Die obige Zitierung entstammt einer BMF-Info vom 14.5.2018, worin die Registerbehörde weiters auch auf die finanzstrafrechtlichen Aspekte in Zusammenhang mit der gewährten Meldefristverlängerung eingeht wie folgt: 

Die Abgabe einer erstmaligen Meldung nach dem 1. Juni 2018 bis zum 15. August 2018 führt somit auch zu keiner finanzstrafrechtlichen Vorwerfbarkeit. Eine entsprechende Information ergeht ebenfalls an die zuständigen Abgaben- und Finanzstrafbehörden“. 

Die obgenannten aktuellen Mitteilungen des BMF (als Registerbehörde) sind hier aufrufbar:  

CONCLUSIO 

Aufgrund der nach wie vor bestehenden Rechts- und Verständnisfragen in Zusammenhang mit der Ermittlung der „wirtschaftlichen Eigentümer“ nach den Definitionen des WiEReG sowie in Anbetracht der häufig aufgetretenen technischen Probleme bei den elektronischen Meldevorgängen über das Unternehmensserviceportal (USP) ist es grundsätzlich zu begrüßen, dass das BMF als Registerbehörde kurzerhand eingelenkt hat und Meldungen an das Register auch noch in der Zeit zwischen 1. Juni und 15. August 2018 ohne Strafen und Sanktionen durchgeführt werden können. Hinsichtlich Rechtssicherheit ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die gegenständlichen Fristverlängerungen nicht auf dem Gesetz beruhen, sondern vielmehr im Wege von Erlässen und Weisungen des BMF geregelt werden. 

Dem Vernehmen nach soll aber auch das WiEReG selbst, welches erst am 15. Jänner 2018 in Kraft getreten ist, bereits einer Gesetzesnovellierung unterzogen werden (insb. betreffend Definition des wirtschaftlichen Eigentümers sowie Meldeerleichterungen). Der diesbezügliche Gesetzwerdungsprozess bleibt abzuwarten. 

In Reaktion auf die technischen Probleme bei den elektronischen Meldevorgängen hat das BMF auch auf die tunliche Vermeidung von Auslastungsspitzen hingewiesen und empfohlen, Meldungen außerhalb der Zeiten mit der höchsten Systemauslastung einzubringen (vorteilhaft seien in diesem Sinne Meldungen werktags vor 10.30 oder nach 14.30 Uhr). 

Wenn Sie Unterstützung bei der korrekten Ermittlung und Dokumentation der meldepflichtigen wirtschaftlichen Eigentümer benötigen, oder wenn wir die elektronischen Meldungen über das USP für Sie durchführen sollen, so zögern Sie bitte nicht, unseren WiEReG-Experten Andreas MITTERLEHNER, MSc, LL.B. oder auch gerne Ihren persönlichen Betreuer im Hause ICON zu kontaktieren. 

Für weitere Fragen zu dieser Thematik stehen Ihnen die Verfasser gerne zur Verfügung!