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KAMMERUMLAGE | Klarstellung zur neuen KU 1 iZm Firmenfahrzeugen

Platzer Günther  |  Preining Johanna

Mit 1. 1. 2019 ist bekanntlich die Novellierung des Wirtschaftskammergesetzes und in diesem Zusammenhang insbesondere auch ein neuer Berechnungsmodus für die Kammerumlage (KU 1) in Kraft getreten. Nach bereits erfolgter Veröffentlichung der näheren Details hat die WKO kürzlich auch noch eine Klarstellung betr. Differenzierung bei den vorsteuerabzugsberechtigten Firmenfahrzeugen nachgereicht. 

Über die seit 1.1.2019 geltenden Neuerungen bei der Berechnung der Kammerumlage, insbesondere betreffend der neuen Bemessungsgrundlage sowie dem nunmehr degressiven Staffeltarif, haben wir Sie im Rahmen unseres Newsletters bereits ausführlich informiert (vgl zuletzt den NL-Beitrag „“KAMMERUMLAGE | Details zum neuen KU1-Modell ab 1.1.2019 veröffentlicht!“ vom 14.11.2018).

Nach dem Informationsschreiben vom 15.10.2018 hat die Wirtschaftskammer Österreich (WKO) kürzlich noch eine korrigierende Information betreffend die gebotene differenzierte Berücksichtigung von Firmenfahrzeugen veröffentlicht:

Demgemäß ist hinsichtlich der im Unternehmen verwendeten Firmenfahrzeuge die folgende Differenzierung und Präzisierung vorzunehmen:

Umsatzsteuerbeträge für nicht vorsteuerabzugsberechtigte Firmenfahrzeuge (PKW, Kombi, Krafträder) sind – wie schon bisher – mangels umsatzsteuerlicher Zuordnung zum Unternehmensbereich (§ 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG) auch NICHT in die KU1-Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

Umsatzsteuerbeträge für Firmenfahrzeuge, die dem Unternehmen zugeordnet sind, wie

  • LKW, Fiskal-LKW, Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuge, die zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind und Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 Prozent der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen, sowie weiters auch

  • Elektrofahrzeuge, deren Anschaffungskosten 40.000 EUR nicht übersteigen,

berechtigen hingegen zum vollen Vorsteuerabzug.

Die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer und somit abzugsfähige Vorsteuer mindert die KU1-Bemessungsgrundlage jedoch nur dann, wenn das betreffende angeschaffte Fahrzeug Anlagevermögen darstellt.

Bei Vorführkraftfahrzeugen sowie bei Kraftfahrzeugen, die zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, ist dies jedoch grundsätzlich nicht der Fall. Diese Fahrzeuggruppen stellen idR Umlaufvermögen dar, sodass insoweit KEINE Minderung der KU1-Bemessungsgrundlage erfolgt. 

Für weitere Fragen zu diesem Themenbereich stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen ExpertInnen des ICON-Umsatzsteuerteams gerne zur Verfügung!