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UMSATZSTEUER | Neuer zollrechtlicher Ausführerbegriff erleichtert Exporte!

Seit der Anpassung des Zollkodex der Union (UZK) per 1.5.2016 verursachte die geänderte Begriffsdefinition des zollrechtlichen „Ausführers“ immer wieder praktische Probleme bei der Abwicklung von Exporten. In bestimmten Konstellationen konnte keine der beteiligten Parteien die verlangten Kriterien erfüllen, oder aber der zollrechtliche Ausführer klaffte mit dem umsatzsteuerlichen Ausführer auseinander, wodurch Probleme bei der Nachweisführung (Exportdokumentation) vorprogrammiert waren. Mitte letzten Jahres wurde Art. 1 Abs. 19 UZK-DA und die dort enthaltene Definition eines zollrechtlichen Ausführers neu textiert in der Hoffnung, damit die bisherigen Praxisprobleme beseitigen zu können. Der nachfolgende Beitrag soll die Wirkungsweise der neuen Definition anhand eines Praxisbeispiels illustrieren. 

Die Problematik der mit Wirkung ab 1.5.2016 geänderten Definition des zollrechtlichenAusführers“ nach der maßgeblichen Verordnung (Art. 1 (19) UZK-DA) hatten wir im Rahmen unseres Newsletters bereits aufgezeigt (vgl NL-Beitrag „UMSATZSTEUER | Zollrechtliches Ausfuhrverbot für Drittlandsunternehmer?“ vom 11.7.2016). 

Bisherige Definition des zollrechtlichen Ausführers

„Ausführer“ ist 

a) die im Zollgebiet der Union ansässige Person, die zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist und die befugt ist, über das Verbringen der Waren an einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Union zu bestimmen;

b) die Privatperson, die zur Ausfuhr bestimmte Waren befördert, wenn sich diese Waren im persönlichen Gepäck der Privatperson befinden;

c) in anderen Fällen die im Zollgebiet der Union ansässige Person, die befugt ist, über das Verbringen der Waren an einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Union zu bestimmen.

Anpassung durch die neue delegierte Verordnung

„Ausführer“ ist

a) eine Privatperson, die Waren aus dem Zollgebiet der Union befördert, wenn sich diese Waren im persönlichen Gepäck der Privatperson befinden;

b) in anderen Fällen, in denen Buchstabe a nicht gilt:

i)  eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die befugt ist, über das Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Union zu bestimmen, und dies bestimmt hat;

ii) wenn i) keine Anwendung findet, eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die Partei des Vertrages über das Verbringen von Waren aus diesem Zollgebiet ist. 

Die neue Definition ermöglicht somit, dass inländische Unternehmer, die an dem Exportgeschäft beteiligt sind, nach eigenem Ermessen als Ausführer der Ware in Erscheinung treten können. Nur in jenen Fällen, in denen sich die beteiligten inländischen Parteien nicht einigen können, wird der Ausführer durch den Zoll selbst bestimmt. Diese Möglichkeit der Selbstbestimmung ist allerdings beschränkt auf Waren, die keiner erweiterten Exportkontrolle unterliegen (Dual Use Güter).

Praxisbeispiel 

  • Export-Reihengeschäft 

Sachverhalt: Ein indischer Unternehmer (IND) bestellt Waren bei einem deutschen Unternehmer (DE). DE seinerseits beauftragt einen österreichischen Unternehmer (AT) mit der Lieferung der Waren. DE holt die Ware bei AT ab und befördert/versendet diese zu IND ins Drittland. 

  • Lösung nach Definition alt 

Aufgrund der Abholung der Waren durch DE weicht die Abbildung des Reihengeschäfts aus zollrechtlicher Sicht von der umsatzsteuerlichen Beurteilung ab, da aus umsatzsteuerlicher Sicht AT die Ausfuhrlieferung in das Drittland bewirkt. Die Plausibilisierung der steuerfreien Ausfuhrlieferung gestaltet sich für AT schwierig, da auf allen Zolldokumenten DE als Ausführer aufscheint. 

  • Lösung nach Definition neu

AT kann sich selbst zum zollrechtlichen Ausführer bestimmen, wodurch kein Auseinanderklaffen der zoll- und umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung gegeben ist. 

Zusammenfassung 

Durch die Neudefinition des zollrechtlichen „Ausführers“ iSd Art 1 (19) UZK-DA wird den beteiligten Parteien ein Stück Gestaltungsspielraum eingeräumt. Die Neufassung des Ausführerbegriffs trägt in der Praxis maßgeblich zur leichteren umsatzsteuerlichen und zollrechtlichen Abwicklung von Exportgeschäften bei. 

Für weitere Fragen zu dieser Thematik stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Expertinnen der Service LineIndirect Tax & Customs“ gerne zur Verfügung!