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LOHNVERRECHNUNG | Jahreslohnzettelaufteilung bei Auslandstätigkeit

Werden Mitarbeiter ins Ausland entsandt und entsteht dadurch im Ausland eine Steuerpflicht, ist für jene Bezüge, für die Österreich kein Besteuerungsrecht zusteht, ein eigener Jahreslohnzettel zu erstellen. Auch bei Auslandsentsendungen, die als begünstigte Auslandstätigkeiten gemäß § 3 Abs 1 Z 10 EStG anzusehen sind, ist ein gesonderter „L16“ auszustellen.

Über die in Zusammenhang mit Auslandsentsendungen zu verwendenden Lohnzettel haben wir im Rahmen unseres Newsletters bereits hin und wieder informiert (vgl etwa den NL-Beitrag „ENTSENDUNGEN | Neue Lohnzettel für Anrechnung ab 1.1.2014“ vom 10.2.2014). Der nachfolgende Beitrag soll einen aktuellen Überblick zu dieser Thematik geben: 

Lohnzettelarten 

Welche Lohnzettelart für ausländische Bezüge zur Anwendung kommt, ist davon abhängig, welche Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) für das jeweilige Land vorsieht: 

  • DBA mit Anrechnungsmethode --> L 24
  • DBA mit Befreiungsmethode --> L 8 

Handelt es sich um eine begünstigte Auslandstätigkeit gemäß § 3 Abs 1 Z 10 EStG, so findet eine weitere Lohnzettelart Anwendung, nämlich der sogenannte L 23. Daraus ergibt sich Folgendes: 

  • DBA mit Anrechnungsmethode --> L 24 und L 23
  • DBA Befreiungsmethode --> L 8 und L 23 

Auf den L23 sind die auf Grund vom § 3 Abs 1 Z 10 EStG steuerbefreiten 60 % der Auslandsbezüge anzuführen. Auf den L8 bzw L24 müssen die restlichen 40 % der Auslandsbezüge ausgewiesen werden. Die Inlandsbezüge verbleiben am L16. 

Eine besondere Konstellation entsteht bei Entsendungen, bei denen Österreich aufgrund des DBA zumindest teilweise kein Besteuerungsrecht zusteht und gleichzeitig alle Voraussetzungen für die begünstigte Auslandstätigkeit gemäß § 3 Abs 1 Z 10 EStG erfüllt sind. In einem solchen Fall sind die Auslandsbezüge auf zwei L16 aufzuteilen. 

 Aufteilung der Bezüge 

Die Bezüge müssen nach dem Kausalitätsprinzip aufgeteilt werden, der tatsächliche Zufluss ist nicht relevant. Demgemäß müssen Vergütungen (Lohn, Gehälter, Überstunden usw) jenem Staat zugeteilt werden, in dem sie erwirtschaftet wurden. 

Vergütungen wie etwa Überstunden, Auslandszulagen, Erfolgsprämien usw, die in direktem Zusammenhang mit der ausländischen Arbeitsleistung bezahlt werden, sind diesem Land direkt zuzuordnen.

Hingegen sind Vergütungen, die nicht direkt einem Staat zugeordnet werden können, weil sie Inlands- UND Auslandstätigkeiten betreffen (zB Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Jubiläumsgelder), zeitanteilig aufzuteilen. Die Aufteilung der laufenden Bezüge hat laut Lohnsteuerrichtlinien im Verhältnis der tatsächlichen Arbeitstage zu erfolgen. 

Beispiel: Ein Mitarbeiter verdient 10.000 EUR pro Monat und wird im November nach Deutschland überlassen (gewerbliche Arbeitskräfteüberlassung). In der Folge arbeitet er im November 12 Tage in Österreich und 4 Tage in Deutschland. Die restlichen Tage hat er Urlaub. In diesem Fall sind 75 % der Bezüge in AT (somit 7.500 EUR) und 25 % der Bezüge in DE (somit 2.500 EUR) steuerpflichtig. Am Jahresende hat eine Gesamtbetrachtung zu erfolgen. 

Da die meisten Personalverrechnungsprogramme jedoch keine Berechnung nach Arbeitstagen vorsehen, hat eine entsprechende Umrechnung in Kalendertage zu erfolgen. 

 

Hinsichtlich Sonderzahlungen, Prämien und dergleichen hat eine Aufteilung derart zu erfolgen, dass die Arbeitstage für den gesamten Zeitraum dieser Zahlung herangezogen werden. So sind beispielsweise für die Aliquotierung des Urlaubsgeldes und der Weihnachtsremuneration die Arbeitstage für das gesamte Kalenderjahr zu berücksichtigen.

CONCLUSIO

Bei den gängigen Lohnverrechnungsprogrammen können Einstellungen bzw Programmierungen etc getroffen werden, damit die Lohnzettel L16 automatisch erstellt werden. Gerne können wir Sie im Bedarfsfalle bei der Implementierung der L16-Aufteilung in Ihrem LV-Programm unterstützen bzw für Sie auch die Aufteilung von Jahreslohnzetteln vornehmen. 

 

Für weitere Fragen und Informationen stehen Ihnen die Verfasserinnen sowie auch die übrigen Ansprechpartner unserer Service Line "Global Employment Services" gerne zur Verfügung.