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LOHNVERRECHNUNG | Steuerpflicht Feiertagsarbeitsentgelt

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat am 19. Dezember 2024 mit Erkenntnis RV/3100544/2017 entschieden, dass das Entgelt für Arbeitsleistungen an Feiertagen gemäß § 9 Abs. 5 ARG (Arbeitsruhegesetz) keinen steuerfreien Zuschlag für Feiertagsarbeit im Sinne des § 68 Abs. 1 EStG 1988 darstellt. Während diese Frage in der Fachliteratur bisher unterschiedlich beurteilt wurde, wurde das Feiertagsarbeitsentgelt in der Verwaltungspraxis bislang als begünstigt angesehen. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat nun in einer Anfragebeantwortung seine Rechtsansicht dazu geäußert.

Grundsätzliches zu Vergütungen für Arbeitsleistung an Feiertagen

Unterschied Feiertagsentgelt und Feiertagsarbeitsentgelt:

Wenn ein Feiertag auf einen Arbeitstag fällt, müssen die ausgefallenen Arbeitsstunden an diesem Tag als Feiertagsentgelt vergütet werden. Wird an einem solchen Feiertag tatsächlich gearbeitet, ist die geleistete Arbeit während der vereinbarten Normalarbeitszeit des betreffenden Wochentages gem. § 9 Abs. 5 ARG  zusätzlich zu vergüten, was als Feiertagsarbeitsentgelt bezeichnet wird. Statt der Bezahlung des Feiertagsarbeitsentgeltes kann auch Zeitausgleich vereinbart werden. Kollektivverträge können noch zusätzlich Feiertagszuschläge für die erbrachte Arbeitsleistung während der Normalarbeitszeit vorsehen.

Arbeitsleistungen, die an einem Feiertag erbracht werden, gelten nur dann als Überstunden, wenn sie die übliche tägliche Arbeitszeit überschreiten.

Dem Mitarbeiter stehen somit folgende Leistungen für Arbeiten an Feiertagen zu:

  • Feiertagsentgelt = Entgelt für die ausfallenden Arbeitsstunden am Feiertag
  • Feiertagsarbeitsentgelt = Entgelt für Arbeitsleistungen am Feiertag während der Normalarbeitszeit 
  • Feiertagszuschlag = eventuell geregelter Feiertagszuschlag gemäß anzuwendendem Kollektivvertrag
  • Feiertagsüberstundenentlohnung = Für Arbeiten außerhalb der Normalarbeitszeit am Feiertag

 

Steuerliche Behandlung für Arbeitsleistungen an Feiertagen gem. § 68 Abs 1 EStG

Gemäß § 68 Abs. 1 EStG können Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen) bis zu einem Freibetrag von monatlich 400 Euro steuerfrei gewährt werden. Die Bestimmung bezieht sich ausdrücklich auf Zuschläge für Feiertagsarbeit.

Bisher wurde in der Fachliteratur – und auch in der Verwaltungspraxis des BMF – vertreten, dass das sogenannte Feiertagsarbeitsentgelt (also das zusätzlich zum Feiertagsentgelt gemäß § 9 Abs. 5 ARG gezahlte Entgelt für tatsächlich geleistete Arbeit an Feiertagen) als steuerfreier Zuschlag nach § 68 Abs. 1 EStG zu qualifizieren sei.

Das BFG stellt fest:

Das Feiertagsarbeitsentgelt stellt keinen Zuschlag im Sinne des § 68 Abs. 1 EStG dar, sondern ein zusätzliches Entgelt gemäß § 9 Abs. 5 ARG.
Es fehlt somit die steuerliche Begünstigung – das Entgelt ist voll steuerpflichtig.

BMF folgt der BFG-Rechtsprechung

In einer aktuellen Anfragebeantwortung (BMF-Info vom 02.04.2025) bestätigt das BMF, dass es der Ansicht des BFG folgt. Damit ist eine steuerfreie Behandlung von Feiertagsarbeitsentgelt gemäß § 68 Abs. 1 EStG nur noch für Abrechnungszeiträume bis zum 31.12.2024 zulässig.

Konkret bedeutet das:
Wird für tatsächliche Arbeitsleistungen an gesetzlichen Feiertagen nur das laut § 9 Abs. 5 ARG vorgesehene zusätzliche Entgelt bezahlt – ohne expliziten Zuschlag – liegt kein steuerfreier Zuschlag im Sinne des § 68 Abs. 1 EStG vor. Ein steuerfreier Zuschlag setzt einen eigenständigen, zusätzlichen Lohnbestandteil voraus (vgl. VwGH 30.05.2012, 2008/13/0124).

Was bleibt weiterhin steuerfrei?

  • Zuschläge für Überstunden an Feiertagen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind
  • Zuschläge für Feiertagsarbeit, sofern diese aufgrund eines Kollektivvertrags gewährt werden

Achtung: Freiwillig gewährte Feiertagszuschläge (nicht gesetzlich verpflichtend) sind hingegen steuerpflichtig. Wird an einem arbeitsfreien Tag lt. Kollektivvertrag (zb 24.12+31.12.), einen betrieblich festgelegten arbeitsfreien Tag sowie am persönlichen Feiertag gem § 7a ARG gearbeitet, steht die Steuerfreiheit nicht zu.

Nicht steuerfrei sind zudem:

  • Das Feiertagsentgelt (Ausfallsentgelt)
  • Der Grundlohn für Überstunden an Feiertagen
  • Entgeltfortzahlung während betrieblicher Ruhetage

 

 

FAZIT

Ab dem 1.1.2025 entfällt somit die Möglichkeit, das Feiertagsarbeitsentgelt steuerfrei zu behandeln, sofern kein tatsächlicher Zuschlag vergütet wird, der von § 68 Abs. 1 EStG  erfasst ist. Arbeitgeber sollten daher bestehende Lohnverrechnungsprozesse entsprechend anpassen. Die oben dargestellte Rechtsansicht des BFG zum Feiertagsentgelt ist bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt. Da das BFG die ordentliche Revision nicht zugelassen hat und der konkrete Fall somit voraussichtlich nicht zum Verwaltungsgerichtshof (VwGH) gelangt, besteht derzeit keine Aussicht darauf, dass der VwGH eine abweichende Rechtsauffassung vertritt.

Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber gegebenenfalls § 68 Abs. 1 EStG entsprechend anpasst oder saniert.