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CORONAVIRUS | Maßnahmen im COVID-19 Gesetz

Seit Verschärfung der CORONA-Krise informieren wir Sie in Sondernewsletterbeiträgen bereits laufend über die verschiedenen, insbesondere abgabenrechtlichen Aspekte in diesem Zusammenhang. Aufgrund der drastischen Verschärfung der Situation hat die Politik auch am vergangenen Wochenende gleichsam „rund um die Uhr“ an entsprechenden Maßnahmen gearbeitet. Insbesondere wurde ein eigenes „COVID-19 Gesetz“ erlassen, um mit weiteren Maßnahmen auf das Corona-Virus reagieren zu können. Dieses neue Gesetz umfasst unter anderem das COVID-19-Maßnahmengesetz sowie das COVID-19-Fondsgesetz. Darüber soll Sie der nachfolgende Beitrag näher informieren. 

COVID-19 Gesetz

Am Sonntag, 15.3.2020, wurde das „COVID-19 Gesetz“ – ein Gesetzespaket, mit dem mehrere bestehende Gesetze geändert und einige neue Gesetze erlassen wurden - durch das Parlament gepeitscht und sogleich auch im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBl I Nr. 12/2020). Zu den Kerninhalten gehören das COVID-19-Fondsgesetz (Artikel 1) sowie das COVID-19-Maßnahmengesetz (Artikel 8): 

COVID-19-Fondsgesetz: Krisenbewältigungsfonds

Durch die behördlichen Auflagen zur Bekämpfung des Coronavirus (CoV) wird es bei vielen Unternehmen zu Liquiditätsengpässen kommen. Die österreichische Bundesregierung versucht daher, dem mit einem (ersten) Krisenbewältigungs-Paket für die Wirtschaft gegenzusteuern. Mit dem „Bundesgesetz über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (Covid-19-FondsG)“ wurde ein eigener „COVID-19-Krisenbewältigungsfonds“ geschaffen, der (zunächst) mit vier Mrd Euro aus Mitteln des Bundes dotiert werden soll. Dieser Fonds soll für folgende Maßnahmen verwendet werden:

  • Stabilisierung der Gesundheitsversorgung;
  • Belebung des Arbeitsmarktes (vor allem durch die neue „Kurzarbeit“);
  • Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit;
  • Bildungseinrichtungen;
  • Abfederung von Einnahmenausfällen infolge der Krise;
  • Maßnahmen iZm dem Epidemiegesetz;
  • Konjunkturbelebung.

Am 18.3.2020 hat die Bundesregierung weiters verkündet, dass aufgrund der massiven wirtschaftlichen Einbußen die zunächst geplanten vier Milliarden Euro bei weitem nicht ausreichen werden und deshalb Mittel in einem Volumen von bis zu 38 Milliarden Euro aufgebracht werden sollen (hievon etwa 10 Milliarden EUR für Steuerstundungen und 9 Milliarden EUR für Kredite).

Konkrete Maßnahmen zur bestmöglichen Vermeidung von Liquiditätsengpässen bei Unternehmen wurden wie folgt formuliert:

Zahlungsfähigkeit erhalten:

  • Kreditgarantien für Überbrückungsfinanzierung: Der Staat übernimmt Garantien für Unternehmen, die durch das Coronavirus in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind.
  • Überbrückungskredite: Für betroffene Betriebe stehen Mittel zur Aufrechterhaltung ihrer Zahlungsfähigkeit zur Verfügung.
  • Steuerstundung und Herabsetzung der Steuervorauszahlungen für betroffene Unternehmen.
  • Gespräche mit führenden Banken: Ziel sind zusätzliche Kreditgarantien und Kreditstundungen durch die Kreditinstitute.
  • Stärkung und Beschleunigung der Exportförderung: Schnellere Exporte sorgen für eine raschere Verfügbarkeit finanzieller Mittel.

Arbeitsplätze sichern:

  • Kinderbetreuung (§ 18b AVRAG): Für bestimmte Arbeitnehmer mit betreuungspflichtigen Kindern bis zu 14 Jahren KANN bei Fehlen von Betreuungseinrichtungen und mangels Anspruch auf Dienstfreistellung bis zu drei Wochen „Sonderbetreuungszeit“ gewährt werden. Diesfalls wird ein Drittel des gezahlten Entgelts vom Bund übernommen (gedeckelt mit der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage).
  • Corona-Kurzarbeitsmodell: Das neue Modell der Sozialpartner ist für betroffene Unternehmen günstiger und unbürokratischer, das Verfahren kürzer. Die Corona-Kurzarbeit kann ab 16.3.2020 beim AMS, zunächst für bis zu drei Monate und auch rückwirkend, beantragt werden (ACHTUNG: Bitte beachten Sie, dass gerade in diesem Bereich noch einiges im Fluss ist und daher noch div. Änderungen zu erwarten sind!).
  • Verfahrensbeschleunigung iZm Kurzarbeit: Die Meldefrist für Kurzarbeit wurde von sechs Wochen auf 48 Stunden verkürzt.

COVID-19-Maßnahmengesetz

Vor allem das „Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz)“ und eine damit einhergehende Verordnung sorgten in der Bevölkerung für großen Aufruhr und für Unsicherheit und offene Fragen sowohl bei Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern. Mit diesem Bundesgesetz wurde für das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit und Pflege die Ermächtigung geschaffen, Verordnungen zu erlassen, die Betretungsverbote für bestimmte Betriebsstätten sowie verschiedene andere öffentliche Orte anordnen. Aus der ergänzenden Verordnung resultiert folgendes Maßnahmenpaket:

Maßnahmen ab 17.03.2020:

  • Alle Betriebsstätten im Gastgewerbe müssen geschlossen halten (Restaurants, Bars, Cafés, Diskotheken, …); Lieferservice ohne Kundenkontakt ist jedoch gestattet.
  • Weiterhin gelten die Maßnahmen, die bereits per 16.03.2020 in Geltung waren:
    - Alle Geschäfte bleiben geschlossen, Ausnahmen sind unten angeführt.
    - MitarbeiterInnen sollen möglichst von zu Hause aus  arbeiten (Home Office bzw Telearbeit).

Für die bloße Gästebeherbergung ist keine Sperrzeit festgelegt. Die Verabreichung von Speisen ist für beherbergte Gäste erlaubt. 

Folgende Geschäfte dürfen auch weiterhin geöffnet bleiben (Ausnahmen für Grundversorgung):

  • Lebensmittelhandel
  • Drogerien
  • Apotheken
  • Medizinische Produkte und Heilbehelfe
  • Gesundheits- und Pflegedienstleistungen
  • Verkauf von Tierfutter
  • Agrarhandel
  • Tankstellen
  • Sicherheits- und Notfallprodukte & Wartung
  • Banken
  • Post & Telekommunikation
  • Lieferdienste
  • Reinigung / Hygiene
  • Öffentlicher Verkehr
  • Trafiken & Zeitungskioske
  • Wartung kritische Infrastruktur
  • Notfall-Dienstleistungen 

Was ist also weiterhin erlaubt (Ausnahmen von Ausgangsbeschränkungen)? 

  • Berufstätigkeit (sofern außer Haus erforderlich)
  • Besorgungen zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens (zB Lebensmitteleinkauf, Gang zur Apotheke oder zum Geldautomaten, Arztbesuch, medizinische Behandlungen, Therapie, Versorgung von Tieren)
  • Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen.
  • Bewegung im Freien alleine (zB Laufen, Spaziergang) oder auch mit Menschen, die im eigenen Wohnungsverband leben oder wenn ein Mindestabstand von einem Meter zu anderen Menschen sichergestellt ist. Es erfolgen ab sofort Kontrollen von Menschenansammlungen durch die Polizei (dabei wird nachgefragt, ob man in einem Wohnungsverband lebt), ab 17.3.2020 werden zudem auch Strafen verhängt (Geldstrafen von bis zu 3.600 EUR).

NICHT umfasst von diesen Maßnahmen sind derzeit Produktionsbetriebe. Auch die gleichzeitig erlassene Verordnung (BGBl. II Nr. 98/2020 betr. Verhängung von Ausgangsbeschränkungen) erfordert derzeit keine Werksschließungen oder Produktionsstopps.

Strafen:
Wer selbst eine Betriebsstätte betritt, die dem Betretungsverbot unterliegt, muss mit einer Strafe von bis zu 3.600 EUR rechnen. Wer hingegen als Inhaber einer solchen Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass das Betreten untersagt wird, ist mit einer Geldstrafe von bis zu 30.000 EUR konfrontiert.

Nichtanwendbarkeit des Epidemiegesetzes 

Derzeit erreichen uns schon Anfragen von Unternehmen hinsichtlich der Unterstützung bei der Beantragung von Erstattungen für Lohnkosten. Dazu wurde im COVID-19-Maßnahmengesetz ausdrücklich verankert, dass das Epidemiegesetz hinsichtlich Betriebsschließungen NICHT zur Anwendung gelangt. Demgemäß sind die Regelungen des Epidemiegesetzes insbesondere auch in Bezug auf den Anspruch auf Vergütung für erlittenen Verdienstentgang sowohl arbeitnehmer- als auch arbeitgeberseitig nicht anzuwenden (sondern werden dafür gesonderte Regelungen geschaffen). 

Es bleibt abzuwarten, welche Voraussetzungen und Vorschriften seitens der Regierung für die Inanspruchnahme von Geldern aus dem Krisenbewältigungsfonds beschlossen werden (siehe oben). Sobald uns hier entsprechende Infos oder Antragsformulare zur Kenntnis gelangen, werden wir Sie natürlich wieder informieren. 

FAZIT

Regierung, Behörden, Sozialpartner etc arbeiten derzeit auf Hochdruck, um geeignete Maßnahmenpakete zu schnüren, um möglichst für alle Betroffenen passende und wirksame Hilfsmaßnahmen zu finden. Über die weiteren Entwicklungen werden wir Sie selbstverständlich gerne auf dem Laufenden halten.  

Wir haben eine eigene CoV-Taskforce mit ExpertInnen aus unseren verschiedenen Service Lines​​​​​​​ zusammengestellt, die für dringende Fragen und Anliegen jederzeit gerne - telefonisch oder per E-Mail – bereitstehen und unter den üblichen Kontaktdaten erreichbar sind. 

Alle bisherigen Newsletter-Beiträge zum Themenschwerpunkt „CORONAVIRUS“ finden Sie HIER​​​​​​​.