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CORONAVIRUS | Verlängerung der Kurzarbeit?

Bei vielen Unternehmen, die bereits relativ früh die neue „Corona-Kurzarbeit“ für (zunächst) drei Monate beantragt hatten, läuft dieser Zeitraum schon bald ab. Es stellt sich daher die Frage, ob, wann und wie eine Verlängerung der Kurzarbeit zu beantragen ist. Die grundsätzliche Frage einer gebotenen Verlängerung ist natürlich aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Situation in jedem Einzelfall zu klären. Über das WANN und WIE soll Sie der nachfolgende Beitrag informieren.

Die „Corona-Kurzarbeit“ gehört aufgrund ihrer Komplexität und der damit einhergehenden Praxisprobleme, insbesondere im Bereich der Personalverrechnung, zu den Schwerpunkten im Rahmen unserer Sondernewsletterserie während der gegenwärtigen COVID-19-Pandemie (vgl zuletzt unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Aktuelle Informationen für die Lohnverrechnung“ vom 28.04.2020). 

Von der Grundkonzeption her war diese neue Form der Kurzarbeit zunächst auf drei Monate angelegt, wobei jedoch eine maximale Verlängerung um weitere drei Monate, längstens bis 30.9.2020, möglich ist. Der maßgebliche Termin für den Verlängerungsantrag ergibt sich daher aus der seinerzeitigen Erstantragstellung, wobei die Corona-Kurzarbeit bekanntlich frühestens ab 1.3.2020 möglich war.

Welche Frist gilt für den Verlängerungsantrag?

Nach der allgemeinen Regelung sollte das AMS mindestens vier Wochen vor Verlängerung der Kurzarbeit informiert werden (vgl auch Punkt  7.2.1. der KUA-Richtlinie). 

Beispiel: Beginn der KUA (rückwirkend) ab 1.3.2020 --> Ende der beantragten KUA somit (spätestens) am 31.5.2020 --> Verlängerungsantrag wäre somit grundsätzlich bis 4.5.2020 zu stellen gewesen. 

Jedoch ist einem aktuellen Infoschreiben bzw der Homepage des AMS zu entnehmen, dass mit Verlängerungsanträgen noch zugewartet werden sollte, zumal diese derzeit noch nicht bearbeitet werden können bzw eine vorzeitige Antragstellung sogar zu erheblichen Verzögerungen führen könnte. Verlängerungsanträge sollen zudem ausschließlich über das eAMS-Konto gestellt werden, wofür seitens des AMS ein entsprechendes Tool für die Antragstellung bereitgestellt wird, dessen technische Umsetzung jedoch noch in Arbeit ist. Die Online-Antragstellung soll ab 15.5.2020 möglich sein. 

Was ist sonst noch zu beachten?

Neue Sozialpartnervereinbarung 

Es ist eine neue Sozialpartnervereinbarung für den Verlängerungszeitraum abzuschließen. Bei Bestehen eines Betriebsrats ist diese wiederum im Einvernehmen mit dem Betriebsrat abzuschließen. In Betrieben ohne Betriebsrat muss für die neue Sozialpartnervereinbarung neuerlich die Zustimmung jedes einzelnen Mitarbeiters eingeholt werden. 

Die Sozialpartner arbeiten hiefür noch an einer neuen Vorlage für die Sozialpartnervereinbarung. Es soll ausschließlich dieses neue Formular für die Verlängerung der Kurzarbeit verwendet werden.

Seitens der WKO Oberösterreich ist für die Sozialpartnervereinbarung über die Verlängerung der Kurzarbeit keine neuerliche Unterschrift notwendig. Die WKO OÖ hat ihre Zustimmung gegenüber dem AMS nämlich bereits in Form einer Pauschalermächtigung erteilt. 

Verbrauch von Urlaubsguthaben 

Wird die Kurzarbeit verlängert, sollten die Mitarbeiter weitere drei Urlaubswochen des laufenden Urlaubsjahres verbrauchen. Seitens des Arbeitgebers ist dem AMS wiederum das ernsthafte „Bemühen“ um einen entsprechenden Urlaubsverbrauch nachzuweisen (vgl Punkt 6.5. der KUA-Richtlinie).

Wirtschaftliche Situation

Für eine Verlängerung der bestehenden Kurzarbeit ist es insbesondere auch erforderlich, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten weiterhin bestehen bzw anhalten.

FAZIT

Falls in Ihrem Unternehmen aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Situation die Entscheidung zugunsten einer Verlängerung der Corona-Kurzarbeit bereits gefallen ist oder unmittelbar bevorsteht, sollten Sie – im Sinne der obigen Ausführungen - mit dem Verlängerungsantrag jedenfalls noch bis zum 15.5.2020 zuwarten

Für die diesbezüglichen Antragsformalitäten sowie auch bei sonstigen Personalverrechnungsfragen in Zusammenhang mit der COVID-19-Krise stehen Ihnen die Verfasserinnen gemeinsam mit dem Team der Service Line „Global Employment Services“ gerne zur Verfügung.

Wir möchten Sie an dieser Stelle auch noch auf unsere aktuellen WEBINARE hinweisen, die sich unter anderem auch mit verschiedenen Themen der CORONA-Krise“ beschäftigen. Einen Überblick gibt Ihnen unser Veranstaltungskalender

ICON hat eine eigene CoV-Taskforce mit ExpertInnen aus den verschiedenen Service Lines zusammengestellt, die Ihnen für Fragen und Anliegen zu diesen Themen jederzeit gerne zur Verfügung stehen. Dies nicht nur telefonisch oder per E-Mail, sondern bei Bedarf auch schon wieder im regulären Kanzleibetrieb.

Alle unsere zum Themenschwerpunkt CORONA-Krise veröffentlichten Newsletter-Beiträge sowie Hinweise auf weitere Informationsquellen finden Sie unter dieser Übersicht: Corona News​​​​​​​