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CORONAVIRUS | KonStG bringt Steuervorteile für Unternehmen und Private

In Umsetzung der Ergebnisse der letzten Regierungsklausur wurden bereits entsprechende Gesetzespakete geschnürt, die eine möglichst rasche Erholung der von der CORONA-Krise gezeichneten Wirtschaft unterstützen sollen und ua auch verschiedene (weitere) Steuerbegünstigungen vorsehen. Dies insbesondere im „Konjunkturstärkungsgesetz 2020“ (KonStG 2020), welches am 7.7.2020 im Nationalrat beschlossen wurde. Zentrale Regelungen sind im Unternehmensbereich va die Einführung einer degressiven Abschreibung auf bestimmte Anlageninvestitionen ab 1.7.2020 sowie die Möglichkeit eines temporären Verlustrücktrages. Aber auch für Arbeitnehmer wurden verschiedene steuerliche Verbesserungen beschlossen. Im nachfolgenden Beitrag geben wir Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Maßnahmen des KonStG 2020.

Als Ergebnis der im Juni d. J. stattgefundenen Regierungsklausur hat die österreichische Bundesregierung mehrere Maßnahmen zur Konjunkturstärkung präsentiert (siehe dazu bereits unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Regierungsklausur: Weitere Entlastungen für Unternehmen!“ vom 18.6.2020). In Umsetzung dieser Regierungsbeschlüsse wurden sogleich mehrere Gesetzespakete geschnürt und noch vor der Sommerpause des Nationalrates auf den Weg gebracht. Insbesondere wurden folgende zentrale Gesetze am 7.7.2020 im Nationalrat beschlossen: 

  • Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (KonStG 2020)
     
  • Investitionsprämiengesetz (InvPrG)  

Hat sich die Bundesregierung in den letzten Monaten primär mit der Überwindung der CORONA-Krise beschäftigt, soll mit diesen beiden Gesetzen nunmehr die stark beeinträchtigte Konjunktur wieder angekurbelt bzw gestärkt werden. Schwerpunkt des nunmehr vorliegenden Gesetzespakets sind Entlastungsmaßnahmen für Niedrigverdiener sowie ein Investitions- und Entlastungspaket für Unternehmen. Neben der Einführung einer temporären „COVID-19 Investitionsprämie“ für Neuinvestitionen (die unter der Federführung des Wirtschaftsministeriums in einem eigenen Investitionsprämiengesetz geregelt wird, siehe dazu auch unseren gesonderten NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Neue Investitionsprämie für Unternehmen!“ vom 8.7.2020) sind auch zahlreiche steuerliche Maßnahmen vorgesehen. 

Im nachfolgenden Beitrag geben wir Ihnen einen ersten Überblick über die wichtigsten steuerlichen Maßnahmen. Einige wesentliche Neuerungen im Bereich der Unternehmensbesteuerung werden wir im Rahmen unserer Newsletterserie in den nächsten Monaten noch ausführlicher vorstellen. 

Im bisherigen Gesetzwerdungsprozess zum „Konjunkturstärkungsgesetz 2020“, beginnend mit dem BMF-Ministerialentwurf vom 22.6.2020 (wofür nur ein sehr kurzes Begutachtungsverfahren von vier (!) Tagen vorgesehen wurde, in das auch wir uns eingebracht haben) über die Regierungsvorlage vom 30.6.2020 und deren parlamentarische Behandlung (samt Abänderungsantrag) bis hin zur endgültigen Beschlussfassung kam es noch zu mehreren Änderungen. Die nachfolgenden Ausführungen berücksichtigen bereits den letztgültigen Gesetzestext (NR-Beschlussfassung vom 7.7.2020): 

Degressive Abschreibung 

Als steuerliche Investitionsbegünstigung wird im Bilanzsteuerrecht in § 7 Abs 1a EStG für bestimmte Anlagenzugänge ab 1.7.2020 die Möglichkeit einer degressiven AfA von bis zu 30 % vorgesehen:

Was ist eine degressive Abschreibung? 

Das österreichische Ertragsteuerrecht sieht derzeit grundsätzlich eine lineare Abschreibung vor (Absetzung für Abnutzung (AfA) iS § 7 Abs 1 EStG). Bei der linearen Abschreibung werden die Anschaffungs- bzw Herstellungskosten in gleichbleibenden Jahresbeträgen auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes verteilt. Im Unterschied dazu kommt bei der neuen degressiven Abschreibung ein (frei wählbarer) fixer prozentueller AfA-Satz (max. 30 %) auf den jeweiligen (Rest-)Buchwert zur Anwendung, sodass es zu fallenden Jahresbeträgen kommt. Die Jahresabschreibung ist daher bei der degressiven AfA in den ersten Nutzungsjahren höher und reduziert sich im Zeitablauf dementsprechend: 
 

 

Graphisches Beispiel: Entwicklung der jährlichen Abschreibungsbeträge bei AHK von 100.000 bei linearer versus degressiver Abschreibung (Maximalsatz von 30 %) am Beispiel einer 20-jährigen Nutzungsdauer 

Welche Wirtschaftsgüter können degressiv abgeschrieben werden? 

Die neue Abschreibungsform ist nur für ungebrauchte nach dem 30. Juni 2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter anwendbar. Bei bereits davor angeschafften Wirtschaftsgütern kann nicht zur degressiven gewechselt werden. 

Von der degressiven Abschreibung sind jedoch folgende Wirtschaftsgüter dezidiert ausgenommen:

  • gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter, soweit sie NICHT den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind (nicht begünstigt sind aber jedenfalls derartige Wirtschaftsgüter zur entgeltlichen Überlassung bzw konzerninterne Erwerbe)
  • Wirtschaftsgüter, für die gemäß § 8 EStG ausdrücklich eine Sonderform der AfA vorgesehen ist, dh also insbesondere PKW und Kombis (begünstigt sind hingegen Fahrzeuge für Fahrschulen und zur gewerblichen Personenbeförderung sowie KFZ mit einem CO2-Emmissionswert von 0 g/km, also Elektroautos) und 
  • Gebäude (siehe dafür jedoch die ua Möglichkeit einer beschleunigten linearen AfA)
  • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen (somit also derartige Energieerzeugungsanlagen, Tank- und Zapfanlagen sowie Luftfahrzeuge). 

Wie ist die neue degressive Abschreibung konkret ausgestaltet? 

Für Anschaffungs- bzw Herstellungsvorgänge ab 1. Juli 2020 besteht also als Alternative zur linearen Abschreibung gemäß § 7 Abs 1 EStG die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung nach § 7 Abs 1a EStG für nicht ausdrücklich von dieser neuen AfA-Form ausgeschlossene Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens. Der auch diesfalls fixe AfA-Satz ist frei wählbar und kann bis zu 30% betragen. Der gewählte Prozentsatz ist zunächst auf die Anschaffungs- bzw Herstellungskosten und in der Folge auf den jeweiligen Restbuchwert des sohin begünstigten Wirtschaftsgutes anzuwenden, woraus eine sich jährlich vermindernde AfA resultiert. Die steuerliche Halbjahresabschreibungsregelung nach § 7 Abs 2 EStG ist auch bei der degressiven AfA anzuwenden. 

Beispiel:
Eine neuwertige Maschine wird im ersten Halbjahr 2021 zu AK von 100.000 EUR angeschafft und mittels degressiver Abschreibung zum möglichen Höchstsatz von 30% abgeschrieben. Daraus ergeben sich folgende Abschreibungen für die ersten drei Jahre (die degressive AfA über die anschließende Restnutzungsdauer wird der Einfachheit halber nicht mehr dargestellt): 
 

 


Im Ergebnis kann damit in den ersten Jahren eine wesentlich höhere Abschreibung von neuen Anlageninvestitionen erreicht werden. Diese erhöhte Abschreibung spiegelt auch den in den ersten Jahren idR höheren Wertverzehr besser wider. Im Detail sollte genau geprüft werden, ob bzw wie lange die degressive Abschreibung gegenüber der linearen Abschreibung vorteilhaft ist. In diesem Sinne erlaubt die neue Regelung in späteren Wirtschaftsjahren auch einen (einmaligen) Wechsel von der degressiven zur linearen AfA (siehe unten). 

Unklar ist derzeit noch, inwieweit die insbesondere auch als Investitionsbegünstigung wirkenden steuerlichen AfA-Sätze von bis zu 30 % auch im Unternehmensrecht Anwendung finden können bzw müssen (vgl „planmäßige“ Abschreibungen iS § 204 UGB bzw auch das für die UGB-Bilanz grundsätzlich zu beachtende Stetigkeitsgebot). Der in den Erläuterungen des BMF-Begutachtungsentwurfs zunächst enthaltene Hinweis auf einen „Gleichklang“ der degressiven AfA mit dem UGB wurde in der Regierungsvorlage wieder weggelassen. 

Wann muss man sich für eine AfA-Methode entscheiden? 

Die Entscheidung, ob linear oder degressiv abgeschrieben wird, ist in jenem Wirtschaftsjahr zu treffen, in dem eine Abschreibung erstmalig zu berücksichtigen ist (Inbetriebnahme bzw Nutzungsbeginn). Fällt die Entscheidung für eine degressive AfA, so ist in weiterer Folge auch ein Übergang zur linearen AfA zulässig, jedoch nur mit Beginn eines Wirtschaftsjahres. Dies jedoch nur einmalig, da ein Wechsel von der linearen zur degressiven AfA ausdrücklich nicht erlaubt ist.  Beim (sohin einmalig möglichen) Wechsel zu einer linearen Abschreibung wäre die Höhe der fortan gleichbleibenden jährlichen Abschreibung auf Basis des Restbuchwerts am Beginn des Umstellungswirtschaftsjahres unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer zu bemessen. 

Muss die AfA-Methode für alle Wirtschaftsgüter einheitlich angewendet werden? 

NEIN, die Entscheidung über eine degressive AfA als Alternative zur linearen AfA kann für jedes Wirtschaftsgut gesondert erfolgen. Ebenso die Wahl des AfA-Satzes (bis höchstens 30 %).

Die Inanspruchnahme einer degressiven AfA soll unabhängig von der Gewinnermittlungsart zustehen (damit auch für § 4/3-Ermittler (Einnahmen-Ausgaben-Rechner); zu den unternehmensrechtlichen Aspekten bei § 5-Ermittlern siehe oben). 

Darüber hinaus soll die degressive AfA auch im außerbetrieblichen Bereich zustehen (AfA als Werbungskosten iS § 16 Abs 1 Z 8 EStG, wobei für Gebäude wiederum die ua Sonderregelungen zu beachten sind). 

Beschleunigte Abschreibungen für Gebäude 

Da für Gebäude die speziellen AfA-Regelungen gemäß § 8 EStG anzuwenden sind,  sind sie von der vorteilhafteren degressiven Abschreibung ausgenommen. Jedoch ist für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt werden, nunmehr sowohl im betrieblichen Bereich (§ 8 Abs 1a EStG) als auch im außerbetrieblichen Bereich (§ 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG, insb. also Vermietung & Verpachtung) eine beschleunigte Abschreibung in den ersten beiden AfA-Jahren vorgesehen: Diese beträgt im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung einer AfA höchstens das Dreifache  (somit max. 7,5 % bzw 4,5 %) und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache (max. 5 % bzw 3 %) jener regulären gesetzlichen Gebäude-AfA-Sätze, die ohne Nachweis der Nutzungsdauer zur Anwendung kommen (somit bis zu 2,5 % bzw bei Gebäuden für Wohnzwecke bis zu 1,5 %). 

Die Halbjahresabschreibungsregelung ist hier ausdrücklich NICHT anzuwenden, sodass auch für Anschaffungen bzw Herstellungen im zweiten Halbjahr die volle Jahresabschreibung zusteht (somit ggfs auch bereits für das Jahr 2020). Ab dem dritten AfA-Jahr ist wieder zu den regulären Gebäude-AfA-Sätzen gemäß § 8 Abs 1 bzw § 16 Abs 1 Z 8 Z lit d EStG zurückzukehren. Die Gebäudeabschreibungen für Anschaffungen bzw Herstellungen (Fertigstellungen) ab 1.7.2020 stellen sich demgemäß wie folgt dar: 
 

 

Für bereits zuvor im Anlagevermögen befindliche Gebäude (Anschaffung bzw Herstellung bis 30.6.2020) ist eine beschleunigte AfA nicht mehr möglich. Hingegen sehr wohl für Einlagen von Gebäuden, wenn diese NACH dem 30.6.2020 im Privatvermögen angeschafft wurden und erst zu einem späteren Zeitpunkt ins Betriebsvermögen eingelegt werden. 

Verlustrücktrag 

Erzielt ein Unternehmen in einem Wirtschaftsjahr einen (steuerlichen) Verlust, so konnte dieser bisher – nach geltendem österreichischen Ertragsteuerrecht - nur mit steuerlichen Gewinnen in den Folgejahren verrechnet werden („Verlustvortrag“). Dazu ist es allerdings notwendig, dass das Unternehmen den „Turnaround“ schafft und wieder in die Gewinnzone zurückkehrt. 

Mit dem KonStG 2020 wird nunmehr erstmals die Möglichkeit normiert, unter bestimmten Voraussetzungen (und zeitlich befristet!) eine Verlustverrechnung mit vorangegangenen Gewinnjahren zu beantragen („Verlustrücktrag“). Die Idee dahinter ist, dass durch die daraus resultierende Ergebnisglättung die steuerlichen Folgen der COVID-19-Krise besser abgefedert werden sollen: 

Welche Voraussetzungen bestehen für einen Verlustrücktrag? 

Für im Rahmen der Veranlagung 2020 nicht ausgleichsfähige betriebliche Verluste besteht die einmalige Möglichkeit des Abzuges dieser Verluste im vorangegangenen Veranlagungsjahr 2019 bzw allenfalls auch bereits im Veranlagungsjahr 2018

Der Verlustrücktrag soll grundsätzlich unter denselben Voraussetzungen wie der Verlustvortrag möglich sein und verlangt daher insbesondere eine ordnungsgemäße Einkünfteermittlung („ordnungsmäßige Buchführung“). Der Verlustrücktrag ist betraglich mit maximal 5 Mio EUR vom Gesamtbetrag der Einkünfte vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen gedeckelt. Nur wenn der verrechenbare Verlust im unmittelbar vorangegangenen Veranlagungsjahr (2019) nicht Deckung findet, kann für den darüber hinausgehenden Restbetrag eine Verrechnung im Jahr davor (2018) beantragt werden. 

Ein derartiger Verlustrücktrag hat nur auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erfolgen und gilt im Falle bereits rechtskräftiger Veranlagungen der Vorjahre als sog. „rückwirkendes Ereignis“ iS § 295a BAO. Um verlustträchtigen Unternehmen positive Liquiditätseffekte ehestmöglich zukommen zu lassen, soll die Verlustberücksichtigung in den beiden Vorjahren bereits vor Durchführung der Veranlagung 2020 möglich sein. 

Nähere Details zur Durchführung des in Österreich neuen Instruments eines Verlustrücktrages, insbesondere betreffend die vorgezogene zeitnahe Verlustverrechnung sowie die Einbeziehung auch des zweitvorangegangenen Jahres 2018, sollen vom Bundesminister für Finanzen mittels Verordnung festgelegt werden, deren Ausgestaltung und Veröffentlichung abzuwarten bleibt. 

Wie ist bei abweichenden Wirtschaftsjahren vorzugehen? 

Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr (zB Bilanzstichtag 31.3.2020) kann wahlweise der Verlust aus der Veranlagung 2020 oder erst aus der Veranlagung 2021 rückgetragen werden. Wird erst der Verlust aus der Veranlagung 2021 rückgetragen, erfolgt die Verlustverrechnung im Rahmen der Veranlagung der beiden Vorjahre 2020 bzw 2019. Die Verschiebung des Verlustrücktrages um ein Wirtschaftsjahr kann insbesondere für Unternehmen bzw Branchen von Vorteil sein, deren Verluste aus der COVID-19-Krise erst zeitverzögert anfallen (zB erst ab Herbst 2020). 

Wer kann den Verlustrücktrag in Anspruch nehmen? 

Die Möglichkeit eines – allerdings nur einmaligen - Verlustrücktrages steht sowohl natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften zu (§ 124b Z 355 EStG) als auch Körperschaften (§ 26c Z 76 KStG).

Für körperschaftsteuerliche Unternehmensgruppen gelten Sonderregelungen (Verlustrücktrag nur auf Ebene des Gruppenträgers, wobei der Höchstbetrag von 5 Mio EUR grundsätzlich auch für jedes Gruppenmitglied zur Verfügung steht). Die näheren Details sollen auch hier mittels abzuwartender Verordnung des BMF festgelegt werden. 

Anpassungen bei der Lohn- und Einkommensteuer 

Entlastung Niedrigverdiener 

Der Eingangssteuersatz für Personen mit niedrigem Einkommen wird von 25% auf 20% reduziert und damit eine bereits im Regierungsprogramm angekündigte Maßnahme der Steuerreform umgesetzt. Von der ersten ESt-Tarifstufe betroffen sind Einkommensteile von über EUR 11.000 bis EUR 18.000 (§ 33 Abs 1 EStG). Die Änderung soll rückwirkend ab 1.1.2020 in Kraft treten und für das gesamte Veranlagungsjahr 2020 gelten, wobei beim Lohnsteuerabzug seitens des Arbeitgebers „so bald wie möglich“, jedoch spätestens bis 30.9.2020 eineAufrollung“ der Lohnverrechnung durchzuführen ist. Die Einkommensteuerbelastung für das gesamte Jahr 2020 soll sich durch die rückwirkende ESt-Satzsenkung um bis zu 350 EUR vermindern. 

Die SV-Rückerstattung („Negativsteuer“ für Niedrigverdiener ohne ESt-Pflicht) wird von 300 EUR auf 400 EUR pa erhöht (§ 33 Abs 8 Z 2 EStG). 

Verlängerung Höchststeuersatz 

Der für die Einkommensteuer ursprünglich befristet eingeführte Spitzensteuersatz von 55% für Einkommensteile ab 1 Million EUR wird neuerlich verlängert, und zwar nunmehr bis 2025 (§ 33 Abs 1 EStG letzter Satz EStG). 

Weitere Änderungen durch das Konjunkturstärkungsgesetz 

Ergänzend zu den oben ausführlicher dargestellten Maßnahmen seien noch folgende weitere Änderungen durch das KonStG 2020 skizziert: 

  • Steuerliche Änderungen für die Land- und Forstwirtschaft (ab 1.1.2020):
    • Begünstigungen für außerordentliche Wald- und Kalamitätsnutzungen im Jahr 2020 (Übertragung stiller Reserven iS § 12 EStG),
    • Dreijahresverteilung für Gewinne aus L&F ( (§ 37 Abs 4 EStG),
    • Anhebung der Buchführungsgrenzen auf 700 TEUR bzw Entfall der EW-Grenze (§ 125 BAO);
       
  • Familienbonus Plus: Möglichkeit eines nachträglichen Verzichts (zugunsten des zweiten Antragsberechtigten) durch Zurückziehen des Antrages ab dem Kalenderjahr 2019 als „rückwirkendes Ereignis“ bis fünf Jahre ab Rechtskraft des Bescheides (§ 33 Abs 3a Z 3 lit d EStG);
     
  • Pendlerpauschale: Verlängerung der bereits mit dem 3. COVID-19-Gesetz bestätigten Begünstigung auch bei COVID-19-Kurzarbeit, Telearbeit oder Dienstverhinderung für Lohnzahlungszeiträume bis 31.12.2020 (§ 124b Z 349 EStG; vgl dazu auch bereits unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Viel Neues im 3. und 4. COVID-19-Gesetz!“ vom 2.4.2020);
     
  • Kurzarbeit: Pauschale Erhöhung des Jahres- bzw Kontrollsechstels um 15 % für COVID-19-Kurzarbeit im Jahr 2020 (§ 124b Z 364 EStG); 
     
  • Steuerfreiheit der COVID-19-Investitionsprämien (§ 124b Z 365 EStG): Die im ebenfalls neuen „Investitionsprämiengesetz“ gesondert geregelten, vom Wirtschaftsministerium via AWS gewährten Zuschüsse (siehe dazu unseren gesonderten NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Neue Investitionsprämie für Unternehmen!“ vom 8.7.2020) werden im EStG ausdrücklich und umfassend steuerfrei gestellt, indem diese öffentlichen Investitionszuschüsse weder steuerpflichtige Betriebseinnahmen darstellen noch eine Kürzung der steuerlichen Anschaffungs- bzw Herstellungskosten iS § 6 Z 10 EStG bewirken und zudem auch das Abzugsverbot für Betriebsausgaben iZm steuerfreien Einnahmen (§ 20 Abs 2 EStG bzw § 12 Abs 2 KStG) NICHT zur Anwendung kommt! 
     
  • Verfahrensrecht: COVID-19-Verhaltensmaßregeln für physische Amtshandlungen sowie Ermächtigungen für elektronische Amtshandlungen bis 31.12.2020 (§ 323c Abs 4 BAO);
     
  • Abgabenstundungen und Zahlungserleichterungen (§ 323c  Abs 11 bis 16 BAO): Nunmehr „automatische“ gesetzliche Verlängerung bestimmter bis dato nur im Erlasswege geregelter Steuerstundungen und Zahlungserleichterungen (vgl dazu bereits unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Erleichterungen bei Rechts(mittel)fristen“ vom 24.3.2020) von 30.9.2020 bis 15.1.2021, unter Einbeziehung der bis spätestens 25.9.2020 auf dem Abgabenkonto verbuchten Abgaben sowie der bis 27.11.2020 verbuchten ESt/KöSt-Vorauszahlungen; weiters Sonderregelungen für Ratenzahlungen; keine Stundungszinsen bis 15.1.2021 bzw Staffeltarif ab 16.1.2021 in mehreren Etappen bis 1.11.2021; keine Anspruchszinsen für ESt/KöSt-Nachzahlungen aus der Veranlagung 2020; keine Säumniszuschläge für Abgabenfälligkeiten bis 31.10.2020; ACHTUNG: Diese BAO-Sonderregelungen gelten NICHT für Landes- und Gemeindeabgaben!
     
  • Finanzstrafverfahren: COVID-19-Schutzmaßnahmen für Amtshandlungen bis längstens 31.12.2020 (§ 265a Abs 4 FinStrG); 
     
  • Flugabgabe: Änderung der Flugabgabetarife ab 1.9.2020 (insb. Erhöhung der Flugabgabe für Kurz- und Mittelstreckenflüge);

Temporäre Senkung der Umsatzsteuer 

Mit einer gesonderten Novellierung des UStG, die am 7.7.2020 auch bereits  im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde (BGBl I Nr. 60/2020), erfolgte schon vor dem KonStG 2020, befristet für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2020 und beschränkt auf bestimmte Wirtschaftsbereiche, eine Umsatzsteuerreduktion auf 5%. Damit sollen bestimmte von der COVID-19-Krise besonders schwer betroffene Unternehmen im Bereich der Gastronomie, Kultur und Medien zusätzlich unterstützt werden (siehe dazu im Detail bereits unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Umsatzsteuersenkung für Gastro/Kultur/Medien ab 1.7.2020“ vom 2.7.2020).  

FAZIT 

Mit dem „Konjunkturstärkungsgesetz 2020“ (KonStG 2020) setzt die österreichische Bundesregierung verschiedene Maßnahmen zur Wirtschaftsbelebung, womit durch div. Investitionsbegünstigungen insbesondere die Investitionstätigkeit der Unternehmen angekurbelt werden und durch Verminderung der Steuerbelastung für Niedrigverdiener eine Konsumbelebung erfolgen soll. Die Maßnahmen beruhen teilweise auf langjährigen Forderungen der Wirtschaft. Die Implementierung der zu einem Gutteil rückwirkend in Kraft tretenden Änderungen ist grundsätzlich zu begrüßen, wobei die förmliche Gesetzwerdung (Kundmachung im Bundesgesetzblatt) ebenso abzuwarten bleibt wie div. Detailregelungen im Wege von derzeit noch nicht vorliegenden Verordnungen. Über deren wesentliche Inhalte werden wir Sie nach Bekanntwerden gerne näher informieren. 

Der im österreichischen Ertragsteuerrecht gänzlich neue Verlustrücktrag (Verlustverrechnung mit vorangegangenen Gewinnjahren) wurde allerdings zunächst nur als temporäre Option für 2020/2021 implementiert. Eine dauerhafte Einführung wäre im Sinne einer steuerlichen Ergebnisglättung über mehrere Jahre freilich wünschenswert gewesen. Dies gilt insbesondere für Branchen, in denen die aus der COVID-19-Krise resultierenden Verluste erst mit Verspätung anfallen. Bei der neuen degressiven Abschreibung für Neuinvestitionen ab 1.7.2020 in begünstigtes Anlagevermögen wird jeweils genau zu prüfen sein, welcher AfA-Satz gewählt wird und ob/wann ein Übergang zur linearen Abschreibung vorteilhaft ist. Die einzelnen Maßnahmen sollten daher genau geprüft und im Detail gut abgestimmt werden. 

Mit dem vorliegenden KonStG 2020 setzt die Regierung teils auch bereits erste Maßnahmen der zu Jahresbeginn angekündigten „Steuerreform“ um (insb. Senkung der Lohn- und Einkommensteuer für niedrige Einkommen). Auch die „grüne Handschrift“ bzw der Weg hin zu einer „Ökologisierung des Steuerrechts“ ist schon in Ansätzen erkennbar. 

Für weitere Fragen zu den obigen Neuerungen stehen Ihnen die Verfasser dieses Beitrages sowie gerne auch die übrigen Experten der Service Line "Corporate Tax" zur Verfügung. 

Wir möchten Sie an dieser Stelle auch noch auf unsere aktuellen WEBINARE im Rahmen der ICON TAX ACADEMY hinweisen, die sich unter anderem auch mit verschiedenen Themen der CORONA-Krise“ beschäftigen. Einen Überblick gibt Ihnen unser Veranstaltungskalender. Einen aktuellen Überblick über die obigen in Gesetzwerdung befindlichen konjunktur- und investitionsfördernden Maßnahmen erhalten Sie insbesondere in unserem Webinar:  

  • Steuerliche Investitionsanreize in der Krise, 23. Juli 2020, von 15:00-16:30 Uhr

ICON hat auch eine eigene CoV-Taskforce mit ExpertInnen aus den verschiedenen Service Lines​​​​​​​ zusammengestellt, die Ihnen für Fragen und Anliegen zum CORONA-Themenkomplex jederzeit gerne zur Verfügung stehen. Alle unsere zum Themenschwerpunkt CORONA-Krise veröffentlichten Newsletter-Beiträge sowie Hinweise auf weitere Informationsquellen finden Sie unter dieser Übersicht:  "ICON Special News & Links" .