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CORONAVIRUS | Neue Investitionsprämien für Unternehmen!

In Umsetzung der Ergebnisse der letzten Regierungsklausur wurden bereits entsprechende Gesetzespakete geschnürt, die eine möglichst rasche Erholung der von der CORONA-Krise gezeichneten Wirtschaft unterstützen sollen und ua auch verschiedene Steuer- und Investitionsbegünstigungen vorsehen. Dies insbesondere auch durch das „Investitionsprämiengesetz“ (InvPrG), welches am 7.7.2020 im Nationalrat beschlossen wurde und womit Unternehmen für bestimmte künftige Neuinvestitionen Zuschüsse iHv bis zu 14 % gewährt werden sollen. Wenngleich die Gesetzwerdung des InvPrG sowie die darauf basierende Förderungsrichtlinie noch abzuwarten sind, geben wir Ihnen nachfolgend einen ersten Überblick über die wesentlichen Rahmenbedingungen dieser neuen Investitionsförderung.

Als Ergebnis der im Juni d. J. stattgefundenen Regierungsklausur hat die österreichische Bundesregierung mehrere Maßnahmen zur Konjunkturstärkung und Investitionsanreize präsentiert (siehe dazu bereits unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Regierungsklausur: Weitere Entlastungen für Unternehmen!“ vom 18.6.2020). In Umsetzung dieser Regierungsbeschlüsse wurden sogleich mehrere Gesetzespakete geschnürt und noch vor der Sommerpause des Nationalrates auf den Weg gebracht. Insbesondere wurden folgende zentrale Gesetze am 7.7.2020 im Nationalrat beschlossen (deren Kundmachung im Bundesgesetzblatt abzuwarten bleibt): 

  • Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (KonStG 2020)
     
  • Investitionsprämiengesetz (InvPrG) 

Hat sich die Bundesregierung in den letzten Monaten primär mit der Überwindung der CORONA-Krise beschäftigt, soll mit diesen beiden Gesetzen nunmehr die stark beeinträchtigte Konjunktur wieder angekurbelt bzw gestärkt werden. Schwerpunkte des nunmehr vorliegenden Gesetzespakets sind Entlastungsmaßnahmen für Niedrigverdiener sowie ein Investitions- und Entlastungspaket für Unternehmen. 

Über die steuerlichen Maßnahmen im Konjunkturstärkungsgesetz 2020 haben wir Sie bereits gesondert informiert (siehe dazu unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | KonStG bringt Steuervorteile für Unternehmen und Private“ vom 7.7.2020). 

Ein weiterer wesentlicher Baustein im Sinne der oa Bemühungen ist die neue „COVID-19 Investitionsprämie“, die einen Anreiz für Unternehmen schaffen soll, in den nächsten Monaten Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen zu forcieren. Die Förderung durch das primär zuständige Wirtschaftsministerium, welches die Abwicklung wiederum an das AWS auslagert, erfolgt durch Gewährung einer Investitionsprämie in Form eines Zuschusses von 7% bzw 14% der förderbaren Kosten. Das im Nationalrat bereits beschlossene Investitionsprämiengesetz gestaltet sich recht kurz, zumal darin nur die Kerninhalte dieser neuen Investitionsbegünstigung normiert wurden (insb. in § 2 InvPrG). Die Detailregelungen sind hingegen einer wohl ziemlich ausführlichen Förderungsrichtlinie vorbehalten, deren Inhalte jedoch noch nicht vorliegen. Der nachfolgende erste Überblick muss sich daher zunächst auf die gesetzlichen Regelungen des InvPrG beschränken. 

Im bisherigen Gesetzwerdungsprozess zum „Investitionsprämiengesetz“, beginnend mit dem BMDW-Ministerialentwurf vom 23.6.2020 (wofür nur ein sehr kurzes Begutachtungsverfahren von drei (!) Tagen gewährt wurde, in das auch wir uns eingebracht haben) über die Regierungsvorlage vom 30.6.2020 und deren parlamentarische Behandlung bis hin zur endgültigen Beschlussfassung erfolgten einige Änderungen. Die nachfolgenden Ausführungen basieren bereits auf dem letztgültigen Gesetzestext (NR-Beschlussfassung vom 7.7.2020): 

Neue COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen

WAS wird gefördert? 

Gefördert werden gemäß § 2 Abs 1 InvPrG materielle und immaterielle aktivierungspflichtige „Neuinvestitionen“ in das abnutzbare Anlagevermögen von „Unternehmenan österreichischen Standorten, für die zwischen 1.9.2020 und 28.2.2021 eine Förderung beantragt werden kann. Dabei müssen „erste Maßnahmen im Zusammenhang mit der Investition“ zwischen 1.8.2020 und 28.2.2021 gesetzt werden. 

Neben einer ganzen Reihe von weiteren unbestimmten Begriffen im InvPrG ist derzeit insbesondere auch unklar, was der Gesetzgeber unter dem Begriff „erste Maßnahmen“ versteht. Auch ist noch ungeklärt, inwieweit für die verlangten „Neuinvestitionen“ ein Kaufvertragsabschluss ausreichend bzw maßgeblich ist. Nähere Präzisierungen zu all diesen Unklarheiten werden in der ausständigen Förderungsrichtlinie erwartet. 

Was wird NICHT gefördert? 

Gemäß § 2 Abs 2 InvPrG nicht förderungswürdig sind „insbesondere“: 

  • Klimaschädliche Investitionen, als solche gelten
  • Investitionen in die Errichtung bzw Erweiterung von Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie die Errichtung von Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen; letzterenfalls ev. doch prämienbegünstigt sind „Investitionen in bestehende Anlagen“ wenn dadurch eine „substanzielleTreibhausgasreduktion erzielt wird;
  • Unbebaute Grundstücke
  • Finanzanlagen
  • Unternehmensübernahmen
  • Aktivierte Eigenleistungen (!) 

In den Gesetzesmaterialien wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich hiebei lediglich um Beispiele handelt und um keine abschließende Aufzählung. In der Förderungsrichtlinie sind daher auch die nicht förderungswürdigen Investitionen näher zu regeln. 

Einzelne Aufzählungspunkte sind von vornherein nicht alsabnutzbares Anlagevermögen“ iS § 2 Abs 1 InvPrG anzusehen (zumindest aus steuerlicher bzw unternehmensrechtlicher Sicht), sodass deren nochmaliger expliziter Ausschluss verwirrend erscheint bzw wohl lediglich klarstellenden bzw verstärkenden Charakter haben dürfte (zB unbebaute Grundstücke und Finanzanlagen; „Unternehmensübernahmen“ sind hingegen überhaupt NICHT als Anlagevermögen anzusehen, allenfalls könnten hier Firmenwerte oä gemeint sein?). Problematisch erscheint hingegen der Ausschlussaktivierter Eigenleistungen“ des Unternehmens selbst, zumal gerade iZm größeren Anlageninvestitionsprojekten derartige Aufwendungen typischerweise anfallen. 

Wie hoch ist die Förderung? 

Die COVID-19 Investitionsprämie in Form eines Zuschusses beträgt gemäß § 2 Abs 5 InvPrG grundsätzlich 7 %der Neuinvestitionen“ (Anschaffungs- bzw Herstellungskosten?). Bei Neuinvestitionen in die folgenden „Bereiche“ wird die Investitionsprämie hingegen auf 14 % verdoppelt

  • Digitalisierung
  • Ökologisierung
  • Gesundheit/Life-Science“ 

Welche Voraussetzungen an Neuinvestitionen in diesen offenbar besonders förderungswürdigen, begrifflich jedoch relativ schwammigen „Bereichen“ verlangt werden, wird hoffentlich in den Förderungsrichtlinien hinreichend klar geregelt werden. 

WER kann die Investitionsprämie beantragen? 

Die Investitionsprämie richtet sich ausdrücklich an „Unternehmen“ (nach Unternehmens- oder Steuerrecht?) und steht daher Privatpersonen nicht zu. Als Förderungswerber kommen gemäß § 2 Abs 4 InvPrG bestehende und neugegründete Unternehmen aller Branchen und Größen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich in Betracht. 

Die Investitionsprämie ist daher im Unterschied zu verschiedenen anderen Förderungen nicht auf bestimmte Wirtschaftszweige beschränkt (vgl etwa die temporäre Umsatzsteuersenkung für Gastro/Kultur/Medien oder den NPO-Fonds) und setzt auch keinen bestimmten wirtschaftlichen „Gesundheitszustand“ der förderungswerbenden Unternehmen voraus (wie etwa bei div. Förderungen aus dem CORONA-Hilfsfonds, vgl hiezu etwa unseren NL-Beitrag CORONAVIRUS | Verordnung und finale Richtlinien für Fixkostenzuschüsse  vom 26.5.2020). 

Detailregelungen in der Förderungsrichtlinie 

Nähere Details sollen gemäß § 3 InvPrG in einer eigenen „Richtlinie für die Abwicklung der COVID-19 Investitionsprämie“ („Förderungsrichtlinie“) geregelt werden, welche die Wirtschaftsministerin im Einvernehmen mit dem Finanzminister und der Klimaschutzministerin erlassen soll. Diese Richtlinie hat „insbesondere“ folgende Punkte zu enthalten: 

  • Rechtsgrundlagen und Ziele
  • Fördergegenstand
  • Förderbare Kosten
  • Persönliche und „fachliche“ (sachliche?) Voraussetzungen
  • Ausmaß und Art der Förderung
  • Verfahren (insbesondere: Ansuchen (Unterlagen), Entscheidung, Auszahlungsmodus, Behalteverpflichtungen (ev. Mindestdauer?), Berichtspflichten des Fördernehmers, ev. Einstellung und Rückforderung der Förderung)
  • Geltungsdauer
  • Evaluierung 

Die Förderungsrichtlinie, bei deren Erarbeitung sohin drei Ministerien zusammenwirken sollen, wird auf der Homepage des Wirtschaftsministeriums (Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort – BMDW) veröffentlicht. Wir informieren Sie in unserem Newsletter gerne über nähere Details, sobald diese Richtlinie vorliegt bzw ihre Kerninhalte bekannt werden.

Hinweise zum Antrags- bzw. Abwicklungsprozedere

Was ist bei Anlageninvestitionen aus Fördersicht zu beachten? 

Für künftige Neuinvestitionen in begünstigtes abnutzbares Anlagevermögen  sind also Förderungen in Form einer Investitionsprämie (Zuschüsse) iHv 7 % bzw 14 % möglich. Dabei ist allerdings zu beachten, dass „erste Maßnahmen im Zusammenhang mit der Investition“ nur im Zeitraum zwischen 1.8.2020 und 28.2.2021 „gesetzt werden“ dürfen bzw müssen. Bereits davor in Angriff genommene Investitionen dürften hingegen nicht förderbar sein, wobei derzeit noch unklar ist, welche Handlungen als ggfs verfrühte und somit schädliche „erste Maßnahmen“ anzusehen sind (Grundsatzentscheidung? Bestellung bzw Vertragsabschluss?). 

Neben der gegenständlichen Investitionsprämie in Form eines Zuschusses können grundsätzlich auch steuerliche Investitionsbegünstigungen in Anspruch genommen werden, wie insbesondere die seit 1.7.2020 mögliche degressive Abschreibung (vgl dazu in Detail unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | KonStG bringt Steuervorteile für Unternehmen und Private“ vom 7.7.2020, zur umfassenden Steuerbefreiung der Investitionsprämie siehe auch unten). 

WANN kann die Investitionsprämie beantragt werden? 

Die Förderung kann im Zeitraum zwischen 1.9.2020 und 28.2.2021 beantragt werden. Zu den unschädlichen „ersten Maßnahmen“, die frühestens einen Monat davor, nämlich ab 1.8.2020, gesetzt werden dürfen, und den damit einhergehenden Zweifelsfragen siehe bereits oben. 

ACHTUNG:  Die Budgetmittel für das „Förderprogramm COVID-19 Investitionsprämie“ sind mit insgesamt 1 Mrd EUR begrenzt (incl. Abwicklungskosten), woraus ein entsprechender „Förderwettlauf“ resultieren könnte („first come – first serve“?). Im Lichte dessen sollten förderbare Investitionsprojekte bzw Anträge gut und zeitgerecht vorbereitet werden (freilich unter Vermeidung verfrühter und somit schädlicher „erster Maßnahmen“) und die Antragstellungen ab 1.9.2020 dann möglichst rasch erfolgen. 

Wie kann der Antrag gestellt werden? 

Mit der Abwicklung des Förderprogramms nach dem InvPrG wird das primär zuständige Wirtschaftsministerium die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) – im Namen und auf Rechnung des Bundes - beauftragen. Die aws ist die Förder- und Finanzierungsbank der Republik und wickelt unter anderem auch die Überbrückungsgarantien und den COVID-Start-up-Hilfsfonds ab. 

In § 4 Abs 2 InvPrG ist allerdings vorgesehen, dass das Finanzministerium dem für die Vollziehung zuständigen Wirtschaftsministerium bzw der aws – auf Anforderung und unter Verwendung einer „elektronischen Schnittstelle“ – verfügbare für die Kontrolle des Zuschusses notwendige Daten zu übermitteln hat. Es bleibt daher auch abzuwarten, auf welche Art und Weise letztlich auch die Finanzverwaltung in dieses Verfahren eingebunden wird (ev. via FinanzOnline, ähnlich wie beim Fixkostenzuschuss?). 

Wie wird die Prämie steuerlich behandelt? 

Im Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (§ 124b Z 365 EStG) wurde ua eine umfassende Steuerbefreiung für die COVID-19 Investitionsprämie normiert und klargestellt, dass diese Prämie - analog zur Behandlung der Forschungsprämie nach § 108c EStG - keine Betriebseinnahmen darstellt und auch keine Kürzung der steuerlichen Anschaffungs- bzw Herstellungskosten iS § 6 Z 10 EStG erfolgt. Zudem wird auch kein Abzugsverbot für Aufwendungen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen schlagend (§ 20 Abs 2 EStG bzw § 12 Abs 2 KStG sind ausdrücklich nicht anwendbar). 

EXKURS: Die bilanzielle Behandlung der sohin „echt“ ertragsteuerbefreiten Investitionsprämien im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss wird ebenfalls noch zu klären sein (sofortige ertragswirksame Verbuchung versus Passivierung als Investitionskostenzuschuss und Auflösung im Zeitablauf der Anlagenabschreibungen? Siehe zu dieser Thematik auch bereits unseren NL-Beitrag „RECHNUNGSLEGUNG | Bilanzierung von Zuschüssen“ vom 15.8.2014. 

FAZIT

Nach dem „CORONA-Schock“ der Wirtschaft in den letzten Monaten ist die geplante „COVID-19 Investitionsprämie“ grundsätzlich als richtige Intention des Gesetzgebers zu begrüßen, um die Investitionstätigkeit der Unternehmen wieder anzukurbeln. Die Art und Weise der Umsetzung wird in Expertenkreisen allerdings teilweise sehr kritisch gesehen (Vollziehungszuständigkeit des BMDW anstelle BMF, Auslagerung an AWS, neue unbestimmte Rechts- und Sachbegriffe anstelle Heranziehung bekannter Termini aus dem Steuerrecht, fehlende Rechtssicherheit bzw kein Rechtsanspruch uam). Das vorgegebene sechsmonatige Zeitfenster für die Antragstellung (1.9.2020 bis 28.2.2021) und der Umstand, dass „erste Maßnahmen“ vor dem 1.8.2020 förderschädlich sind, könnten zunächst zu einem konkunkturbremsenden Investitionsstopp führen und sodann zu einem Förderwettlauf, zumal die gesamten Budgetmittel für dieses Förderprogramm mit 1 Mrd EUR limitiert sind. 

Viele wichtige Detailregelungen erfolgen erst im Rahmen der (noch nicht veröffentlichten) Förderungsrichtlinie. Es bleibt zu hoffen, dass die derzeit noch vielen offenen Fragen darin hinreichend beantwortet werden. Über die wesentlichen Inhalte dieser Richtlinie werden wir Sie noch gesondert informieren. 

Fraglich ist insbesondere auch, ob für diese neue „Förderung“ eine Zustimmung der Europäischen Union erforderlich ist. In diesem Zusammenhang ist auch unklar, inwieweit die Beschränkung auf Investitionen an österreichischen Standorten unionsrechtskonform ist.

Bei bereits geplanten bzw anstehenden Anlageninvestitionen sollte jedenfalls noch auf die genauen Fördervorgaben gewartet und die obigen zeitlichen Aspekte beachtet werden. Auch die Möglichkeiten einer parallelen Inanspruchnahme mehrerer Investitionsbegünstigungen sollten sorgfältig geprüft werden. Für all diese Fragen stehen Ihnen die Verfasser dieses Beitrages sowie auch die übrigen Experten der Service Line "Corporate Tax" gerne zur Verfügung. 

Wir möchten Sie an dieser Stelle auch noch auf unsere aktuellen WEBINARE im Rahmen der ICON TAX ACADEMY hinweisen, die sich unter anderem auch mit verschiedenen Themen der CORONA-Krise“ beschäftigen. Einen Überblick gibt Ihnen unser Veranstaltungskalender. Einen aktuellen Überblick über die obigen in Gesetzwerdung befindlichen konjunktur- und investitionsfördernden Maßnahmen erhalten Sie insbesondere in unserem Webinar: 

  • Steuerliche Investitionsanreize in der Krise, 23. Juli 2020, von 15:00-16:30 Uhr

ICON hat auch eine eigene CoV-Taskforce mit ExpertInnen aus den verschiedenen Service Lines​​​​​​​ zusammengestellt, die Ihnen für Fragen und Anliegen zum CORONA-Themenkomplex jederzeit gerne zur Verfügung stehen. Alle unsere zum Themenschwerpunkt CORONA-Krise veröffentlichten Newsletter-Beiträge sowie Hinweise auf weitere Informationsquellen finden Sie unter dieser Übersicht:  "ICON Special News & Links"