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CORONAVIRUS | Neuerlicher Lockdown-Umsatzersatz bis 31.12.2020

Nach Inkrafttreten eines zweiten Lockdowns ab 3.11.2020 wurde schon nach zwei Wochen eine Verlängerung von 30.11. bis 6.12.2020 verordnet, wobei gegenüber der Vorgängerregelung einige weitere Unternehmen und Branchen von den angeordneten Schließungen und Betretungsverboten direkt betroffen wurden. Zwischenzeitig kam es - für bestimmte Unternehmen bzw Branchen - durch eine neuerliche Verordnung zu einer abermaligen Verlängerung des Lockdowns bis 23.12.2020 bzw 6.1.2021. Alle unmittelbar betroffenen Unternehmen konnten bzw können als staatliche Unterstützung für Lockdown-Zeiträume bis zum Jahresende einen pauschalen Lockdown-Umsatzersatz iHv zunächst bis zu 80 % und für das nunmehrige letzte Zeitfenster vom 7. bis 31.12.2020 bis zu 50 % des Vorjahresumsatzes, höchstens jedoch 800.000 EUR, beantragen. Die Antragstellung hat elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen, wobei dies für den letztgültigen Zeitraum (7. bis 31.12.2020) in der Zeit von 16.12.2020 bis spätestens 15.1.2021 möglich ist. Aufgrund der nochmaligen Ausdehnung des Lockdowns wurde auch die letzte Verordnung zum Lockdown-Umsatzersatz vom 23.11.2020 durch eine neue Verordnung vom 16.12.2020 ersetzt. Im nachfolgenden Beitrag möchten wir Sie daher nochmals über die wesentlichen Änderungen in der für die Gewährung eines Dezember-Lockdown-Umsatzersatzes geltenden Verordnung samt Richtlinien informieren. 

Mit der am 3.11.2020 in Kraft getretenen „COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung“ des Gesundheitsministeriums (COVID-19-SchuMaV - BGBl II Nr. 463/2020 vom 1.11.2020) kam es zunächst „nur“ für einige Unternehmen bzw Branchen (insb. Gastronomie, Hotellerie, Freizeit- und Veranstaltungsbereich) zu Betriebsschließungen bzw Betretungsverboten. Doch schon nach zwei Wochen wurde diese Verordnung – aufgrund der besorgniserregenden Fortentwicklung der Corona-Pandemie in Österreich - mit Wirkung ab 17.11.2020 durch die „COVID-19-Notmaßnahmenverordnung“ (COVID-19-NotMV – BGBl II Nr. 479/2020 vom 15.11.2020) substituiert, wodurch der bereits verordnet gewesene „Lockdown 2.0“ insbesondere auch im Unternehmensbereich nochmals erheblich verschärft wurde und eine Ausweitung der Restriktionen auf viele Handelsunternehmen (mit Ausnahmen insb. für Waren des täglichen Bedarfs) sowie sog. „körpernaheDienstleistungen (Friseure, Schönheitspflege, Masseure uä) erfolgte. Die (zwischenzeitig novellierte) COVID-19-NotMV ist mit Ablauf des 6.12.2020 wieder außer Kraft getreten. Mit der am 7.12.2020 in Kraft getretenen „2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung“ (2. COVID-19-SchuMaV - BGBl II Nr. 544/2020 vom 4.12.2020) kam es wieder zu einer Einschränkung des Kreises der direkt betroffenen Unternehmen bzw Branchen und entspricht dieser im wesentlichen wieder dem Status von Anfang November d. J. (insb. also weiterhin Betriebsschließungen bzw Betretungsverbote für Gastronomie, Hotellerie, Freizeit- und Veranstaltungsbereich). Die 2. COVID-19-SchuMaV soll mit Ablauf des 23.12.2020 wieder außer Kraft treten, wobei jedoch die angeordneten Einschränkungen für die derzeit betroffenen Unternehmen – nach derzeitigem Stand – teilweise am 23.12.2020 (insb. Seilbahnen und Tierparks bzw Zoos) und teilweise erst am 6.1.2021 (insb. Gastronomie, Hotellerie, Märkte, Sport-, Freizeit-, Reise-, Kultur- und Veranstaltungsbereich) beendet werden sollen. 

Vollständigkeitshalber sei auch noch darauf hingewiesen, dass zwischenzeitig bereits die „3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung“ (3. COVID-19-SchuMaV - BGBl II Nr. 566/2020 vom 16.12.2020) kundgemacht wurde und in der Zeit von 17. bis 26.12.2020 in Kraft ist. Diese neuerliche Verordnung des Gesundheitsministers hat jedoch keine Auswirkungen auf den Lockdown-Umsatzersatz für Unternehmen.

Als wesentliche staatliche Unterstützung für die vom Lockdown „direkt“ betroffenen Unternehmen bzw Branchen wurde bekanntlich der in den Zuständigkeitsbereich des Finanzministeriums fallende bzw vom BMF an die COFAG delegierte „Lockdown-Umsatzersatz“ geschaffen. Dieser pauschale Umsatzersatz betrug zunächst bis zu 80 % des vergleichbaren Vorjahresumsatzes, jedoch höchstens 800.000 EUR, wobei die Berechnung automatisch, auf Basis der bei der Finanzverwaltung aufliegenden Umsatzdaten, erfolgt. Ein diesbezüglicher Antrag über FinanzOnline konnte für den Lockdown-Zeitraum bis 6.12.2020 von den betreffenden Unternehmen (oder ihrem steuerlichen Vertreter) bis 15.12.2020 eingebracht werden. Für den voraussichtlich letzten mittels pauschalem Lockdown-Umsatzersatz iHv 50 % des Vorjahresvergleichsumsatzes begünstigten Lockdown-Zeitraum von 7. bis 31.12.2020 kann numehr eine Antragstellung in der Zeit von 16.12.2020 bis 15.1.2021 erfolgen (siehe dazu gleich im Detail).

Richtlinien zur Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes

Über die ursprüngliche „Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)“ vom 6.11.2020 (BGBl II Nr. 467/2020) hatten wir im Rahmen unseres Newsletters bereits ausführlich informiert (siehe dazu den NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Lockdown-Umsatzersatz für November 2020!​​​​​​​“ vom 9.11.2020). 

Über die nachfolgende „Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO Lockdown-Umsatzersatz)“ vom 23.11.2020 (BGBl II Nr. 503/2020) haben wir im Rahmen unseres Newsletters ebenfalls bereits ausführlich informiert (siehe dazu den NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Erweiterter Lockdown-Umsatzersatz bis 6.12.2020“ vom 30.11.2020). 

Die nunmehr vorliegende „Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes für vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen (3. VO Lockdown-Umsatzersatz)“ wurde am 16.12.2020 im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBl II Nr. 567/2020) und ist am 17.12.2020 in Kraft getreten. Diese neue Verordnung regelt nunmehr die Gewährung eines „Lockdown-Umsatzersatzes“ an die von der derzeit in Kraft befindlichen 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (BGBl II Nr. 544/2020) „direkt“ betroffenen Unternehmen. Die die näheren Details regelnden Richtlinien sind der Verordnung wiederum als Anhang beigefügt, während sich die Auflistung der vom Lockdown ab 7.12.2020 direkt betroffenen Branchen (nach ÖNACE-Codes) nunmehr in einem separaten Dokument findet. 

Über die bereits in den bisherigen Richtlinien geregelten Kerninhalte haben wir Sie bereits umfassend informiert (siehe zuletzt unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Erweiterter Lockdown-Umsatzersatz bis 6.12.2020“ vom 30.11.2020). Nachfolgend gehen wir daher nur noch auf die Änderungen der für Lockdown-Umsatzersätze ab 7.12.2020 geltenden Verordnung/Richtlinien („3. VO Lockdown-Umsatzersatz“ vom 16.12.2020) gegenüber der für Umsatzersätze bis 6.12.2020 relevant gewesenen – in Aufbau und Gliederung völlig identen - Vorgängerverordnung („VO Lockdown-Umsatzersatz“ vom 23.11.2020) ein:

Begünstigte Unternehmen 

  • Bei den zentralen Regelungen der Definition der vom Lockdown „direktbetroffenen Unternehmen bzw Branchen waren die Änderungen aufgrund der aktuellen Verordnung des Gesundheitsministeriums (2. COVID-19-SchuMaV anstelle der vorangegangenen COVID-19-NotMV bzw COVID-19-SchuMaV) entsprechend zu berücksichtigen, sodass sich der Kreis der ab 7.12.2020 begünstigten Unternehmen wie folgt darstellt: Seil- und Zahnradbahnen (§ 4 Abs 3), Gastgewerbe (§ 7), Beherbergungsbetriebe (§ 8), Betretungsverbote für Sportstätten (§ 9), Freizeit- und Kultureinrichtungen (§ 12 – ausgenommen Prostitution), Veranstaltungen (§ 13) und Sportveranstaltungen im Spitzensport (§ 14). Die Unternehmen müssen von den verordneten Einschränkungen betroffen und wiederum auch in einer direkt von den mit der 2. COVID-19-SchuMaV in diesem Sinne betroffenen Branche tätig sein. Die Branchenabgrenzung ist wiederum nach der ÖNACE-2008-Klassifikation vorzunehmen (wobei auch die diesbezügliche Liste wieder entsprechend adaptiert wurde). 
     
  • NICHT begünstigte Unternehmen (Ausschlüsse bzw Negativabgrenzung): Keinen Lockdown-Umsatzersatz erhalten ua neugegründete Unternehmen, deren Ausschluss sich in zeitlicher Hinsicht danach ergibt, dass sie vor dem 1.12.2020 noch keine Umsätze erzielt haben. 

Betrachtungszeitraum und Berechnung 

Als „Betrachtungszeitraum“ für den Lockdown-Umsatzersatz gilt nun grundsätzlich der Zeitraum von 7. bis 31.12.2020. Davon abweichend gilt für Seil- und Zahnradbahnen (§ 4 Abs 3 2. COVID-19-SchuMaV), für Tierparks und Zoos (§ 12 Abs 2 Z 10) sowie für botanische Gärten der Zeitraum vom 7. bis 23.12.2020. Der Lockdown-Umsatzersatz wird für den Umsatzausfall im Betrachtungszeitraum gewährt. 

Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes entspricht nunmehr einheitlich 50 % des zu ermittelnden maßgeblichen Vorjahresumsatzes. Dazu folgende Berechnungsdetails: 

Hinsichtlich der Ermittlung der Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes ist nunmehr wie folgt vorzugehen: Generelle Basis für den pauschalen bzw prozentuellen Lockdown-Umsatzersatz ist jetzt grds der Umsatz von Dezember 2019. Dabei sind die vier möglichen Berechnungsmethoden der Finanzverwaltung auf Basis von ertragsteuerlichen bzw umsatzsteuerlichen Monats- oder Quartalszahlen grundsätzlich unverändert geblieben (Sonderbestimmungen wurden hingegen für begünstigte Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos eingeführt: hiefür ist der Vorjahresvergleichsumsatz ausschließlich auf Basis der Ertragsteuerjahreserklärung zu berechnen, wobei als Umsatzerlöse die Bruttospieleinnahmen - Einsätze abzgl ausgezahlter Gewinn - maßgeblich sind). Der sohin resultierende „vergleichbare Vorjahresumsatz“ ist – ebenfalls unverändert - bei Mischunternehmen durch sorgfältige Schätzung um jene Umsatzanteile zu reduzieren, welche auf nicht direkt betroffene Branchen entfallen (der prozentuelle Anteil des danach verbleibenden begünstigten Umsatzes ist auch im Antrag explizit anzuführen). Der sohin verbleibende Vergleichsumsatz ist nun durch 31 Dezembertage zu dividieren und mit der Anzahl der Tage des Betrachtungszeitraums zu multiplizieren (somit 17 bzw 25 Tage). Darauf ist sodann der maßgebliche Satz von 50 % anzuwenden, natürlich wieder unter Beachtung der Höchstbeträge („beihilfenrechtlicher Höchstbetrag“ iHv max. 800.000 EUR abzüglich ggfs anzurechnender Förderungen/Beihilfen) bzw Mindesthöhe (2.300 EUR bzw ggfs niedrigerer beihilfenrechtlicher Höchstbetrag, insb. De-minimis-Regeln). 

Gänzlich NEU sind die Regelungen über das Zusammenwirken von Lockdown-Umsatz, aktuellem Fixkostenzuschuss (FKZ 800.000) sowie dem gänzlich neuen „Verlustersatz“: 

  • Ein Lockdown-Umsatzersatz darf grundsätzlich NICHT gewährt werden, wenn der Antragsteller einen Fixkostenzuschuss (FKZ 800.000) für den Betrachtungszeitraum "Dezember" in Anspruch nimmt. Falls ein Antragsteller dies jedoch bereits vor Kundmachung der neuen Richtlinien zum Dezember-Umsatzersatz beantragt hat, kann er dennoch einen Lockdown-Umsatzersatz beantragen, soferne er sich verpflichtet, den gesamten FKZ 800.000 zurückzuzahlen. Dies schließt einen späteren neuerlichen Antrag auf Gewährung eines FKZ 800.000 nicht aus; sofern aber der Lockdown-Umsatzersatz für den Dezember durchgehend in Anspruch genommen wird, darf der Betrachtungszeitraum „Dezember“ im neuerlichen Antrag auf Gewährung eines FKZ 800.000 nicht ausgewählt werden. 
     
  • Ein Lockdown-Umsatzersatz darf auch NICHT gewährt werden, wenn der Antragsteller bereits einen „Verlustersatz“ nach der diesbezüglichen Verordnung des BMF beantragt hat. Daher muss ein Lockdown-Umsatzersatz zeitlich immer VOR dem Verlustersatz beantragt werden. Wird ein Verlustersatz zeitlich nach einem Dezember-Lockdown-Umsatzersatz beantragt, darf im Antrag auf Verlustersatz nicht der Betrachtungszeitraum "Dezember" gewählt werden, wenn der Antragsteller für den Dezember durchgehend den Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch nimmt. 

Antragstellung und -prüfung 

Der Dezember-Lockdown-Umsatzersatz ist im Zeitraum von 16.12.2020 bis 15.1.2021 zu beantragen (wie bisher gegenüber der COFAG, via FinanzOnline). 

Bestätigungen und Verpflichtungserklärungen 

Im Zuge der Bestätigungen und Angaben im Antrag sind ua auch „sonstige finanzielle Maßnahmen“ iSd EU-Beihilfenrechts (Abschnitt 3.1 des befristeten Beihilfenrahmens) anzugeben, die ggfs den „beihilfenrechtlichen Höchstbetrag“ für den Lockdown-Umsatz verringern: Dazu gehören nunmehr – neben den schon bisher zu berücksichtigenden aufrechten 100% Kredithaftungen von AWS/ÖHT sowie den COVID-19-Zuwendungen von Bundesländern/Gemeinden/regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds - auch ein bereits gewährter Lockdown-Umsatzersatz (zB für November 2020) sowie ein FKZ 800.000 (nicht hingegen der frühere FKZ I). 

Unverändert geblieben ist die seit der Vorfassung ergänzte Verpflichtung, die COFAG über alle gegen das Unternehmen anhängigen Verfahren gemäß § 8 Abs 3, 4 und 6 COVID-19-MG zu informieren (ds mit Geldstrafen bedrohte Verwaltungsübertretungen betreffend Verstöße gegen Betretungsverbote, gegen Auflagen oder bei Behinderung von Kontrollen) und im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung den gewährten Lockdown-Umsatzersatz zurückzuzahlen

Entscheidung über Anträge 

Unverändert auch die Hinweise, wonach der Lockdown-Umsatzersatz auf einer privatrechtlichen Vereinbarung basiert (Fördervertrag zwischen COFAG und Antragsteller) und darauf kein Rechtsanspruch besteht, sowie mögliche mehrfache Antragstellungen: Stellt ein Antragsteller, der bereits als durch die bisher verordneten Schutzmaßnahmen direkt betroffen gewesenes Unternehmen einen Fördervertrag mit der COFAG abgeschlossen hatte, einen neuen Antrag aufgrund der neuen Richtlinien, so ersetzt ein allenfalls aufgrund dieses neuen Antrages abgeschlossener neuer Fördervertrag den bis dahin geltenden alten Fördervertrag.

Weitere Hinweise

Die neue „3. VO Lockdown-Umsatzersatz“ samt detaillierten Richtlinien ist im Volltext HIER abrufbar. 

Weitere Detailinformationen zum neuerlich adaptierten Lockdown-Umsatzersatz, insbesondere auch die Liste der von der 2. COVID-19-SchuMaV „direktbetroffenen Branchen (ÖNACE-Codes) für den Lockdown-Umsatzersatz ab 7.12.2020 sowie ein aktualisierter Fragen-Antworten-Katalog (FAQ-Fassung vom 16.12.2020) finden sich auf der Homepage des BMF

Auch die vom BMF mit der Abwicklung des Lockdown-Umsatzersatzes betraute „COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH“ (COFAG) hat hiefür eine eigene Website mit aktuellen Informationen eingerichtet.

FAZIT

Aufgrund der bereits mehrfach erfolgten Änderungen bzw sachlichen und zeitlichen Ausweitungen des Lockdowns durch die div. COVID-19-Maßnahmenverordnungen des Gesundheitsministeriums bedurfte es auch beim pauschalen, via FinanzOnline zu beantragenden Lockdown-Umsatzersatz“ für die „direktbetroffenen Unternehmen bzw Branchen einer entsprechenden Adaptierung durch die nunmehr geltende „3. VO Lockdown-Umsatzersatz“ bzw deren detaillierter Richtlinien: Es kann nach derzeitiger Rechtslage letztmalig für den Zeitraum von 7. bis 31.12.2020 ein Dezember-Lockdown-Umsatzersatz in Höhe von 50 % des Vorjahresvergleichsumsatzes, bis maximal 800.000 EUR, beantragt werden (Antragstellung seit 16.12.2020 bis spätestens 15.1.2021). 

Es bleibt abzuwarten, ob es tatsächlich zur Beendigung des Lockdowns zu den geplanten Terminen kommt oder ob es zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie einer nochmaligen Verlängerung der Restriktionen bedarf, und ob diesfalls auch die Wirtschaftshilfen neuerlich adaptiert werden. 

Für Lockdown-Zeiträume ab 1.1.2021 sowie auch für andere Unternehmen, die von den Lockdown-Maßnahmen – im Sinne der ÖNACE-Definition der Verordnungen - nicht „direkt“ betroffen sind, aufgrund von COVID-19 aber ebenfalls erhebliche Umsatzeinbußen zu erleiden haben, steht seit 23.11.2020 eine Neuauflage des Fixkostenzuschusses, ebenfalls bis höchstens 800.000 EUR, zur Verfügung. Über diesen sog. „FKZ 800.000“ haben wir ebenfalls bereits ausführlich berichtet (vgl dazu unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Der neue Fixkostenzuschuss „FKZ 800.000“ ist da!“ vom 1.12.2020). 

Im Sinne eines „Zwei-Säulen-Modells“ im Bereich des Fixkostenzuschusses hat das BMF nunmehr auch den seit Längerem angekündigten „Verlustersatz“ finalisiert, wonach im Falle von Umsatzausfällen von mindestens 30 % für einen maximal neuneinhalbmonatigen Betrachtungszeitraum von 16.9.2020 bis 30.6.2020 Unternehmen einen Ersatz von bis zu 70 % bzw 90 % (KMU) ihrer Verluste, höchstens jedoch 3,0 Mio EUR, beantragen können (Antragstellung via FinanzOnline in zwei Tranchen von 16.12.2020 bis 31.12.2021). Über die dazu ergangene gesonderte Verordnung/Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes (BGBl II 568/2020 vom 16.12.2020) werden wir in Kürze gesondert berichten. 

Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen ist es grundsätzlich auch möglich, die Instrumentarien Lockdown-Umsatzersatz, neuen Fixkostenzuschuss (FKZ 800.000) sowie auch den Verlustersatz zu kombinieren, allerdings nicht für denselben Zeitraum

Für Fragen und Unterstützung in diesem Zusammenhang stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Experten der Service Line „Corporate Tax​​​​​​​“ gerne zur Verfügung. 

Alle bisherigen Newsletter-Beiträge zum Themenschwerpunkt „CORONAVIRUS“ finden Sie HIER