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CORONAVIRUS | Erweiterter Lockdown-Umsatzersatz bis 6.12.2020

Nachdem am 3.11.2020 auch in Österreich ein zweiter Lockdown in Kraft getreten war,  kam es am 17.11.2020 noch zu einer Verlängerung von zunächst 30.11.2020 bis (derzeit) 6.12.2020, wobei gegenüber der Vorgängerregelung nunmehr einige weitere Unternehmen bzw Branchen von den verordneten Schließungen und Betretungsverboten direkt betroffen sind. Alle sohin unmittelbar betroffenen Unternehmen können als staatliche Unterstützung einen pauschalen Lockdown-Umsatzersatz iHv maximal 80 % des Vorjahresumsatzes bzw höchstens 800.000 EUR beantragen. Eine diesbezügliche Antragstellung ist über FinanzOnline bis spätestens 15.12.2020 möglich. Aufgrund der zeitlichen und umfangmäßigen Ausdehnung des Lockdowns wurde auch die maßgebliche Verordnung zum Lockdown-Umsatzersatz vom 6.11.2020 ergänzt bzw eine weitere Verordnung am 23.11.2020 veröffentlicht. Im nachfolgenden Beitrag möchten wir Sie über die wesentlichen Änderungen in der für die Gewährung eines Umsatzersatzes letztgültigen Verordnung samt Richtlinien informieren. 

Mit der am 3.11.2020 in Kraft getretenen „COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung“ des Gesundheitsministeriums (COVID-19-SchuMaV - BGBl II Nr. 463/2020 vom 1.11.2020) kam es zunächst „nur“ für einige Unternehmen bzw Branchen (insb. Gastronomie, Hotellerie, Freizeit- und Veranstaltungsbereich) zu Betriebsschließungen bzw Betretungsverboten. Doch schon nach zwei Wochen wurde diese Verordnung – aufgrund der besorgniserregenden Fortentwicklung der Corona-Pandemie in Österreich - mit Wirkung ab 17.11.2020 durch die nunmehrige „COVID-19-Notmaßnahmenverordnung“ (COVID-19-NotMV – BGBl II Nr. 479/2020 vom 15.11.2020) substituiert, wodurch der bereits verordnet gewesene „Lockdown 2.0“ insbesondere auch im Unternehmensbereich nochmals erheblich verschärft wurde und eine Ausweitung der Restriktionen auf viele Handelsunternehmen (mit Ausnahmen insb. für Waren des täglichen Bedarfs) sowie sog. „körpernaheDienstleistungen (Friseure, Schönheitspflege, Masseure uä) erfolgte. Die COVID-19-NotMV soll – nach derzeitigem Stand - mit Ablauf des 6.12.2020 wieder außer Kraft treten und damit ab 7.12.2020 die Einschränkungen für die betroffenen Unternehmen wieder wegfallen. 

Mit Bekanntgabe des verschärften Lockdowns am 14.11.2020 hat die österreichische Bundesregierung zugleich auch verschiedene weitere Unterstützungsmaßnahmen für die Wirtschaft angekündigt, über deren Kerninhalte wir im Rahmen unseres Newsletters bereits informiert haben (vgl NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Wirtschaftshilfen im erweiterten Lockdown“ vom 19.11.2020).

Als wesentliche staatliche Unterstützung für die vom Lockdown „direkt“ betroffenen Unternehmen bzw Branchen wurde bekanntlich der in den Zuständigkeitsbereich des Finanzministeriums fallende bzw vom BMF an die COFAG delegierte „Lockdown-Umsatzersatz“ geschaffen. Dieser pauschale Umsatzersatz beträgt bis zu 80 % des vergleichbaren Vorjahresumsatzes, jedoch höchstens 800.000 EUR, wobei die Berechnung automatisch, auf Basis der bei der Finanzverwaltung aufliegenden Umsatzdaten, erfolgt. Ein diesbezüglicher Antrag über FinanzOnline konnte von den betreffenden Unternehmen oder ihrem steuerlichen Vertreter zunächst von 6. bis 14.11.2020 eingebracht werden. Nach einer Unterbrechung aufgrund der erforderlich gewordenen Adaptierung des Antragsverfahrens infolge der zwischenzeitigen Ausweitung des Lockdowns ist eine Antragstellung seit 23.11.2020 wieder möglich und hat bis spätestens 15.12.2020 zu erfolgen.

Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes 

Über die ursprüngliche „Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)“ vom 6.11.2020 (BGBl II Nr. 467/2020) hatten wir im Rahmen unseres Newsletters bereits ausführlich informiert (siehe dazu den NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Lockdown-Umsatzersatz für November 2020!“ vom 9.11.2020). 

Die neue bzw ergänzende „Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO Lockdown-Umsatzersatz)“ wurde am 23.11.2020 im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBl II Nr. 503/2020) und ist am 24.11.2020 in Kraft getreten. Diese Verordnung regelt nunmehr gesamthaft die Gewährung eines „Lockdown-Umsatzersatzes“ an die von der (zwischenzeitig schon wieder außer Kraft getretenen) COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (BGBl II Nr. 463/2020) ODER von der aktuellen COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (BGBl II Nr. 479/2020) „direkt“ betroffenen Unternehmen. Die die näheren Details regelnden Richtlinien sind der Verordnung nunmehr als Anhang 1 beigefügt, während sich die Auflistung der vom erweiterten Lockdown betroffenen Handelsunternehmen in einem gesonderten Anhang 2 findet (ÖNACE-Codes sowie Prozentsätze für den jeweiligen Umsatzersatz). 

Über die bereits in den bisherigen Richtlinien geregelten Kerninhalte haben wir Sie bereits umfassend informiert (siehe NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Lockdown-Umsatzersatz für November 2020!“ vom 9.11.2020). Nachfolgend stellen wir – ergänzend - die aus der letztgültigen Verordnung bzw aus den dieser angefügten aktuellen Richtlinien resultierenden Änderungen bzw Klarstellungen dar:

Begünstigte Unternehmen

  • In Zusammenhang mit dem verlangten Österreichbezug (Ausübung einer operativen Tätigkeit in Österreich, die hier grds auch zu einer „Besteuerung“ von Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG) oder aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) führen muss) wurde nunmehr klarstellend ergänzt, dass eine Körperschaftsteuerbefreiung gemäß § 5 Z 6 KStG unschädlich ist und demgemäß auch gemeinnützige Unternehmen iS §§ 34 ff BAO antragsberechtigt sind (zur Unternehmereigenschaft iSd UStG siehe später). 
     
  • Bei den zentralen Regelungen der Definition der vom Lockdown „direktbetroffenen Unternehmen bzw Branchen waren die Änderungen durch die zugrunde liegenden Verordnungen des Gesundheitsministeriums (COVID-19-NotMV anstelle COVID-19-SchuMaV) entsprechend zu berücksichtigen und der Kreis der begünstigten Unternehmen entsprechend auszuweiten (neu hinzugekommene in Fettdruck): Nach der COVID-19-NotMV, somit im Zeitraum 17.11. bis 6.12.2020, direkt betroffen sind nunmehr Seil- und Zahnradbahnen (§ 4), Einzelhandel (§ 5 Abs 1 Z 1), Dienstleistungsunternehmen, die „körpernaheDienstleistungen anbieten (§ 5 Abs 1 Z 2), Freizeiteinrichtungen ausgenommen Prostitution (§ 5 Abs 1 Z 3), Gastgewerbe (§ 7), Beherbergungsbetriebe (§ 8), Betretungsverbote für Sportstätten und Flugfelder (§ 9), Veranstaltungsverbote (§ 12) und Sportveranstaltungen im Spitzensport (§ 13). Die Unternehmen müssen von den verordneten Einschränkungen betroffen und zudem auch in einer direkt von den mit der COVID-19-NotMV in diesem Sinne betroffenen Branche tätig sein. Die Branchenabgrenzung ist iSd ÖNACE-2008-Klassifikation vorzunehmen (wobei auch die diesbezügliche Liste entsprechend adaptiert wurde). 
     
  • NICHT begünstigte Unternehmen (Ausschlüsse bzw Negativabgrenzung):
    • Alle „Antragsteller“, die NICHT im Sinne des UStG unternehmerisch tätig sind (Klarstellung, dass dies nicht nur „Vereine“ betrifft);
    • Unternehmen, die „im Betrachtungszeitraum“ Kündigungen gegenüber Mitarbeitern aussprechen (dh Verlängerung des maßgeblichen Zeitraums von bisher 30.11.2020 auf dzt 6.12.2020); 

Betrachtungszeitraum und Berechnung 

Als „Betrachtungszeitraum“ für den Lockdown-Umsatzersatz gilt nunmehr jener Zeitraum, in dem der Antragsteller „direkt“ von den Einschränkungen der COVID-19-SchuMaV ODER der COVID-19-NotMV im obigen Sinne betroffen war bzw ist; er endet jedoch spätestens am 6.12.2020. Der Lockdown-Umsatzersatz wird für den Umsatzausfall im Betrachtungszeitraum gewährt. 

Während für die bereits nach der COVID-19-SchuMaV direkt betroffenen Unternehmen sowie auch für die durch die COVID-19-NotMV neu hinzugekommenen „körpernahen“ Dienstleistungen pauschal 80 % des maßgeblichen Vorjahresumsatzes ersetzt werden sollen, sind für den Handel Sonderregelungen vorgesehen: Bei Einzelhandelsunternehmen iS § 5 Abs 1 Z 1 COVID-19-NotMV bestimmt sich der auf den maßgeblichen Vergleichsumsatz anzuwendende Prozentsatz nach der Detailliste in Anhang 2 der Verordnung. Zur Ermittlung der in dieser Liste angeführten verschiedenen Prozentsätze wurden in einer nach Branchen typisierten Betrachtungsweise der branchentypische Rohertrag, ein nach vergleichbaren Maßnahmen im Frühling d. J. (1. Lockdown) festgestellter Nachzieheffekt sowie auch der Effekt auf die Verkaufbarkeit der Waren (Saisonalität, Verderblichkeit) herangezogen, wobei dem Rohertrag bei der Bewertung der einzelnen Kriterien eine doppelte Gewichtung zukommt. Der so ermittelte Prozentsatz kann entweder 20 % (zB KFZ-Handel, Unterhaltungselektronik, Haushaltsgeräte, Möbel), 40 % (zB div. Textilien, Bücher und Zeitschriften, Bürobedarf, Sportartikel, Spielwaren, Körperpflege, Uhren und Schmuck) oder 60 % (zB Bekleidung, Schuhe, Pflanzen) betragen (siehe im Detail Anhang 2 der „VO Lockdown-Umsatzersatz“). 

Hinsichtlich der Ermittlung der Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes erfolgten verschiedene Klarstellungen bzw Nachschärfungen: Generelle Basis für den pauschalen bzw prozentuellen Lockdown-Umsatzersatz ist der Umsatz von November 2019. Dieser „vergleichbare Vorjahresumsatz“ ist bei Mischunternehmen vorweg - durch sorgfältige Schätzung – um jene Umsatzanteile zu reduzieren, welche auf nicht direkt betroffene Branchen entfallen. Der sohin verbleibende Vergleichsumsatz ist durch 30 Novembertage zu dividieren und mit der Anzahl der Tage des Betrachtungszeitraums zu multiplizieren (in diesem Zusammenhang wurde auch klargestellt, dass die bereits von der COVID-19-SchuMaV direkt betroffenen Unternehmen auch den 1. und 2.11.2020 in den Betrachtungszeitraum einbeziehen dürfen, sodass unter Berücksichtigung des derzeitig verordneten Lockdown-Endes per 6.12.2020 also ein Umsatzersatz für maximal 36 Tage resultieren würde). Darauf ist sodann der maßgebliche Prozentsatz von 20/40/60/80 % anzuwenden. 

Antragstellung und -prüfung 

Der Lockdown-Umsatzersatz ist im Zeitraum von 6.11. bis 15.12.2020 zu beantragen (somit unverändert; zur Unterbrechung des FinanzOnline-Antragsverfahrens siehe oben). Unternehmen sind im Einklang mit den aktuellen Richtlinien auch dann antragsberechtigt, wenn sie bereits VOR Inkrafttreten der COVID-19-NotMV am 17.11.2020 einen Antrag auf Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes gestellt haben. Diesfalls bedarf es jedoch keiner neuerlichen förmlichen Antragstellung mehr: 

Hatte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der COVID-19-NotMV ein bereits von der COVID-19-SchuMaV direkt betroffen gewesenes Unternehmen schon einen Antrag auf Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes gestellt, so hat die COFAG einen etwaigen Differenzbetrag zwischen einem nach der aktuellen Richtlinienfassung und einem nach der vorhergehenden Richtlinienfassung berechneten Lockdown-Umsatzersatz ohne weiteren Antrag von sich aus auszuzahlen. Für die Berechnung des Differenzbetrages sind die Angaben und Werte im bereits eingebrachten Antrag heranzuziehen. Führt die Auszahlung des Differenzbetrages zu vom Unternehmen nicht gewollten Ergebnissen, so kann es durch Rückzahlung des ausgezahlten Differenzbetrages an die COFAG innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Differenzbetrags die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor der Auszahlung des Differenzbetrages wiederherstellen. 

Bestätigungen und Verpflichtungserklärungen 

Der Antragseinbringer hat im Antrag ua verschiedene Verpflichtungen einzugehen, die in den aktuellen Richtlinien noch wie folgt ergänzt wurden: 

Er hat sich auch ausdrücklich zu verpflichten, das COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG - BGBl I Nr. 12/2020) und die darauf basierenden Verordnungen zu beachten; insbesondere haben sich Unternehmen, deren Kundenbereiche gemäß § 5 Abs 4 COVID-19-NotMV von den Betretungsverboten ausgenommen sind (Ausnahmen für Lebensmittelhandel, Apotheken, Drogerien, Trafiken, Tankstellen etc), zu verpflichten, im Zeitraum der Gültigkeit dieser Verordnung nur Waren anzubieten, die dem typischen Warensortiment ihrer Handelsbetriebsstätten entsprechen. 

Neu ist weiters die ausdrückliche Verpflichtung, die COFAG über alle gegen das Unternehmen anhängigen Verfahren gemäß § 8 Abs 3, 4 und 6 COVID-19-MG zu informieren (es sind dies mit Geldstrafen bedrohte Verwaltungsübertretungen betreffend Verstöße gegen Betretungsverbote, gegen Auflagen oder bei Behinderung von Kontrollen), wobei im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung der gewährte Lockdown-Umsatzersatz zurückzuzahlen ist. 

Entscheidung über Anträge 

Bereits in den vorherigen Richtlinien wurde ausgeführt, dass der Lockdown-Umsatzersatz auf einer privatrechtlichen Vereinbarung basiert (Fördervertrag zwischen COFAG und Antragsteller) und darauf kein Rechtsanspruch besteht. Dazu jetzt noch folgende Ergänzung:

Stellt ein Antragsteller, der bereits als durch die Schutzmaßnahmen der COVID-19-SchuMaV direkt betroffen gewesenes Unternehmen einen Fördervertrag mit der COFAG abgeschlossen hatte, einen neuen Antrag aufgrund der neuen Richtlinien (zum vereinfachten Formalprozedere siehe oben), so ersetzt ein allenfalls aufgrund dieses neuen Antrages abgeschlossener neuer Fördervertrag den bis dahin geltenden alten Fördervertrag.

Weitere Hinweise 

Die oa „VO Lockdown-Umsatzersatz“ samt detaillierten Richtlinien (Anhang 1) sowie Liste der Handelskategorisierung (Anhang 2) ist im Volltext HIER abrufbar.

Weitere Detailinformationen zum adaptierten Lockdown-Umsatzersatz finden Sie auf der Homepage des BMF:  

Auch die vom BMF mit der Abwicklung des Lockdown-Umsatzersatzes betraute „COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH“ (COFAG) hat hiefür eine eigene Website eingerichtet (wo auch umfangreiche Fragen & Antworten (FAQ) zu finden sind).

FAZIT 

Aufgrund der erfolgten sachlichen und zeitlichen Ausweitung des Lockdowns durch die „COVID-19-Notmaßnahmenverordnung“ des Gesundheitsministeriums bedurfte es auch beim pauschalen, bis 15.12.2020 via FinanzOnline zu beantragenden Lockdown-Umsatzersatz“ für die „direktbetroffenen Unternehmen bzw Branchen einer entsprechenden Adaptierung durch die „VO Lockdown-Umsatzersatz“ bzw deren detallierter Richtlinien. Es bleibt abzuwarten, ob es tatsächlich zur geplanten gesamthaften Beendigung des Lockdowns per 6.12.2020 kommt oder ob es – ganz oder teilweise – nochmals einer Verlängerung der Restriktionen bedarf und diesfalls auch die Wirtschaftshilfen neuerlich adaptiert werden? 

Für Unternehmen, die von den Lockdown-Maßnahmen – im Sinne der ÖNACE-Definition der Verordnung - nichtdirektbetroffen sind, aufgrund von COVID-19 aber ebenfalls erhebliche Umsatzeinbußen zu verzeichnen haben, steht ebenfalls seit 23.11.2020 eine Neuauflage des Fixkostenzuschusses, nunmehr bis höchstens 0,8 Mio EUR, zur Verfügung. Über diesen sog. „FKZ 800.000“ werden wir in einem gesonderten Beitrag berichten. Im Sinne eines „Zwei-Säulen-Modells“ soll es laut Ankündigung des BMF parallel dazu auch eine „Fixkosten-Verlust-Variante“ für größere Unternehmen mit bis zu 3,0 Mio EUR geben, wofür jedoch noch keine näheren Details vorliegen. 

Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen ist es grundsätzlich auch möglich, sowohl einen Lockdown-Umsatzersatz als auch den neuen Fixkostenzuschuss (FKZ 800.000) zu beantragen, allerdings nicht für denselben Zeitraum (ein Umsatzersatz ist grds VOR dem FKZ zu beantragen). 

Für Fragen und Unterstützung in diesem Zusammenhang stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Experten der Service Line "Corporate Tax​​​​​​​" gerne zur Verfügung. 

Alle bisherigen Newsletter-Beiträge zum Themenschwerpunkt „CORONAVIRUS“ finden Sie HIER.