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UMSATZSTEUER | Handlungsbedarf iZm EU-Lieferschwellen vor/ab 1.7.2021

Ab 1. Juli 2021 entfallen die bisherigen Lieferschwellen in den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Dies hat eine künftige Besteuerung von B2C-Umsätzen im Bestimmungsland ab dem ersten Cent zur Folge. Um in diesem Zusammenhang eine Vielzahl von umsatzsteuerlichen Registrierungen in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten zu vermeiden, kann das vereinfachende „EU-OSS“ (EU One-Stop-Shop) in Anspruch genommen werden. In Vorbereitung auf die einheitliche EU-OSS-Registrierung wird derzeit dem Vernehmen nach in gar nicht wenigen Unternehmen entdeckt, dass die derzeit (noch) geltenden Lieferschwellen in div. EU-Staaten längst überschritten wurden. Was nun? Was tun? Im nachfolgenden Beitrag zeigen wir Ihnen, wie Sie in einer derartigen Situation reagieren sollten, um negative steuerliche bzw auch finanzstrafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

EU-OSS - Neuregelung und Anwendungsbereich ab 1.7.2021

Im 1. Halbjahr 2021 gelten in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten noch die bisherigen Lieferschwellen für Versandhandelslieferungen an Nichtunternehmer. 

Ab 1. Juli 2021 löst bereits die erste Versandhandelslieferung eine Umsatzsteuerpflicht im Bestimmungsland aus, sofern der Gesamtbetrag der Entgelte für sämtliche grenzüberschreitenden B2C-Lieferungen und -Dienstleistungen die Grenze von 10.000 EUR im Kalenderjahr (Vorjahr oder aktuelles Jahr) übersteigt. Mit dem Wegfall der länderspezifischen Lieferschwellen bzw mit Inkrafttreten der neuen allgemeinen Betragsgrenze müssten sich Versandhändler in all jenen EU-Mitgliedstaaten umsatzsteuerlich registrieren lassen, in denen B2C-Umsätze ausgeführt werden. Dies würde naturgemäß einen erheblichen administrativen und auch finanziellen Aufwand bedeuten. 

Eine Lösung hierfür kann die Registrierung zum sog. EU-OSS-Verfahren („EU One-Stop-Shop“) sein. Vorteil des EU-OSS ist, dass mit nur einer einzigen umsatzsteuerlichen Registrierung alle B2C-Umsätze aus Versandhandelsgeschäften sowie grenzüberschreitenden B2C-Dienstleistungen gemeldet werden können, die in anderen EU-Mitgliedstaaten steuerbar und steuerpflichtig sind (siehe zum zwischenzeitig ausgebauten EU-OSS-Verfahren auch bereits unseren NL-Beitrag „UMSATZSTEUER | Änderungen im EU/EWR-Raum ab 2021“ vom 21.12.2020 bzw auch unsere Beitragsserie zu aktuellen Entwicklungen im e-commerce, zuletzt unseren NL-Beitrag „UMSATZSTEUER | e-commerce - Neuerungen im Einfuhrversandhandel“ vom 25.3.2021).   

Bevor jedoch mit dem neuen System gestartet wird, sollte überlegt bzw geprüft werden, ob die bisherigen Versandhandelsumsätze in der Vergangenheit jeweils richtig erfasst und gemeldet wurden, um im Zuge der Neuanmeldung zum EU-OSS Verfahren keine ungeplanten Steuerrisiken einzugehen: 

Lieferschwellen überschritten und nicht gemeldet - Was nun?

In Vorbereitung auf die einheitliche EU-OSS-Registrierung stellt sich derzeit angeblich in vielen Unternehmen heraus, dass die bis 30.6.2021 geltenden Lieferschwellen in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten – mitunter erheblich bzw bereits vor längerer Zeit - überschritten wurden. Diesfalls könnten einem folgende „Optionen“ in den Sinn kommen: 

  • Zuwarten und das Beste hoffen?
  • Die bereits erbrachten Umsätze einfach nachmelden, sobald die EU-OSS-Registrierung erfolgt ist?
  • Umsatzsteuerliche Registrierungen in den betroffenen EU-Mitgliedstaaten beantragen, die Umsätze nachmelden und sodann auf EU-OSS umsteigen? 

Zunächst sei darauf hingewiesen, dass die EU-OSS-Registrierung ab 1. Juli 2021 grundsätzlich NICHT zur „Vergangenheitsbewältigung“ geeignet erscheint. Zwar sollen dem Grunde nach rückwirkende Meldungen von Umsätzen möglich sein, jedoch nur für solche Umsätze bzw Zeiträume, für die bereits eine gültige EU-OSS-Registrierung bestand. 

Der eine oder andere Unternehmer wird vielleicht zunächst abwägen, wie denn die Kosten für gebotene Korrekturen der Vergangenheit im Verhältnis zu den potenziellen Sanktionen stehen. Dies insbesondere dann, wenn das Entdeckungsrisiko als gering erachtet wird. 

Die Variante „Abwarten und Tee trinken“ dürfte aber grundsätzlich mit einem (zu)  hohen Risiko verbunden sein. Denn in diesem Fall ist mit negativen verwaltungsbehördlichen bzw ggfs sogar mit finanzgerichtlichen Konsequenzen zu rechnen, wenn seitens der Finanzbehörden nachträglich aufgedeckt wird, dass Meldungen unterlassen und damit zusammenhängende Umsatzsteuerbeträge nicht korrekt gemeldet und bezahlt wurden. In Österreich ist diesfalls mit einem Verspätungszuschlag für nicht fristgerecht abgegebene Meldungen zu rechnen (Ermessensentscheidung von bis zu 10% des Steuerbetrages, gemäß § 135 BAO) sowie mit Säumniszuschlägen iHv 2% des Steuerbetrages (gemäß § 217 BAO). Bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Abgabenhinterziehung droht zudem ein Finanzstrafverfahren, wobei Vorsatzdelikte von über 100.000 EUR sogar mit gerichtlicher Strafe bedroht sind (gemäß § 33 FinStrG ist hiefür eine Geldstrafe vom Zweifachen des verkürzten Steuerbetrages bzw auch eine Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren möglich).

Neustart mit Selbstanzeige?

Spätestens dann, wenn die im bisherigen Regime verabsäumten Meldeverpflichtungen auch finanzstrafrechtliche Relevanz haben, ist es jedenfalls ratsam, eine vollumfängliche Offenlegung vorzunehmen. Die einzig rechtsrichtige Lösungsmöglichkeit wäre diesfalls folgende Vorgangsweise: 

  • Umsatzsteuerliche Registrierung im betreffenden Mitgliedstaat und
  • Erstattung einer (strafbefreienden) Selbstanzeige sowie
  • Nachzahlung der bis dato nicht gemeldeten Umsatzsteuer und
  • Nachmeldung der betroffenen Umsätze. 

Parallel dazu kann auch bereits die EU-OSS-Registrierung durchgeführt werden, um künftige Meldungen auf einen EU-Mitgliedstaat zu beschränken. Sollte die umsatzsteuerliche Registrierung in einzelnen Mitgliedstaaten hingegen nur für Nachmeldezwecke erfolgen, kann im Anschluss an die erfolgte Sanierung der Vergangenheit sogleich auch wieder eine Löschung beantragt werden. 

Werden verabsäumte Meldungen jedoch erst im Zuge einer Betriebsprüfung oder in Zusammenhang mit der Registrierung zum neuen EU-OSS-Verfahren seitens der Finanzbehörden entdeckt, ist es in aller Regel für eine Selbstanzeige und deren strafbefreiende Wirkung bereits zu spät. Prüfen Sie daher ehestmöglich, inwieweit seitens Ihres Unternehmens proaktive und zeitgerechte Nachmeldungen erfolgen sollten und überlegen Sie, ob eine solcherart korrekte Bereinigung der Vergangenheit nicht einen höheren Nutzen bringt bzw die Kosten hiefür geringer sind als das Risiko, welches durch ein „Stillhalten“ in Kauf genommen würde.

FAZIT

Das neue EU-OSS-Verfahren (EU One-Stop-Shop) bietet Versandhändlern eine gute Möglichkeit, ihre EU-weiten B2C-Umsätze ab 1.7.2021 mit einem überschaubaren Verwaltungsaufwand korrekt zu melden. 

Sofern aufgrund von schon zuvor überschrittenen Lieferschwellen ein Sanierungsbedarf für die Vergangenheit betreffend bereits durchgeführte B2C-Umsätze besteht, müssen diese Umsätze grundsätzlich einer Nachmeldung unterzogen werden. Auch wenn solcherart rückwirkende Korrekturen aufwändig und wohl auch mit entsprechenden Kosten verbunden sind, ist dies die einzige Möglichkeit, negative Säumnisfolgen zu vermeiden bzw ggfs auch das Risiko eines Finanzstrafverfahrens hintanzuhalten. Letzteres kann insbesondere durch eine hinreichende Offenlegung bzw ggfs auch mittels Selbstanzeige vermieden werden, die jedoch nur bei genauer Beachtung der diesbezüglichen zeitlichen und inhaltlichen Voraussetzungen die gewünschte strafbefreiende Wirkung entfalten kann. 

Für Rückfragen und Unterstützung stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Ansprechpartner der Service Lines "Indirect Tax & Customs"​​​​​​​ bzw. "Tax Controversy" (betreffend Finanzstrafrecht und Selbstanzeigen) gerne zur Verfügung!