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UMSATZSTEUER | Änderungen im EU/EWR-Raum ab 2021

Mit Beginn bzw teils erst im Laufe des neuen Jahres 2021 kommt es im Bereich der Umsatzsteuer zu verschiedenen unionsweiten Neuerungen sowie auch zu mehreren Änderungen auf nationaler Ebene. Mit dem nachfolgenden Newsletterbeitrag möchten wir Ihnen auch zum heurigen Jahresende wieder einen kompakten Überblick über die wesentlichen umsatzsteuerlichen Neuerungen in der Europäischen Union bzw im EWR-Raum geben, wobei weitere Änderungen freilich nicht auszuschließen sind.

Unionsweite Änderungen 

Erweiterung EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) 

Mit Erweiterung des EU-One-Stop-Shops im Rahmen der Umsetzung der RL 2017/2455 wird es möglich, innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze (B2C) in nur einem EU-Mitgliedstaat zu erklären und so eine umsatzsteuerliche Registrierungspflicht im Bestimmungsland zu vermeiden. Ursprünglich war geplant, das EU-One-Stop-Shop-System (EU-OSS) mit 1.1.2021 einzuführen. 

Auf Grund der COVID-19-Krise wurde die Einführung allerdings (vorerst) auf 1.7.2021 verschoben. Ab 1.7.2021 gelten innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze somit grundsätzlich als im Bestimmungsland durchgeführt (Ausnahme für Kleinstunternehmer). Es besteht jedoch bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen die Möglichkeit, alle innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsätze über den EU-OSS in einem einzigen Mitgliedstaat zu erklären und die USt des jeweiligen Bestimmungslandes abzuführen (in Österreich über FinanzOnline). Dadurch können umsatzsteuerliche Registrierungen  vermieden werden. 

Einfuhrumsatzsteuerpflicht auch für Kleinstsendungen 

Im Zuge der Maßnahmen im Kampf gegen den Mehrwertsteuerbetrug wird unionsweit die gesetzliche Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer auf Kleinstsendungen mit einem Wert unter 22 EUR abgeschafft. Ab 1.7.2021 unterliegt daher auch die Einfuhr von Sendungen mit solch geringem Wert der EUSt.

Aufhebung / Verlängerung befristet gesenkter Umsatzsteuersätze

Wie im Rahmen unseres Newsletters ausführlich berichtet, haben viele EU-Mitgliedstaaten im Zuge ihrer Maßnahmen gegen die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie ua auch temporäre Umsatzsteuersatzsenkungen festgelegt (vgl insbesondere den NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Temporäre Umsatzsteuersatzsenkungen in der EU“ vom 1.8.2020). In einigen Ländern laufen diese Sonderregelungen - nach derzeitiger Rechtslage - zum Jahreswechsel aus, sodass wieder die Normalsteuersätze zur Anwendung kommen. Etwaige Verlängerungen dieser Maßnahmen - wie insbesondere auch in Österreich - sind jedoch nicht unwahrscheinlich und bleiben abzuwarten. 

Bulgarien

Bulgariens Gesetzgebung hat eine Senkung der Intrastat-Schwellenwerte ab Beginn 2021 angekündigt. Diese sollen wie folgt angepasst werden: 

Lieferungen:     Senkung von derzeit 290.000 BGN auf 270.000 BGN
Erwerbe:           Senkung von derzeit 470.000 BGN auf 430.000 BGN 

Auch die Schwellenwerte für die Zusammenfassenden Meldungen (ZM) werden wie folgt angepasst:

Lieferungen:      Senkung von derzeit 15.800.000 BGN auf 14.700.000 BGN
Erwerbe:           Senkung von derzeit 7.600.000 BGN auf 7.300.000 BGN 

Deutschland

Seitens des deutschen BMF wurde der Werklieferbegriff präzisiert und hat erhebliche Auswirkungen auf die Anwendung des Reverse Charge-Verfahrens für nicht in Deutschland ansässige Unternehmer. Die nachgeschärfte Rechtsauslegung und die daraus resultierenden Änderungen sind ab 1.1.2021 gültig. Nähere Details finden Sie bereits in unserem NL-Beitrag „DEUTSCHLAND | Registrierungspflicht durch neuen Werklieferbegriff!“ vom 6.11.2020. 

Griechenland

In Griechenland sind Ein- und Ausgangsrechnungen ab 1.1.2021 verpflichtend in Echtzeit an eine elektronische Plattform (myData) der griechischen Steuerbehörde zu melden. Es sind Details wie beispielsweise der Nettowert und der Umsatzsteuerbetrag zu melden und werden diese in Echtzeit überprüft. Die Meldeverpflichtung gilt derzeit für alle ansässigen Unternehmer, wobei das erste Jahr noch als Testphase angesehen wird. Es ist nicht auszuschließen, dass diese Meldeverpflichtungen auch auf registrierte ausländische Unternehmer ausgeweitet werden könnten. 

Großbritannien 

Rechtlich gesehen zählt Großbritannien bereits seit 1.1.2020 nicht mehr zu den EU-Mitgliedstaaten, mit Ende des Jahres wird Großbritannien aber auch hinsichtlich der Zoll- und Umsatzsteuerregelungen zum Drittland. Da mit 1.1.2021 die derzeit gültigen Übergangsbestimmungen auslaufen, müssen Unternehmer mit Beginn des nächsten Jahres sämtliche Warenlieferungen unter Anwendung eines geeigneten Zollverfahrens befördern/versenden. Hierbei gibt es derzeit noch viele offene Fragen, was die praktische Abwicklung anbelangt. Einige wichtige und auch schon hinreichend geklärte Aspekte, die künftig im Geschäftsverkehr in und mit Großbritannien zu beachten sind, finden Sie bereits in unserem NL-Betrag „BREXIT | Änderungen bei Umsatzsteuer & Zoll ab 1.1.2021“ vom 18.11.2020. 

Unabhängig vom „BREXIT“ führt Großbritannien im neuen Jahr ein Inlands-Reverse-Charge-Verfahren für Bauleistungen ein. Nach mehreren Verschiebungen sollen die gesetzlichen Regelungen für dieses Verfahren nun mit 1.3.2021 endlich in Kraft treten. In unserem NL-Beitrag „GROSSBRITANNIEN | Bauleistungs-Reverse Charge erst ab 1.10.2020“ vom 12.09.2019 hatten wir Sie bereits über die Anwendungsvoraussetzungen sowie deren Konsequenzen informiert. 

Irland 

Derzeit ist es ausländischen Unternehmen, die in Irland meldepflichtige Umsätze tätigen oder umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen, möglich, die Meldungen und Zahlungen einer etwaigen Umsatzsteuerschuld ohne Fiskalvertreter durchzuführen. Der Gesetzesentwurf für 2021 sieht vor, dass ausländische Unternehmen zur Ernennung eines Fiskalvertreters verpflichtet werden sollen. Laut Gesetzesentwurf sollen ausländische Unternehmen ab Erhalt der Mitteilung 21 Tage Zeit haben, die Behörde über den ernannten Fiskalvertreter zu informieren. Bei Nichteinhaltung dieser Frist fallen Strafen iHv bis zu 4.000 EUR an. 

Weiters sieht der Gesetzesentwurf die Anpassung einiger Begriffsdefinitionen an die durch die Mehrwertsteuersystemrichtlinie geprägte Sichtweise der EU vor. Davon erfasst sind die Definitionen von Verpflegungs- und Restaurantdienstleistungen sowie von unbeweglichen Gütern. 

Niederlande 

Die Niederlande implementieren ab 1.1.2021 - in Anlehnung an den Unionszollkodex - eine neue Definition des Begriffes „Exporteur“. Bis dato war innerstaatlich nicht klar, ob Exporteure auch Unternehmen aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten sein können. Dies wurde nunmehr im Zuge der Neudefinition im niederländischen Recht klargestellt, sodass ab 1.1.2021 im Zuge der Exportanmeldung nur in der EU ansässige Unternehmen als Exporteur angegeben werden können.   

Polen 

Polen etabliert sich als Land, das immer wieder neue und komplexe Maßnahmen im Kampf gegen Mehrwertsteuerbetrug setzt. Schlagwörter in diesem Zusammenhang sind insbesondere das „Split-Payment-Verfahren“ sowie die „White-List“ (Details dazu finden Sie bereits in unserem NL-Beitrag „POLEN | UMSATZSTEUER - Praxistipps zu White List und Split-Payments“ vom 15.7.2020). 

Ausdrücklich hinzuweisen ist darauf, dass seit Oktober 2020 noch weitere Formvorschriften bei der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen in Polen beachtet werden müssen. Es ist nunmehr erforderlich, bestimmte Inlandsumsätze (zB in Zusammenhang mit Abfall, Fahrzeugen, Gebäuden…) bei der Abgabe der Meldung mit einem vorgegebenen Code zu kennzeichnen. 

Portugal 

Ab 1.7.2021 müssen Rechnungen für in Portugal steuerpflichtige Umsätze mit Hilfe einer speziellen zertifizierten Software ausgestellt werden. Mit Hilfe dieser Software soll im Zuge der Rechnungserstellung sowohl ein QR-Code als auch ein ATCUD-Code angedruckt werden. Diese Verpflichtung trifft auch ausländische Unternehmen, die in Portugal lediglich umsatzsteuerlich registriert sind, und stellt somit einen erhöhten administrativen Aufwand für diese Unternehmen dar.

Schweden 

Als einer der letzten EU-Mitgliedstaaten führt Schweden mit 1.1.2021 im Zuge der Mehrwertsteuerbetrugsbekämpfung ein verpflichtendes Reverse-Charge-Verfahren für die Inlandslieferung von Mobilfunkgeräten ein. Davon erfasst ist die Lieferung von Computer-Chips, Mobiltelefone, Spielkonsolen, Laptops, Computer und Tablets, jedoch erst ab einem Nettorechnungsbetrag von mehr als SEK 100.000. 

Slowakei 

Ab 1.1.2021 ermöglicht das slowakische Mehrwertsteuergesetz eine Minderung der Bemessungsgrundlage für Lieferungen von Waren oder Dienstleistungen, deren Forderung ganz oder teilweise uneinbringlich geworden ist. Dabei darf der Steuerschuldner (Lieferant) die Bemessungsgrundlage um jenen Betrag kürzen, der uneinbringlich ist. Der Gesetzesentwurf ermöglicht diese Reduktion der Steuerbemessungsgrundlage auch bei nachträglich uneinbringlich gewordenen Forderungen. Die Berichtigung kann frühestens in der Periode, in welcher die Forderung uneinbringlich wurde, erfolgen und muss spätestens nach Ablauf von drei Jahren ab dem letzten Tag, an dem die betroffene Steuererklärung abgegeben werden musste, vorgenommen werden. 

Tschechien 

Als Konsequenz der EuGH-Vorabentscheidung vom 14.5.2020, RS Agrobet C-446/18 (welche wir bereits in unserem NL-Beitrag „UMSATZSTEUER | Auszahlung von Vorsteuerguthaben in Prüfungsfällen“ vom 15.9.2020 thematisiert hatten) kommt es in Tschechien zu einer Änderung bezüglich Rückerstattung von teilweise strittigen Vorsteuerguthaben. Bis dato vertrat die tschechische Finanzverwaltung, gestützt auf nationales Recht, die Auffassung, dass zum Teil beanstandete Vorsteuerüberschüsse für die Dauer der Steuerprüfung von der Finanzbehörde gesamthaft einbehalten werden können. Im Rahmen der Vorabentscheidung wurde diese Vorgehensweise unter Berufung auf den Grundsatz der Steuerneutralität der Umsatzsteuer beanstandet. Eine neue Regelung soll es ab 1.1.2021 ermöglichen, den unzweifelhaften Teil des MwSt-Guthabens bereits vor Beendigung der Steuerprüfung zurückzufordern

Ungarn 

In unserem NL-Beitrag „UNGARN | UMSATZSTEUER – Änderungen bei der Online-Datenübermittlung!​​​​​​​“ vom 14.07.2020 haben wir bereits darauf hingewiesen, dass ab 1.1.2021 sämtliche Rechnungen elektronisch an das ungarische Finanzamt übermittelt werden müssen. Ausgenommen von dieser Regelung sind lediglich Rechnungen, deren Erfüllungsort nicht in Ungarn liegt, sowie OSS-Rechnungen. Basierend auf den übermittelten Belegen erstellt die ungarische Finanzverwaltung für Daten ab dem Meldezeitraum Juli 2021 Entwürfe einer Steuererklärung. Steuerpflichtige können dann frei entscheiden, ob sie die Meldung auf Grundlage des Entwurfs vornehmen. Entscheidet sich das Unternehmen für diese Vorgehensweise, muss der Entwurf vom Steuerpflichtigen bestätigt werden bzw kann nötigenfalls auch ergänzt werden. 

FAZIT

Die Gesetzgebung der EU-Mitgliedstaaten bleibt im Bereich des Umsatzsteuerrechts auch weiterhin sehr dynamisch und bringt auch im neuen Jahr wieder viele Neuerungen mit sich, die für die Unternehmen häufig einen Handlungsbedarf hervorrufen. Es ist darauf hinzuweisen, dass weitere Änderungen in einzelnen Mitgliedstaaten nicht auszuschließen sind und die oa Änderungen teilweise noch auf Gesetzesentwürfen basieren. Sobald weitere berichtenswerte Änderungen beschlossen bzw konkretisiert werden, informieren wir Sie im Rahmen unseres Newsletters natürlich gerne darüber. 

Für Rückfragen zu diesen neuen Herausforderungen für die Umsatzsteuerpraxis stehen Ihnen die Verfasserinnen sowie auch die übrigen Ansprechpartner der Service Line "Indirect Tax & Customs" gerne zur Verfügung!