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JAHRESABSCHLUSS | Außerbilanzielle Geschäfte gem. § 237 Z 8a UGB

Hochreiter Barbara  |  Loy Judith

Auch bestimmte nicht in der Bilanz oder Anhang ausgewiesene Geschäfte sind im Zuge der Jahresabschlusserstellung zu erfassen: beispielsweise Rücknahmeverpflichtungen, Exklusivlieferverträge, Factoring, Patronatserklärungen oder Derivate. In der Praxis bereitet die Erfassung dieser Anhangangaben oft Schwierigkeiten. Daher bieten wir Ihnen eine Kurzübersicht sowie eine Checkliste als Hilfestellung.

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§ 237 Z 8a UGB regelt wesentliche Geschäfte, welche die Beurteilung der Finanzlage der Gesellschaft beeinflussen, aber nicht in der Bilanz ausgewiesen und weder nach § 237 Z 8 noch nach § 199 angabepflichtig sind, sogenannte außerbilanzielle Geschäfte. Art, Zweck und finanzielle Auswirkungen der Risiken und Vorteile von außerbilanziellen Geschäften sind im Anhang anzugeben.

 

Was muss angegeben werden?

Angabepflicht besteht sowohl für wesentliche Risiken wie auch für wesentliche Vorteile aus dem operativen, finanziellen oder Investitionsbereich, welche für die Beurteilung der Finanzlage wesentlich sind. Weiters sind alle außerbilanziellen Geschäfte, die die Liquiditätslage des Unternehmens wesentlich verschlechtern oder verbessern anzuführen. Nicht anzugeben sind Risiken und Vorteile, die bereits bei der Bewertung von Vermögensgegenständen und/oder Schulden berücksichtigt sind.

Beispielsweise stellen weiche Patronatserklärungen, derivative Finanzinstrumente mit positivem Marktwert oder Vertragserfüllungsgarantien außerbilanzielle Geschäfte dar. Auch andere Transaktionen oder Vereinbarungen zwischen Unternehmen oder anderen Personen, aus denen Risiken oder Vorteile resultieren, die jedoch nicht in der Bilanz berücksichtigt werden, zählen zu den außerbilanziellen Geschäften.

Entscheidungsbaum für die Angabepflicht

 

Risiko                                     
Vorteil                                                          
Ist das Risiko in Form einer Rückstellung
oder Verbindlichkeit ausgewiesen?
Ist der Vorteil in Form eines Vermögens-
gegenstandes ausgewiesen?
Ist das Risiko als Eventualverbindlichkeit
(Haftungsverhältnisse nach § 199 vermerkt?  

Ist das Risiko als sonstige finanzielle
Verpflichtung nach § 237 Z 8 UGB
im Anhang angegeben?

                       
                           |                                       NEIN                                 |                                 
   

Ist das Risiko wesentlich?                               
Ist der Vorteil wesentlich?                           

                            |                                         JA                                  |                                                                     

                             Pflicht zur Anhangangabe nach § 237 Z 8a UGB                                     


Diese Bestimmungen gelten lt. § 266 Z 2a (verweist auf § 237 Z 8a UGB) auch für Konzernabschlüsse.

 

Welche Erleichterungen bestehen?

Kleine und mittelgroße Aktiengesellschaften sowie mittelgroße GmbH´s können ihre Angaben auf Art und Zweck der Geschäfte beschränken, Informationen über finanzielle Auswirkungen müssen nicht bekannt gegeben werden. Kleine GmbH´s müssen diese Angaben nur ausnahmsweise auf Wunsch einer qualifizierten Minderheit im Anhang anführen.


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Quelle: Stellungnahme AFRAC "Anhangangabe über außerbilanzielle Geschäfte gemäß § 237 Z 8a und § 266 Z 2a UGB"