ESG | Verschiebung Nachhaltigkeitsberichterstattung für zweite Welle
Am 26. Februar 2025 hat die EU-Kommission den Entwurf für das erste Omnibus-Paket zur Nachhaltigkeitsberichterstattung veröffentlicht. Der Vorschlag sieht neben weitreichenden Anpassungen der regulatorischen Anforderungen im Zusammenhang mit der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) und der EU-Taxonomie auch eine Verschiebung des Erstanwendungszeitpunktes der CSRD für die zweite und dritte Welle der Unternehmen und der gestaffelten Erstanwendung der CSDDD („Stop-the-Clock“) vor. Die Richtlinie (EU) 2025/794 zur Umsetzung des "Stop-the-Clock"-Vorschlages wurde am 16.04.2025 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Über die Veröffentlichung der Entwürfe Im Rahmen der Omnibus-Initiative haben wir Sie bereits in unserem Express-Newsletter vom 28.02.2025 „ESG | Omnibus - mögliche Änderungen Nachhaltigkeitsberichterstattung“ informiert.
Im folgenden Beitrag möchten wir Ihnen ein Überblick über die neuesten Entwicklungen und die geplanten nächsten Schritte im Zusammenhang mit der Omnibus-Initiative geben:
Überblick der vorgeschlagenen Änderungen
Am 26. Februar 2025 veröffentlichte die EU-Kommission einen Entwurf für das erste Omnibus-Paket zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Dieser sieht weitreichende Anpassungen der regulatorischen Bestimmungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung vor. Nachfolgend sind die bedeutendsten vorgeschlagenen Änderungen in Bezug auf die CSRD, EU-Taxonomie und CSDDD angeführt.
Vorgeschlagene Änderungen an der CSRD
- Anhebung des Größenmerkmals Mitarbeitendenanzahl auf mehr als 1.000 Mitarbeitende unabhängig von der Kapitalmarktorientierung
- Verschiebung der Berichtspflicht um zwei Jahre für Unternehmen, deren Berichtspflicht ursprünglich ab dem Geschäftsjahr 2025 vorgesehen war (auf Geschäftsjahr 2027)
- Anpassung des „Value-chain-cap“
- Keine sektorspezifischen ESRS mehr vorgesehen
- Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung auch langfristig auf Basis einer begrenzten Sicherheit (Limited Assurance)
Vorgeschlagene Änderungen an der Berichterstattung gemäß EU-Taxonomie-VO
- Vollumfängliche Offenlegung von Taxonomieangaben ist gemäß Vorschlag nur noch für jene CSRD-berichtspflichtigen Unternehmen vorgesehen, deren Umsatzerlöse 450 Mio. EUR übersteigen
- Einführung eines Wesentlichkeitsgrundsatzes sowie Vereinfachung der „Do No Significant Harm (DNSH)“-Kriterien und der Meldebögen
Vorgeschlagene Änderungen an der CSDDD
- Verschiebung des Beginns der gestaffelten Erstanwendung auf Juli 2028
- Fokus der Sorgfaltspflichten nur noch auf direkte Geschäftsbeziehungen
- Entfall der Verpflichtung, Geschäftsbeziehungen aufzukündigen
- Erhöhung des Zyklus für das Monitoring der Geschäftsbeziehungen und der Evaluierung der Effektivität der Maßnahmen auf alle fünf Jahre
- Streichung der zivilrechtlichen Haftung
Aktueller Stand der Entwicklungen der Omnibus Initiative
Der erste Teil der Omnibus-Initiative sieht neben den inhaltlichen Anpassungen auch einen Vorschlag zur Verschiebung der Berichtspflichten für die zweite und dritte Welle der Unternehmen vor, den sogenannten „Stop-the-Clock“-Vorschlag. Hintergrund der Verschiebung ist es, die Unternehmen der zweiten und dritten Welle von der Berichtspflicht auszunehmen, bis die vorgeschlagenen Erleichterungen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens der EU beschlossen wurden. Am 1.4.2025 wurde ein beschleunigtes Verfahren für den „Stop-the-Clock“-Vorschlag beschlossen. Bereits am 3.4.2025 hat das EU-Parlament dem „Stop-the-Clock“-Vorschlag zugestimmt. Am 14.4.2025 hat nun auch der Rat der Europäischen Union dem Vorschlag zugestimmt. Die Richtlinie (EU) 2025/794 zur Umsetzung des “Stop-the-Clock” wurde am 16.4.2025 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Die Omnibus-Initiative sieht auch eine umfangreiche Überarbeitung und Reduktion der Berichtspflichten des Set 1 der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) vor, um damit eine deutliche Erleichterung für die betroffenen Unternehmen zu erzielen. In einem Schreiben vom 27.03.2025 hat die Europäische Kommission EFRAG mit der Überarbeitung des Set 1 der ESRS beauftragt. Die Überarbeitung soll der Kommission bis zum 31.10.2025 vorgelegt werden. In diesem Zusammenhang hat EFRAG eine Aufforderung zur Übermittlung von Input in Bezug auf die Überarbeitung des Set 1 veröffentlicht. Stellungnahmen können bis zum 6.5.2025 übermittelt werden.
Ausblick
Nach der Zustimmung des EU-Parlament und des Rates der Europäischen Union zum „Stop-the-Clock“-Vorschlag wurde der Gesetzgebungsakt (Richtlinie (EU) 2025/794) im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Er tritt am Tag nach dessen Veröffentlichung in Kraft. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis 31.12.2025 in nationales Recht umsetzen.
Die Veröffentlichung zur Omnibus-Initiative in Bezug auf die inhaltlichen Änderungen befindet sich bislang noch im Entwurfsstadium und muss vor der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt das Gesetzgebungsverfahren im Europäischen Parlament und Rat der Europäischen Union durchlaufen. Für den Entwurf der Richtlinie zur Anpassung der inhaltlichen Aspekte ist eine nationale Umsetzung innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten vorgesehen.
Der zweite Vorschlag im Rahmen der Omnibus-Initiative hat das Ziel, Investitionen zu erleichtern. Der dritte Vorschlag zielt auf die Schaffung einer Unternehmenskategorie der „small mid-caps“ (kleinen KMU) ab. Das dritte Paket der Omnibus-Initiative soll weitere Vereinfachungen beinhalten und wurde für das zweite Quartal 2025 angekündigt.
FAZIT
Die EU-Kommission veröffentlichte am 26. Februar 2025 den Entwurf für das erste Omnibus-Paket zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Neben den vorgesehenen Anpassungen der Berichtspflichten und des Anwendungskreises ist auch eine Verschiebung der Pflicht zur erstmaligen Berichterstattung im Zusammenhang mit der CSRD vorgesehen. Am 3.4.2025 hat das EU-Parlament dem „Stop-the-Clock“-Vorschlag zugestimmt. Die formale Zustimmung des Rates der Europäischen Union erfolgte am 14.4.2025. Die Richtlinie (EU) 2025/794 wurde am 16.4.2025 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Der Gesetzgebungsakt tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft und ist bis zum 31.12.2025 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen.
Gerne werden wir Sie im Rahmen unseres Newsletters auch weiterhin über die weiteren Entwicklungen zu diesem Themenkomplex informieren.