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FINANZSTRAFRECHT | Vorsicht bei Bargeldtransfer aus Drittländern

Die Einfuhr von Bargeld aus Drittstaaten in die EU ist ab 10.000 EUR bei den Zollbehörden des Eintrittslandes meldepflichtig. Verstöße gegen diese Meldepflicht werden in den einzelnen EU-Ländern unterschiedlich stark bestraft.


Die Verletzung der Meldepflicht bedeutet in Österreich eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 48b Finanzstrafgesetz.


Solche Vergehen sind in Österreich bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe von bis zu 50.000 EUR bzw. bei fahrlässiger Begehung bis zu 5.000 EUR bedroht. Im nunmehr vorliegenden Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2012 ist eine Verdoppelung dieser Beträge vorgesehen.


In anderen Ländern der EU wie Deutschland oder Italien kann es noch wesentlich teurer werden, wenn jemand ohne ordnungsgemäße Meldung beim Zoll mit mehr als 10.000 EUR Bargeld aufgegriffen wird. In Deutschland kann etwa ein solcher Verstoß mit einer Geldbuße von bis zu 1 Mio EUR geahndet werden.