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DEUTSCHLAND | Gelangesbestätigung als Nachweis für ig Lieferungen ab 1.10.2013

Aufgrund geänderter deutscher Verordnung sind umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen ab 1.10.2013 grds mittels "Gelangesbestätigung" nachzuweisen. Lesen sie hier, was für die Nachweispflichten in unserem Nachbarland sonst noch zu beachten ist!

Allgemeine Hinweise

Durch die "Elfte Verordnung zur Änderung der deutschen Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung" wurde § 17a UStDV mit Wirkung ab 1.10.2013 geändert. Dies bedeutet, dass mit diesem Zeitpunkt die in der Verordnung dargestellten neuen Regelungen zu den Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Kraft treten. Das dazu am 16.9.2013 veröffentlichte BMF-Einführungsschreiben soll der Klarstellung diverser Zweifelsfragen dienen. Nachfolgend geben wir einen Überblick, wie die Nachweisführung in Deutschland künftig zu handhaben ist:

Warum eine Neuregelung?

Bereits seit 1.1.2012 ist in Deutschland die Rede davon, den § 17a UStDV grundlegend anzupassen und die Nachweispflichten für Unternehmer mittels "Gelangensbestätigung" zu erleichtern. Die angedachte Erleichterung entpuppte sich jedoch tatsächlich als erhebliche Zusatzbelastung. Deshalb existiert bis heute eine Übergangsregelung, wonach sowohl die alten Nachweismöglichkeiten (gültig bis 31.12.2011) als auch die Neuregelung (ab 1.1.2012) mit der Gelangensbestätigung nebeneinander erlaubt wurden.

Mit 1.10.2013 ist die Übergangslösung grundsätzlich beendet und gilt der neue § 17a UStDV fortan als einzige relevante Norm für die Nachweisführung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen.

Hinweis: SCHONFRIST bis 31.12.2013
Im BMF-Schreiben vom 16.9.2013 wurde nunmehr klargestellt, dass es für bis zum 31.12.2013 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen nicht beanstandet wird, wenn der beleg- und buchmäßige Nachweis der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung noch auf Grundlage der bis zum 31.12.2011 geltenden Rechtslage geführt wird.

Was ist nun wirklich NEU?

Der neue § 17a UStDV zeigt verschiedene Möglichkeiten auf, aus denen ein Lieferant die für ihn geeignetste Methode zur Führung des Belegnachweises auswählen kann. Bei den unterschiedlichen Möglichkeiten ist allerdings hinsichtlich eines Versendungs- oder Beförderungsfalles bzw einer Lieferung durch den Unternehmer oder Abnehmer (Abholfall) zu differenzieren:

  • Beförderungsfall: Gelangensbestätigung

Die sog. "Gelangensbestätigung" gilt künftig als einzig möglicher Nachweis für Beförderungsfälle. Ein Beförderungsfall liegt immer dann vor, wenn kein selbständiger Erfüllungsgehilfe (Spedition) den Warentransport durchführt. Gemäß § 17a Abs 2 UStDV kann im Beförderungsfall nur eine Gelangensbestätigung zusammen mit dem Doppel der Rechnung einen gültigen Belegnachweis darstellen. Diese Bestätigung hat folgende Angaben zu enthalten:

  • Name und Anschrift des Abnehmers,
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes, bei Fahrzeugen die Fahrzeug-Identifikationsnummer,
  • Ort und Monat des Erhalts im übrigen Gemeinschaftsgebiet oder Ort und Monat des Endes der Beförderung im übrigen Gemeinschaftsgebiet,
  • Ausstellungsdatum der Bestätigung,
  • Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm zur Abnahme Beauftragten.

Gemäß der Verordnung ist es auch möglich, die Gelangensbestätigung als Sammelbestätigung auszustellen. In einer solchen Sammelbestätigung können Umsätze aus bis zu einem Quartal zusammengefasst werden.

Die Gelangensbestätigung kann auch elektronisch übermittelt werden. in diesem Fall ist keine Unterschrift erforderlich. Es muss jedoch erkennbar sein, dass die Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder dessen Beauftragten begonnen hat.

Muster einer "Gelangensbestätigung"

  • Versendungsfall: Alternative Nachweismöglichkeiten

Sobald keine Beförderung sondern eine Versendung mittels Spediteur stattfindet, können  neben der Gelangensbestätigung gemäß § 17a Abs 3 UStDV alternativ auch andere Belege, wie etwa Frachtbriefe mit Unterschrift des Empfängers, als Bestätigung des Erhalts der Gegenstände sowie Spediteurbescheinigungen als Nachweis für die Versendung des Gegenstandes in einen anderen EU-Mitgliedstaat herangezogen werden.


Zusammenschau der wichtigsten Nachweise gemäß
§ 17a UStDV ab 1.10.2013

 

Nachweise bei innergemeinschaftlichen

Lieferungen

 

 

durch den Unternehmer

 

 

 

durch den Abnehmer

(Abholfall)

bei Beförderung

Gelangensbestätigung

 

Gelangensbestätigung

 

bei Versendung

Gelangensbestätigung

Gelangensbestätigung

Frachtbrief

Frachtbrief

Spediteurbescheinigung I

Spediteurbescheinigung I

Auftragserteilung Kurier inklusive Protokoll

Auftragserteilung Kurier inklusive Protokoll

Empfangsbescheinigung Postdienstleister und Zahlungsnachweis

Empfangsbescheinigung Postdienstleister und Zahlungsnachweis

 

Spediteurbescheinigung II und Zahlungsnachweis

 

 

Für weitere Informationen zu dieser neuen Form des Belegnachweises bei innergemeinschaftlichen Lieferungen aus Deutschland stehen Ihnen die Experten unseres Umsatzsteuerteams natürlich gerne zur Verfügung!