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SELBSTANZEIGEN | Erhebliche Verschärfungen bereits ab 1.10.2014!

Die FinStrG-Novelle sieht für Selbstanzeigen nach dem 30.9.2014 zwei wesentliche Änderungen vor: Für wiederholte Selbstanzeigen soll künftig die Straffreiheit überhaupt entfallen, für Selbstanzeigen anläßlich von Betriebsprüfungen soll die strafbefreiende Wirkung nur um den Preis von gestaffelten „Strafzuschlägen“ erkauft werden können.

Die letzte Rettung, einem Finanzstrafverfahren zu entgehen, ist bekanntlich eine noch rechtzeitige Selbstanzeige. Sie stellt grundsätzlich einen Strafaufhebungsgrund dar und beseitigt – sofern alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden – die Strafbarkeit des Finanzvergehens.

Durch die am 8.7.2014 bereits im Nationalrat beschlossene Finanzstrafgesetznovelle 2014 müssen Selbstanzeigen künftig jedoch gleichsam teuer erkauft werden. Der Gesetzgeber hat nun offenbar auch in diesem Bereich eine neue Quelle zur Abdeckung des Budgetlochs erschlossen. Selbstanzeigen bewahren aber immer noch vor Haftstrafen. Zu beachten ist jedoch, dass Selbstanzeigen künftig nicht mehr in allen Fällen zulässig sind.

Bisher war die erstmalige Selbstanzeige für vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Finanzdelikte gänzlich straffrei. Bei wiederholter Selbstanzeige kam es zu einer Abgabenerhöhung von 25%.

Wird künftig (erst) anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen Selbstanzeige erstattet, soll bereits die erste Selbstanzeige zu einem Zuschlag führen, zumal es dem Gesetzgeber nicht (mehr) gerechtfertigt erscheint, dass bei Selbstanzeigen, die erst zu einem so späten Zeitpunkt erstattet werden, in dem bereits mit der Tatentdeckung gerechnet werden muss, eine Strafbefreiung gewährt wird, ohne dass hiefür eine zusätzliche Leistung erbracht werden müsste. Fälle bloß leichter Fahrlässigkeit sollen hingegen auch künftig zuschlagsfrei bleiben. Die neuen Zuschläge für Finanzdelikte mit Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hängen von der Höhe der Abgabenverkürzung ab und stellen sich wie folgt dar (gestaffelte Strafzuschläge):

Abgabenverkürzungsbetrag

Strafzuschlag

bis zu € 33.000

5%

bis zu € 100.000

15%

bis zu € 250.000

20%

darüber hinausgehend

30%

Weiters soll künftig eine strafbefreiende Wirkung für wiederholte Selbstanzeigen betreffend denselben Abgabenanspruch (dieselbe Abgabenart für denselben Zeitraum, zB KöSt 2013, USt 2013) generell entfallen. Dabei schützt auch die Tatsache nicht, dass man Abgabenverkürzungen erst nach Abgabe der ersten Selbstanzeige selbst erkennt.

Eine besondere Problematik ist auch für Fallkonstellationen zu sehen, in denen mehrere Steuersubjekte eine abgabenrechtliche Einheit bilden, insbesondere also bei körperschaftsteuerlichen Unternehmensgruppen oder umsatzsteuerlichen Organschaften bzw weiters wohl auch für Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften). Dies insofern, als nach dem Gesetzeswortlaut die strafbefreiende Selbstanzeige etwa eines einzelnen Gruppenmitglieds oder USt-Organs zugleich die übrigen Gruppen- oder Organmitglieder von der Selbstanzeige für denselben Abgabenanspruch eines bestimmten Jahres ausschließen dürfte. Eine derartige „isolierte“ Selbstanzeige kann sohin regelrecht zum Bumerang für andere Gruppenmitglieder bzw Organgesellschaften mit gleich gelagerten Sachverhalten werden.

Diese und weitere Probleme blieben insbesondere auch deshalb ungelöst, weil die vorliegende Novellierung des Finanzstrafgesetzes ohne Begutachtungsverfahren seitens der KWT und anderer Interessensvertretungen durchgepeitscht und die Regierungsvorlage vom Juni bereits im Nationalrat beschlossen wurde.

Die neue verschärfte Rechtslage soll mit 1.10.2014 in Kraft treten, dh sie ist bereits für Selbstanzeigen nach dem 30.9.2014 zu beachten. In Zukunft wird daher ein noch größeres Augenmerk darauf zu legen sein, zur Gewährleistung der Strafbefreiung sowie Kostenersparnis Selbstanzeigen möglichst früh und vollständig zu erstatten. Für Fragen in diesem Zusammenhang stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Experten der ICON gerne zur Verfügung!