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AUSLANDSENTSENDUNGEN | Bereithaltung der A1-Formulare im Inland!

Zu den Melde- und Bereithaltungspflichten ausländischer Unternehmer für Personalentsendungen nach Österreich gehören auch die A1-Formulare zum Sozialversicherungsnachweis. Der VwGH hat kürzlich diese Verpflichtung auch innerhalb der EU bejaht, das Strafausmaß hingegen eingeschränkt. 

Die geltende Rechtslage

Das Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz (AVRAG) sieht eine Reihe von Melde- und Bereithaltungspflichten für ausländische Unternehmen vor, die im Rahmen von Dienstleistungen Personal nach Österreich entsenden. Darunter fällt insbesondere auch die Pflicht, die sog. „A1-Formulare“ zum Nachweis des Verbleibs der Dienstnehmer in der ausländischen Sozialversicherung am inländischen Arbeitsort bereit zu halten.

Konkret haben Unternehmen mit Sitz im EU/EWR-Ausland bei der Erfüllung von Dienstleistungen in Österreich gemäß § 7b Abs 5 AVRAG die Unterlagen über die Anmeldung des ausländischen Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Formular A1 nach der VO (EG) Nr. 883/2004) am österreichischen Arbeits- bzw. Einsatzort bereit zu halten.

Sollte im Zuge einer späteren Kontrolle am Arbeitsort das A1-Formular nicht vorgelegt werden können, so sieht § 7b Abs 9 AVRAG empfindliche Geldstrafen vor. Diese betragen bei erstmaliger Übertretung 500 EUR bis 5.000 EUR, im Wiederholungsfalle hingegen 1.000 EUR bis 10.000 EUR.

Der Verwaltungsgerichtshof ist in einem kürzlich ergangenen Erkenntnis auf zwei damit zusammenhängende Zweifelsfragen eingegangen (VwGH 6.3.2014, 2013/11/0143):  

EU-Widrigkeit der Bereithaltungsverpflichtung des A1-Formulars?

Im Verfahren vor dem VwGH wendete das ausländische Unternehmen ein, dass diese Bereithaltungspflicht EU-widrig sei. Inländische Auftragnehmer treffe eine solche Bereithaltungspflicht für ihre (nach dem österreichischen ASVG versicherten) Dienstnehmer nämlich nicht. Der VwGH folgte diesem Einwand allerdings nicht und sah die gesetzliche Bereithaltungsverpflichtung als gerechtfertigt an, damit eine effektive behördliche Kontrolle des sozialen Schutzes der Arbeitnehmer erfolgen kann. Die Bereithaltungspflicht des A1-Formulars stehe daher auch im Einklang mit EU-Recht.  

Geldstrafe für jeden Arbeitnehmer oder nur eine Verwaltungsübertretung?

Im Beschwerdefall konnten bei der Kontrolle am Arbeitsort für insgesamt 22 Arbeitnehmer keine A1-Formulare vorgelegt werden. Die Verwaltungsstrafbehörde setzte daher auch je Arbeitnehmer eine entsprechende Geldstrafe fest, da nach ihrer Auffassung vom Auftragnehmer ebensoviele Verwaltungsübertretungen begangen worden seien. Der VwGH erteilte dieser Strafpraxis jedoch eine klare Absage. Vielmehr liege nur eine einzige Verwaltungsübertretung vor, die sich auf die Nichtbereithaltung der A1-Formulare für die gesamte Gruppe der kontrollierten Arbeitnehmer bezog. Damit könne trotz der Tatsache, dass das A1-Formular für eine Mehrzahl von Arbeitnehmern nicht bereit gehalten wurde, dennoch nur eine einzige Strafe verhängt werden.  

Conclusio

Bei der Entsendung von Dienstnehmern nach Österreich zur Ausführung von Dienstleistungen ist mittlerweile eine Vielzahl von Melde- und Bereithaltungspflichten zu beachten. Neben der Bereithaltungsverpflichtung der A1-Formulare sind beispielsweise vor der Entsendung Meldungen an die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung zu erstatten und auch die Abschrift der Meldungen bereit zu halten. Weiters auch Lohnunterlagen, welche die Überprüfung des dem Dienstnehmer nach österreichischen Vorschriften gebührenden Entgelts möglich machen. Korrespondierende Vorschriften gibt es auch bei der Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich. Die Nichtkenntnis bzw. Nichteinhaltung all dieser Vorschriften kann – vor dem Hintergrund stetig steigender behördlicher Kontrolltätigkeit – zu empfindlichen Strafen führen.  

Die ICON unterstützt Sie gerne bei der Erfüllung der diesbezüglichen Verpflichtungen. Für Fragen in diesem Zusammenhang steht Ihnen der Verfasser gerne zur Verfügung!