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GEWINNAUSSCHÜTTUNGEN | GSVG-Pflicht für Gesellschafter-Geschäftsführer?

In letzter Zeit werden von einigen SVA-Landesstellen vermehrt Auskunftsschreiben versandt, worin Gesellschafter-Geschäftsführer aufgefordert werden, Ausschüttungsbeschlüsse für ihre GmbH vorzulegen. Hintergrund ist die mögliche Erfassung von Gewinnausschüttungen im Rahmen der gewerblichen Sozialversicherung.  

Die rechtliche Grundlage, um auch Gewinnausschüttungen an wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer der GSVG-Pflicht zu unterwerfen, findet sich in § 25 Abs 1 GSVG, wonach in die Beitragsgrundlage nicht nur Tätigkeitsvergütungen sondern auch „die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafter“ einzubeziehen sind. Damit sind bei geschäftsführenden Gesellschaftern grundsätzlich auch die Einkünfte aus (offenen wie auch verdeckten) Gewinnausschüttungen von Relevanz, wenngleich sich dabei auch verfassungsrechtliche Bedenken auftun, zumal ja nur aktive Erwerbseinkommen der Sozialversicherungspflicht unterliegen sollten.

Nach der bisherigen SVA-Praxis wurde auf die Einbeziehung von Ausschüttungen in die GSVG-Beitragsgrundlage weitgehend verzichtet, wohl auch deshalb, weil die erforderlichen Daten nicht aus den Einkommensteuerbescheiden des betroffenen Personenkreises bzw aus den vom Finanzamt an die SV-Träger übermittelten Informationen zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit und/oder aus Gewerbebetrieb ersichtlich sind.

Nunmehr aber scheint die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft alle Möglichkeiten zur Maximierung der GSVG-Beitragsgrundlagen und der daraus resultierenden Versicherungsbeiträge ausschöpfen zu wollen. Dem Vernehmen nach allen voran die SVA-Landesstelle Oberösterreich, werden also verstärkt Auskunftsschreiben (Fragebögen) an GSVG-versicherte Gesellschafter-Geschäftsführer (Beteiligung von über 50 % bzw über 25 % und beherrschendem Einfluss) bzw deren Steuerberater versandt und ausschüttungsrelevante Informationen abgefragt. Werden diese Auskunftsschreiben nicht beantwortet, können Verwaltungsstrafen bis zu 440 EUR verhängt werden. Die Sozialversicherungsträger können zudem auch Beiträge auf Basis der Höchstbemessungsgrundlage vorschreiben (§ 27 GSVG).

Die Beitragspflicht für Ausschüttungen geht freilich ins Leere, wenn die Höchstbemessungsgrundlage bereits durch die übrigen Einkünfte erreicht ist. Diesfalls kann eine sog. „Differenzbeitragsvorschreibung“ beantragt werden.

Durch entsprechende Steuerung der Ausschüttungszeitpunkte (mittels Gewinnverwendungsbeschluss gemäß § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG) kann die Einbeziehung unter Umständen auch vermieden werden. Dies etwa durch Gewinnthesaurierung (Vortrag des Bilanzgewinns in einzelnen Jahren), sodass nur das Ausschüttungsjahr belastet ist, nicht hingegen die übrigen Gewinnerzielungsjahre. Eine Variante könnte auch die Verschiebung der Gewinnausschüttung auf Zeiträume nach Beendigung der GSVG-Pflichtversicherung darstellen (zB nach dem Rücktritt als Geschäftsführer).