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FORSCHUNGSPRÄMIE | FFG-Gutachten laut BFG unzureichend!

Handl Renate  |  Mitterlehner Karl

Die sehr knappen Begründungen der Forschungsförderungsgesellschaft in ihren negativen Gutachten reichen nicht. Das Bundesfinanzgericht hat entschieden: Die ablehnende Beurteilung ist zu konkretisieren und hinreichend zu begründen.

 

 

Sachverhalt

 

Im vorliegenden Fall wurde die Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung gemäß § 108c Abs 2 Z 1 EStG für die Wirtschaftsjahre 2009 bis 2011 beantragt.

 

Das vom Finanzamt der Beurteilung der steuerlichen Förderungswürdigkeit zugrunde gelegte Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) war negativ und führte lediglich aus, dass seitens des Antragstellers keine konkrete Forschungs- und Entwicklungsaktivität im Bereich der Methode und Vorgangsweise beschrieben worden sei. Die negative Beurteilung seitens der FFG erfolgte jedoch ohne nähere Darstellung der beurteilten Methode und Vorgangsweise sowie ohne Konkretisierung der Ablehnung der Tätigkeit als Forschung und Entwicklung.

 

Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG 24.3.2014, RV/3100334)

 

Das BFG führte in seiner (nicht veröffentlichten) Entscheidung aus, dass der Antragsteller erforderlichenfalls zunächst zu einer Präzisierung seiner Sachverhaltsdarstellung aufzufordern wäre. Sodann habe die FFG ihr Gutachten zu ergänzen und zu konkretisieren, „und zwar – nach jeweiliger Wahrung des Parteiengehörs – so lange, bis die gutachterliche Stellungnahme der FFG ausreichend schlüssig und nachvollziehbar ist.“

 

Ob die Tätigkeit des Antragstellers (bzw späteren Beschwerdeführers) auf das Ziel gerichtet war, eine wissenschaftliche und/oder technologische Unsicherheit zu klären oder zu beseitigen bzw eine Fragestellung von allgemeiner Relevanz zu klären, stelle sich schließlich im Wesentlichen als eine Beantwortung von Tatfragen im Wege der freien Beweiswürdigung iS § 167 Abs 2 BAO dar (sodass auch keine ordentliche Revision zugelassen wurde).

 

Welche Auswirkungen hat diese Entscheidung des BFG?

 

Die relativ kurzen und knappen Begründungen, wie sie auch Gegenstand dieser Gerichtsentscheidung waren, entsprechen der bisherigen Praxis der FFG im Falle von negativen Jahresgutachten. Die Übernahme dieser Begründungen in Abweisungs- und Festsetzungsbescheide der Finanzverwaltung reicht jedoch nicht aus.

 

Die Finanzämter sind daher künftig angehalten, die FFG zur Konkretisierung der Gutachten aufzufordern, um schlüssige und nachvollziehbare Begründungen für die Abgabenbescheide zu erhalten. Künftig sind also gerade bei (teilweiser) Ablehnung der F&E-Eigenschaft ausführlichere Begründungen zu erwarten. Aus Sicht der Steuerpflichtigen ist diese Entwicklung zu begrüßen, weil insbesondere Abweisungen hinreichend zu begründen sind.

 

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Für Rückfragen stehen Ihnen natürlich auch die Verfasser sowie Ihre Betreuer in der ICON gerne zur Verfügung!