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GRUPPENBESTEUERUNG | Gruppen-Check vor Jahresende!

Tausch Hubert

Wann ist die Bildung oder Erweiterung einer Steuergruppe sinnvoll? Oder wann erscheint umgekehrt das Ausscheiden eines Gruppenmitglieds zweckmäßig? Diese Fragen stellen sich vor Ablauf eines jeden Wirtschaftsjahres. Aufgrund mehrerer Gesetzesänderungen ist heuer zudem ein Ausblick auf das nächste Jahr geboten! 

Bildung oder Erweiterung einer Unternehmensgruppe

Die Bildung (bzw Erweiterung) einer körperschaftsteuerlichen Unternehmensgruppe gemäß § 9 KStG ist insbesondere in folgenden Fällen zu überlegen:
 

  • Verrechnung von Gewinnen und Verlusten zwischen Konzerngesellschaften (steuerliches Ergebnispooling
  • Raschere Verwertung von Verlustvorträgen (keine 75%-Grenze für Gruppenmitglieder)

  • Geltendmachung einer Firmenwertabschreibung für Share Deals (sofern kein konzerninterner Beteiligungserwerb vorliegt und Fremderwerbe bis spätestens 28.2.2014 erfolgt sind)
     

Bei Inlandsgruppenmitgliedern muss der Gruppenantrag „nachweislich“ vor Ablauf des Wirtschaftsjahrs des einzubeziehenden Gruppenmitglieds unterfertigt und binnen Monatsfrist beim zuständigen Finanzamt eingebracht werden. Zur Vermeidung jedweden Beweisnotstands ist es daher empfehlenswert, den ordnungsgemäß unterfertigten Gruppenantrag bereits vor Ende des Wirtschaftsjahres des neuen Gruppenmitglieds an das Finanzamt zu übermitteln (bei Kalenderjahren daher bis spätestens 31.12.2014). Im Gruppenantrag ist insbesondere auch anzugeben, dass zwischen den finanziell verbundenen inländischen Körperschaften in der Gruppe eine Regelung über den Steuerausgleich vereinbart wurde (Steuerumlagen). Der Gruppenantrag für Auslandsgruppenmitglieder erfordert hingegen weder Unterschriften des ausländischen Vertretungsorgans noch eine Steuerausgleichsvereinbarung.  

Wann kann ein (vorzeitiges) Ausscheiden von Gruppenmitgliedern sinnvoll sein?

Droht aufgrund wesentlicher und nachhaltiger Wertminderungen von Beteiligungen an Gruppenmitgliedern eine Teilwertabschreibung, so sollte ein Ausscheiden dieses Gruppenmitglieds überlegt werden, zumal Teilwertabschreibungen (TWA) in der Unternehmensgruppe steuerlich grundsätzlich nicht abzugsfähig sind (Steuerneutralität gemäß § 9 Abs 7 KStG). Bei einem diesbezüglichen Vorteilhaftigkeitsvergleich ist jedoch der alternativen steuerwirksamen TWA (Siebtelregelung gemäß § 12 Abs 3 Z 2 KStG) nicht nur die unmittelbare Verlustverrechnung für das Gruppenmitglied gegenüberzustellen (gemäß § 9 Abs 6 KStG), sondern ggfs auch eine - ebenfalls nur im Rahmen der Gruppenbesteuerung mögliche - Firmenwertabschreibung (Fünfzehntelregelung gemäß § 9 Abs 7 bzw § 26c Z 47 KStG). Im Falle von Auslandsgruppenmitgliedern stellt sich diese Frage nur, soferne für die betreffende internationale Schachtelbeteiligung im Anschaffungsjahr zur Steuerwirksamkeit optiert wurde, zumal ansonsten TWA in jedem Fall steuerneutral blieben (§ 10 Abs 3 KStG).

Zudem empfiehlt sich vor Ablauf der dreijährigen Mindestbestandsdauer für jedes Gruppenmitglied eine rückblickende Überprüfung, ob die Aufnahme in die Unternehmensgruppe tatsächlich sinnvoll war bzw ist oder ob nicht eine Rückgängigmachung der Gruppenmitgliedschaft und somit eine „Rückabwicklung“ in Form einer regulären Individualbesteuerung vorteilhafter erscheint (§ 9 Abs 10 KStG).

Die rechtzeitige Austrittserklärung ist gegenüber dem zuständigen Gruppenfinanzamt von ausscheidenden Inlandsgruppenmitgliedern vor Ablauf des Wirtschaftsjahres (Datum des Poststempels) selbst anzuzeigen, während für Auslandsgruppenmitglieder wiederum das finanziell hinreichend beteiligte Inlandsgruppenmitglied bzw der Gruppenträger tätig werden muss. 

Gesetzesänderungen in 2014 und Folgejahren

Durch das Abgabenänderungsgesetz 2014 kam es ab 1.3.2014 zu wesentlichen Änderungen bei der Unternehmensbesteuerung, die im Bereich der Gruppenbesteuerung jedoch überwiegend erst ab 2015 wirksam werden (siehe im Detail unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag vom 3.2.2014 „AbgÄG 2014 – Steuerbelastungen bereits ab 1.3.2014!“). Um sich auf die gruppenrelevanten Neuerungen zeitgerecht einzustellen, ist der nachfolgende Aus- bzw Überblick angebracht: 

  • Ab 1.3.2014 können Auslandsgesellschaften nur noch aus EU-Mitgliedstaaten oder solchen Drittstaaten, mit denen eine „umfassende Amtshilfe“ besteht, neu in eine Unternehmensgruppe aufgenommen werden.
  • Bisherige Auslandsgruppenmitglieder aus Drittstaaten, mit denen keineumfassende Amtshilfe“ besteht, scheiden ex lege mit 1.1.2015 aus der Unternehmensgruppe aus. Diesfalls löst die Nichterfüllung der Dreijahresfrist jedoch keine Rückabwicklung der Gruppenmitgliedschaft und auch keine sofortige Nachversteuerung der im Rahmen der Gruppe bis dato berücksichtigten Auslandsverluste aus, sondern es erfolgt insoweit eine besondere Nachversteuerung gleichmäßig über drei Jahre verteilt (2015 bis 2017), wofür auch keine 75%-Grenze für den Verlustvortragsverbrauch gilt.
  • Auslandsgruppenmitglieder aus Drittstaaten, mit denen zwar noch nicht bei Inkrafttreten des AbgÄG 2014, jedoch spätestens mit Wirkung ab 1.1.2015 eine umfassende Amtshilfe“ besteht, müssen nicht temporär ausscheiden sondern können durchgehend in der KöSt-Gruppe verbleiben (BMF-Info vom 24.9.2014 samt ergänzter Länderliste betr. durch zwischenzeitige Ratifizierung des multilateralen OECD-Amtshilfeabkommens neu hinzugekommene Drittstaaten, wie zB Argentinien, Bulgarien, Indien, Korea, Tunesien, Ukraine). 
  • Bei der Auslandsverlustverwertung ist ab 2015 weiters eine 75%ige Verrechnungsgrenze zu beachten. Demnach können Verluste einbeziehbarer ausländischer Gruppenmitglieder nur mehr im Ausmaß von maximal 75% des inländischen Gruppeneinkommens berücksichtigt werden. Darüber hinausgehende Verluste werden zu Verlustvorträgen des Gruppenträgers. 
  • Die Firmenwertabschreibung auf Beteiligungen an (betriebsführenden inländischen) Gruppenmitgliedern wurde für Beteiligungserwerbe ab dem 1.3.2014 abgeschafft. Für bis spätestens 28.2.2014 erworbene Beteiligungen steht die Abschreibung offener Fünfzehntel nur dann (weiterhin) zu, wenn die erworbene Beteiligung spätestens 2015 in eine Unternehmensgruppe einbezogen wird und sich der steuerliche Vorteil aus der Firmenwertabschreibung auf die Kaufpreisbemessung auswirken konnte. Dies sei nach Meinung des BMF insbesondere dann anzunehmen, wenn es sich um eine Inlandsbeteiligung handelt und diese innerhalb von drei Jahren ab Erwerb in eine Unternehmensgruppe einbezogen wurde bzw wird (Rz 1110a KStR-Wartungserlassentwurf 2014). Siehe dazu im Detail auch unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag vom 4.2.2014 „FIRMENWERTABSCHREIBUNG – Am 29. Februar ist es zu spät!“
  • Auf EU-Auslandsgruppenmitglieder sei nach Ansicht des BMF aufgrund des Gesetzeswortlauts gemäß § 9 Abs 7 KStG grundsätzlich keine Firmenwertabschreibung zulässig (Rz 1110c KStR-Wartungserlassentwurf 2014). UE liegt jedoch spätestens mit der UFS-Entscheidung vom 16.4.2013 eine vertretbare Rechtansicht vor, im Sinne der gemeinschaftsrechtlich gebotenen Niederlassungsfreiheit auch für betriebsführende Auslandsgruppenmitglieder in EU-Staaten eine Firmenwertabschreibung geltend zu machen (somit insbesondere für Beteiligungserwerbe zwischen April 2013 und Februar 2014). In diesen Fällen wäre aber jedenfalls die zeitnahe Einbeziehung in eine KöSt-Gruppe und eine hinreichende Offenlegung in der Körperschaftsteuererklärung empfehlenswert.  

Was also ist zu tun?

Um die Vorteile der Gruppenbesteuerung bestmöglich nutzen zu können, ist eine alljährliche zeitgerechte Analyse geboten, welche Gesellschaften in der Gruppe verbleiben, welche neu einbezogen und welche die Gruppe allenfalls verlassen sollten.

Für diese Überlegungen, unter Berücksichtigung der im Jahr 2014 erfolgten Gesetzesänderungen, stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Ansprechpartner der ICON bei Bedarf gerne zur Verfügung!