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BILANZIERUNG | Größenklassen und Prüfungspflicht nach dem RÄG 2014

Mit unserer Artikelserie informieren wir Sie bereits seit Herbst letzten Jahres laufend über die bevorstehenden Neuerungen durch das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014. Erfahren Sie im nachfolgenden Beitrag nähere Details zu den geänderten Größenklassen und die daraus resultierenden Rechtsfolgen ua für die Prüfungspflicht von Jahresabschlüssen.

Mit dem RÄG 2014 werden die Größenklassen gemäß § 221 UGB (Einzelabschluss) und § 246 UGB (Konzernabschluss) angehoben und eine neue Kategorie von sog. „Kleinstkapitalgesellschaften“ geschaffen.

Die Größenklassen werden in der <link http: www.icon.at fileadmin media news_publikationen publikationen neu_bilanzierung.jpg external-link-new-window externen link in neuem>folgenden Tabelle (zum Vergrößern bitte das Bild einfach anklicken) gegenüber gestellt: 

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Prüfungspflicht

Eine gesetzliche Prüfungspflicht für den Jahresabschluss und Lagebericht besteht gemäß § 268 UGB auch weiterhin für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften sowie für kleine Aktiengesellschaften. Ausgenommen sind kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sofern diese nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften einen Aufsichtsrat haben müssen. Hat die gesetzlich angeordnete Abschlussprüfung nicht stattgefunden, so kann der Jahresabschluss nicht festgestellt werden bzw wäre dieser nichtig.

Mutterunternehmen

Zu beachten ist die sog „Holdingausnahme“: Aktiengesellschaften, die Mutterunternehmen sind, müssen die Schwellenwerte auf konsolidierter oder aggregierter Basis berechnen (§ 221 Abs 4a UGB). Dies hat zur Folge, dass zur Bestimmung der Größenklasse für das Mutterunternehmen auch die Werte der Tochterunternehmen - unabhängig davon, ob sich deren Sitz im In- oder Ausland befindet - heranzuziehen sind. Befinden sich große oder mittelgroße Tochterunternehmen im Konzernkreis, dann sind die Bestimmungen in Abhängigkeit der Größenklasse des größten Tochterunternehmens anzuwenden. Dies betrifft vor allem den Umfang der Anhangangaben. Es soll damit vermieden werden, dass Holdinggesellschaften die Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften in Anspruch nehmen können.

Kleinstkapitalgesellschaften

Die Kategorie von sog. „Kleinstkapitalgesellschaften“ wird neu eingeführt. Es sind dies kleine Kapitalgesellschaften, die keine Investmentunternehmen oder Beteiligungsgesellschaften sind und mindestens zwei der drei oben angeführten Merkmale nicht überschreiten. Solche Kleinstkapitalgesellschaften sind von der Erstellung eines Anhangs befreit und die Zwangsstrafen für nicht zeitgerechte Veröffentlichung des Jahresabschlusses im Firmenbuch werden auf die Hälfte reduziert.

Umgründungen

Nach dem Wortlaut des § 221 Abs 4 Z 2 UGB aF treten bei Neu- und Umgründungen die Rechtsfolgen erst ab dem folgenden Geschäftsjahr nach einer Neu- bzw Umgründung ein. Der einjährige Übergangszeitraum entfällt in Hinkunft bzw ändert sich die Größenklasse bereits mit dem ersten Abschlussstichtag nach der Neu- bzw Umgründung. Dies wirkt sich folglich auch auf die Prüfungspflicht bzw deren Wegfall aus.

Definition der Umsatzerlöse

Neu eingeführt wurde mit dem RÄG 2014 auch ein eigener Paragraph § 189a UGB für Begriffsdefinitionen. Der Begriff der „Umsatzerlöse“ wird darin wie folgt definiert: Umsatzerlöse sind die Beträge, die sich aus dem Verkauf von Produkten und der Erbringung von Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie von sonstigen direkt mit dem Umsatz verbundenen Steuern ergeben. Bis dato war die Definition der Umsatzerlöse in § 232 Abs 1 UGB aF enthalten und wird diese Bestimmung mit dem RÄG 2014 entfallen. Bisher waren als Umsatzerlöse die für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens typischen Erlöse … auszuweisen. Dadurch werden nach RÄG 2014 mehr Einnahmen als bisher unter den Umsatzerlösen dargestellt.

Zusammenfassung und Ausblick 

Das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014 - BGBl I 22/2015 vom 13.1.2015) ist erstmalig für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 beginnen (dh für Geschäftsjahre 2016 bzw 2016/17). Dies gilt auch für die obigen Änderungen im Bereich der Größenklassen, jedoch ist die Einordnung in die neuen Größenklassen insoweit „rückwirkend“ vorzunehmen, als für den Abschluss 2016 als Vergleichsjahre die Jahre 2015 und 2014 heranzuziehen sind. Grundsätzlich ist somit davon auszugehen, dass bereits ab 2016 ein größere Anzahl von Unternehmen die Erleichterungen für kleine Gesellschaften beanspruchen kann, jedoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass dieser Effekt durch die Neudefinition der Umsatzerlöse (siehe oben) zum Teil wieder kompensiert wird.

Was können wir sonst noch für Sie tun?

Der obige Beitrag sowie auch die im Laufe des Jahres 2015 noch folgenden Abhandlungen befassen sich mit Detailregelungen des RÄG 2014. Bisher sind bereits folgende Beiträge erschienen

  • <link http: www.icon.at de publikationen news detail externen link in neuem>21.09.2014: BILANZIERUNG – Umfassende Rechnungslegungsreform ab 2016 (Überblick)

  • <link http: www.icon.at de publikationen news detail externen link in neuem>20.10.2014: BILANZIERUNG – Umfassende Rechnungslegungsreform (Teil 2)
    (Ziele der Reform, Allgemeine Vorschriften, aktueller Stand und Zeitplan)

  • <link http: www.icon.at de publikationen news detail externen link in neuem>12.11.2014: BILANZIERUNG – Umfassende Rechnungslegungsreform (Teil 3)
    (Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften samt steuerlichen Auswirkungen)

  • <link http: www.icon.at de publikationen news detail externen link in neuem>15.12.2014: BILANZIERUNG | Umfassende Rechnungslegungsreform (Teil 4)
    (Gliederung von Bilanz u. G&V, Anhang, Konzernabschluss, Offenlegung, Abschlussprüfung)

  • <link http: www.icon.at de publikationen news detail externen link in neuem>11.02.2015: BILANZIERUNG - Neuerungen durch das RÄG 2014
    (Wesentliche Änderungen im Begutachtungsverfahren und Gesetzeswerdungsprozess)  

  • <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>10.03.2015: BILANZIERUNG – Unterlassene Zuschreibungen nach dem RÄG 2014

  • <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>07.04.2015: BILANZIERUNG – Herstellungskosten nach dem RÄG 2014

Wir werden Sie im Laufe dieses Jahres gerne noch mit weiteren Beiträgen zu ausgewählten Themenbereichen bei Ihrer zeitgerechten Vorbereitung auf die neuen Bilanzierungsregeln unterstützen.

Weiters möchten wir Sie an dieser Stelle auch bereits auf unsere nächsten Seminare im Rahmen der <link http: www.icon.at de veranstaltungen veranstaltungskalender external-link-new-window externen link in neuem>ICON TAX ACADEMY am Donnerstag, 10.9.2015, in Leoben zum Thema <link http: www.icon.at de veranstaltungen veranstaltungskalender termin detail external-link-new-window externen link in neuem>„Update Rechnungslegung und UGB-Reform“ sowie am Mittwoch, 28.10.2015, in Linz zum Thema <link http: www.icon.at de veranstaltungen veranstaltungskalender termin detail external-link-new-window externen link in neuem>„Das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 in der Praxis“ hinweisen, in deren Mittelpunkt ebenfalls die bevorstehenden Änderungen der Rechnungslegungsvorschriften stehen werden.

Für Fragen stehen Ihnen die Verfasserin und gerne auch die übrigen MitarbeiterInnen unseres Bilanzierungs- und WP-Teams zur Verfügung!