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INVESTITIONSFÖRDERUNG | IZ-Prämie nun auch für “Großunternehmen”!

Mitterlehner Karl  |  Presslmayer Elisabeth

Im Rahmen des März-Newsletters übermitteln wir Ihnen hiermit nochmals den bereits am 9. d. M. vorweg versandten Beitrag und dürfen diesen noch durch die ua ergänzenden Informationen aktualisieren:

Wenn Sie überdurchschnittliche Investitionen planen, sollten Sie rasch eine Investitionszuwachsprämie von 10 % als Förderung beantragen. Was dabei zu beachten ist, erfahren Sie hier! 

Welche Unternehmen werden gefördert? 

Unternehmen mit zumindest 250 Beschäftigten oder Unternehmen, deren Umsatz 50 Mio. Euro und deren Bilanzsumme 43 Mio. Euro überschreiten, fallen unter die Förderung für “Großunternehmen” (nach EU-Definition). Es gibt aber auch Förderungen für kleinere Unternehmen (siehe dazu bereits unseren NL-Beitrag <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>"INVESTITIONSFÖRDERUNG | Neue Begünstigungen bereits seit 9.1.2017!" v. 15.02.2017). 

Wie hoch muss der Investitionszuwachs mindestens sein und was wird maximal wie hoch gefördert? 

Es bedarf eines gewissen Mindestzuwachses an Investitionen, um eine Förderung beantragen zu können. Der förderfähige Investitionszuwachs muss bei großen Unternehmen mindestens 500.000 EUR betragen, wobei maximal 10 Mio. Euro mit 10 % gefördert werden.   

Der Mindestzuwachs bzw. der Maximalzuwachs, die gefördert werden, und die Förderhöhe betragen je nach Unternehmensgröße:  

      Anzahl der Mitarbeiter

   Mindestzuwachs

    Maximalzuwachs

   Förderhöhe

                 < 50

       50.000,00 EUR

        450.000,00 EUR 

        15 %

              50 bis 250

     100.000,00 EUR

        750.000,00 EUR

        10 %

           > 250 MA oder
       Umsatz > 50 Mio. Euro
                     und
    Bilanzsumme > 43 Mio. Euro

     500.000,00 EUR

   10.000.000,00 EUR*

        10 %

* ausschließlich in Regionalfördergebieten; ansonsten sind die sog. “De-minimis”-Regelungen zu beachten!   

Wie wird der Investitionszuwachs berechnet? 

Der Zuwachs wird aus der Gegenüberstellung der Investitionsvorhaben, die bis Ende 2018 umgesetzt werden, und dem Durchschnitt der letzten drei Jahre ermittelt. 

Dazu wird auf die letzten drei vorliegenden Jahresabschlüsse abgestellt. Soweit zB  der Jahresabschluss zum 31.12.2016 zum Zeitpunkt des Förderantrages noch nicht erstellt ist, sind die Jahre 2013 bis 2015 heranzuziehen. 

Ihr Steuerberater hat diesen Durchschnitt der letzten drei Jahre zu bestätigen (Aktivierungsbestätigung).

Ergänzende Informationen zur Berechnung des Investitionszuwachses: Um in den Genuss einer IZ-Prämie zu kommen, ist grundsätzlich der durchschnittliche Investitionswert der letzten drei Jahre um zumindest 500 TEUR zu überschreiten. Laut Auskunft der Fachexperten von AWS ist dabei auch für die Berechnung der Gesamtinvestitionen nur auf jene Neuinvestitionen abzustellen, welche erst NACH Absenden des Förderantrages angeschafft (bestellt) werden. Dh Anlagengüter, die bereits im ersten Quartal 2017 zugegangen sind bzw. bei größeren Bauvorhaben die Arbeiten schon begonnen haben, sind weder prämienfähig noch dürfen diese für die Ermittlung des den Durchschnitt der Vorjahre überschreitenden Betrages herangezogen werden.

Im Prämienantrag sind somit ausschließlich solche Investitionskosten zu berücksichtigen, für welche noch keine Bestellung oä vorliegt. Beachten Sie jedoch, dass sämtliche Projekte bzw. Anlageninvestitionen gefördert werden, welche in einem Zeitraum von zwei Jahren abgewickelt und bezahlt werden: Ein vorausschauender Blick auf die Investitionspläne für 2018 könnte sich daher lohnen! Und noch etwas: Schätzen Sie im Antrag die Investitionen durchaus „großzügig“, da Sie die Förderung ohnehin erst im Nachhinein, auf Basis der nachgewiesenen Investitionen, bekommen … ein späterer Ergänzungsantrag oder eine Korrektur hingegen nicht möglich ist!

Welche Investitionen werden gefördert und welche nicht? 

Gefördert werden materielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen an österreichischen Standorten.  Ausgenommen sind beispielsweise gebrauchte Anlagegüter, Investitionen in Fahrzeuge, leasingfinanzierte Investitionen, Grundstücke, Finanzanlagen sowie aktivierte Eigenleistungen. Das geförderte Projekt ist innerhalb von zwei Jahren durchzuführen und zu bezahlen. 

ACHTUNG:
Der Förderantrag muss bereits VOR Projektbeginn – das ist die rechtsverbindliche Bestellung, der Beginn der Arbeiten oder der Baubeginn, das Datum der ersten Lieferung oder Leistung - bei der Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) oder der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT) gestellt werden. Sämtliche Projekte bzw. förderungswürdige Investitionen sind in EINEM Antrag zu erfassen! 

Gibt es einen Ausschluss mit anderen Förderungen? 

Ja! Das EU-Recht lässt nur Beihilfen bis zu 200.000 EUR  zu, sog. „De-minimis“-Beihilfen. Dies hat zur Folge, dass ein Unternehmen inklusive aller mit ihm verbundenen Unternehmen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren maximal 200.000 EUR pro Mitgliedstaat an solcherart gewidmeten Förderungen erhalten darf.  Bei jedem Antrag ist die Gesamtsumme des laufenden sowie der vorangegangenen beiden Geschäftsjahre ausschlaggebend. Durch diese Regelung werden viele Konzerne gänzlich aus der Förderung fallen, jedenfalls aber ist die Förderung auch bei großen Unternehmungen auf 200.000 EUR beschränkt! 

Regionalfördergebiete bevorzugt! 

Der Verweis auf die allg. Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) ermöglicht höhere Zuschüsse in entsprechenden Regionalfördergebieten (<link http: www.oerok.gv.at eu-regionalpolitik regionales-eu-beihilfenrecht periode-2014-2020.html _blank>Regionalförderungsgebiete Österreichs 2014-2020 gemäß EU-Beihilfenrecht), weshalb ausschließlich in solchen Gebieten eine maximal mögliche Förderung von 1 Mio EUR beantragt werden kann. 

Ist Eile geboten? 

Vermutlich ja!  Denn insgesamt stehen “nur” 100 Mio. Euro an Fördergeldern zur Verfügung, welche nach dem „first-come, first-served-Prinzip vergeben werden sollen. Der Förderantrag kann im Zeitraum zwischen 1.3.2017 und 31.12.2017 eingereicht werden. 

Was ist also zu tun? 

Übersteigen Ihre geplanten Investitionen den Durchschnitt der letzten drei Jahre um mindestens 500 TEUR und wurden nicht bereits De-minimis-Förderungen von 200 TEUR bezogen oder. fallen Sie unter die Regionalförderung, so sollten Sie rasch einen Förderantrag stellen!   

Gerne stehen Ihnen die Verfasser oder Ihr Klientenbetreuer für weitere Fragen zur Verfügung und unterstützen Sie auch bei der Abwicklung des Förderantrages bzw Ausstellung der geforderten Aktivierungsbestätigung!