
DEUTSCHLAND | KESt-Abzug auf deutsche Outbound-Dividenden EU-widrig?
12.04.2017Die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (MTR) sieht für Gewinnausschüttungen zwischen EU-Kapitalgesellschaften im Regelfall Bruttodividenden ohne Quellensteuereinbehalte vor, um eine Mehrfachbesteuerung innerhalb der Europäischen Union zu vermeiden.1) Werden hingegen Gewinne deutscher Tochtergesellschaften an in anderen EU-Mitgliedstaaten, insbesondere also auch in Österreich ansässige Muttergesellschaften ausgeschüttet, so verweigert Deutschland derzeit auf Grundlage des § 50d Abs 3 dEStG die nach der MTR gebotene KESt-Entlastung.
Insbesondere dann, wenn an der österreichischen Muttergesellschaft Personen beteiligt sind, denen diese Entlastung nicht zustünde, wenn sie die Dividenden unmittelbar erzielen würden und für die Einschaltung der Muttergesellschaft wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen oder diese nicht mit einem für ihren Geschäftszweck angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. Die Praxis zeigt, dass für reine Holdinggesellschaften damit die deutsche KESt zum Kostenfaktor wird.
Nunmehr hat ein deutsches Finanzgericht (FG Köln) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in zwei Verfahren (C 504/16 „Deister“ und C-613/16 „Juhler“) die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die fragliche innerstaatliche deutsche Vorschrift zur Missbrauchsabwehr mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.
ICON-Partner Prof. Dr. Stefan Bendlinger hat gemeinsam mit Herrn Mag. Michael Eichert diese Problematik in einem ausführlichen Aufsatz dargelegt, der in der neuesten Ausgabe der Fachzeitschrift „WIRTSCHAFTSTREUHÄNDER“ veröffentlicht wurde. Hier geht’s zum Artikel:
1) Ergänzender Hinweis: Für Gewinnausschüttungen österreichischer Tochtergesellschaften an deutsche bzw im sonstigen EU-Ausland ansässige Muttergesellschaften (sog. „Outbound-Dividenden“) wurden die Vorgaben der Mutter-Tochter-Richtlinie in § 94 Z 2 des österreichischen EStG umgesetzt (vgl dazu den NL-Beitrag „AUSSCHÜTTUNGEN | Strengere Nachweise für KESt-Befreiung von EU-Dividenden“ vom 15.8.2016).