NEWS  |   |  

ENTSENDUNGEN | Erhöhung des Jahressechstels durch Auslandseinkünfte

Ecker Fabian  |  Mitterlehner Matthias

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem aktuellen Erkenntnis entschieden, dass bei der Berechnung des für die begünstigte Besteuerung maßgeblichen Jahressechstels auch ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iS § 25 EStG zu berücksichtigen sind, zumal § 67 EStG für die Lohnbesteuerung sonstiger Bezüge von demselben Arbeitgeber nicht zwischen in- und ausländischen Einkünften unterscheidet. 

Die korrekte Anwendung der lohnsteuerlichen Sechstelbegünstigung bei Zusammentreffen von inländischen und ausländischen Einkünften wirft immer wieder interessante Zweifelsfragen auf und war auch bereits mehrfach gerichtsanhängig (vgl dazu etwa auch unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag „ENTSENDUNGEN | Behandlung von sonstigen Bezügen im DBA-Fällen“ vom 8.2.2017). Kürzlich hatte der Verwaltungsgerichtshof als Höchstgericht den nachfolgenden Fall zu entscheiden:

Sachverhalt 

Der betroffene Dienstnehmer war von seinem deutschen Arbeitgeber im Zeitraum von 1.12.2004 bis 31.10.2006 nach Österreich entsandt worden. Im Rahmen seiner Tätigkeit in Österreich wurden dem Dienstnehmer ua auch sog. „Stock Options1) als Vorteile aus dem Dienstverhältnis gewährt. Vorteile aus Stock Options gehören unzweifelhaft zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit iS § 25 EStG (siehe auch das VwGH-Erkenntnis vom 1.9.2015, Ro 2014/15/0029, mwN). 

Die gegenständliche Option zum Kauf der Aktien wurde vom Dienstnehmer im vorliegenden Fall jedoch erst im Jahr 2011 ausgeübt. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Dienstnehmer weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich und unterlag somit lediglich der beschränkten Steuerpflicht in Österreich. Die unbeschränkte Steuerpflicht bestand für den Dienstnehmer in diesem Zeitraum hingegen in Deutschland. Das Dienstverhältnis zu demselben deutschen Arbeitgeber war im Jahr 2011 noch aufrecht. Fraglich war im vorliegenden Fall, ob anläßlich der Besteuerung der in Österreich steuerpflichtigen sonstigen Bezüge (Vorteile aus Stock Options) auch die nicht steuerbaren laufenden Auslandsbezüge in die Berechnung des Jahressechstels gem § 67 Abs 2 EStG miteinzubeziehen sind? 

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.02.2017, 2016/13/0010) 

Unbestritten war, dass es sich bei den erst im Jahr 2011 „zugeflossenen“ Einnahmen um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 98 Abs 1 Z 4 iVm § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG handelt, die in Österreich ausgeübt worden war. Ebenso war unstrittig, dass nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland für diese Einkünfte das Besteuerungsrecht bei Österreich lag. Jedoch sind für den vorliegenden Fall - entgegen der Ansicht des Bundesfinanzgerichts (BFG) – die Verhältnisse des Dienstnehmers nicht im Zeitraum der seinerzeitigen Arbeitsausübung im Inland (von Dezember 2004 bis Oktober 2006) relevant, sondern vielmehr jene im Zuflusszeitpunkt, somit also im Jahr 2011. 

Im Kalenderjahr 2011 erhielt der Dienstnehmer neben den in Österreich steuerpflichtigen Vorteilen aus den Stock Options auch laufende Bezüge aus dem aufrechten Arbeitsverhältnis zum deutschen Dienstgeber. Die laufenden Bezüge aus dem deutschen Arbeitsverhältnis sind mangels Tätigkeit im Inland in Österreich nicht steuerpflichtig

Der VwGH erkannte jedoch, dass die deutschen laufenden Bezüge dennoch das für die begünstigte Besteuerung maßgebliche österreichische Jahressechstel gemäß § 67 Abs 2 EStG entsprechend erhöhen, zumal § 67 EStG nicht zwischen in- und ausländischen Einkünften unterscheidet. § 67 EStG ist daher auf nsA-Einkünfte iS § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG unabhängig davon anwendbar, ob es sich um inländische oder ausländische Einkünfte handelt, sofern die Einkünfte die Voraussetzungen des § 67 EStG erfüllen. Es entspricht nach Ansicht des VwGH dem Wortlaut des Gesetzes, dass auch laufende Bezüge von demselben Arbeitgeber, auch wenn sie nicht der Besteuerung in Österreich unterliegen, für die Ermittlung des Jahressechstels zu berücksichtigen sind. 

Für weitere Fragen zu diesem Themenkomplex stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Steuerexperten des ICON-Teams gerne zur Verfügung!

_______________________________________________________________________________________________________

1) Der englische Terminus „Stock Option“ wird insbesondere im Zusammenhang mit Zusatzvergütungen verwendet, die va an Führungskräfte größerer Unternehmen in Abhängigkeit vom Unternehmenserfolg gewährt werden (Stock-Option-Programme), wobei den betreffenden Dienstnehmern Bezugsrechte auf Aktien des eigenen Unternehmens (kostenlos bzw zu sehr günstigen Konditionen) eingeräumt werden.