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AKTIENGESELLSCHAFTEN | Neue Mitarbeiterbeteiligung ab 1.1.2018!

Mit dem Mitarbeiterbeteiligungsstiftungsgesetz 2017 treten ab 1.1.2018 neue, wesentlich attraktivere und flexiblere Regelungen für die Beteiligung von Arbeitnehmern an Arbeitgebergesellschaften in Kraft. Sie bieten insbesondere auch steuerliche Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer von Aktiengesellschaften (bzw der mit ihnen verbundenen Konzerngesellschaften). Eine wichtige Rolle spielt dabei die Einführung der neuen Mitarbeiterbeteiligungsstiftung. 

Kurz vor Ende dieser Legislaturperiode wurden im Wege eines Initiativantrages noch umfassende Neuregelungen für Mitarbeiterbeteiligungen auf den Weg gebracht und am 26.7.2017 auch bereits das „Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Stiftungseingangssteuergesetz, das Aktiengesetz  und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert sowie aktienrechtliche Sonderregelungen über die planmäßige Abgabe von Aktien einer Arbeitgebergesellschaft erlassen werden (Mitarbeiterbeteiligungsstiftungsgesetz 2017 – MitarbeiterBetStG 2017)“ im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBl I Nr. 105/2017).

Sinn und Zweck der Neuregelungen 

Sinn und Zweck der neuen Mitarbeiterbeteiligungsstiftung ist insbesondere die Bildung bzw Stärkung eines Kernaktionärs und - damit einhergehend - die Vermeidung von feindlichen Übernahmen sowie die Sicherung von Arbeitsplätzen und des österreichischen Standortes. Durch die treuhändige Verwahrung und Verwaltung wird eine einheitliche Stimmrechtsausübung im Sinne der Arbeitnehmer sichergestellt. 

Die Arbeitnehmer können so durch ihr Stimmrecht über das Schicksal des Unternehmens mitentscheiden, partizipieren jedoch über die Dividende auch am Erfolg des Unternehmens. Auch die Bindung und Identifikation mit dem Arbeitgeber-Unternehmen wird dadurch gesteigert. 

Um den Zweck der Kernaktionärsbildung möglichst rasch erfüllen zu können, soll auch die Mitarbeiterbeteiligungsstiftung selbst eigens erworbene oder von den Stiftern zugewendete zusätzliche Aktien am Unternehmen halten können. Diese Aktien sind jedoch sukzessive bzw planmäßig an die Mitarbeiter abzugeben und in weiterer Folge von der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung treuhändig zu verwalten bzw zu verwahren.

Bisherige Erscheinungsformen 

Die derzeitigen Erscheinungsformen von Kapitalbeteiligungen in Mitarbeiterhand sind: Kaufprogramme, Prämien in Form von Aktien, der Verschaffung von Beteiligungserträgen an Mitarbeiter mittels der Belegschaftsbeteiligungsstiftung sowie der Kombination von Aktienerwerb durch Mitarbeiter und kollektiver Verwaltung über Stiftungen oder Genossenschaften. 

Der bisherige rechtliche Rahmen ist jedoch insgesamt unbefriedigend: die Gestaltung ist relativ aufwändig und rechtlich sehr eng geregelt. Zudem herrschte in mancherlei Hinsicht Rechtsunsicherheit. 

Zu den bereits bisher primär im Einkommensteuergesetz (nunmehr zusammengefasst bzw neu strukturiert im neuen § 4d EStG) geregelten Arten von betrieblichen Privatstiftungen (Unternehmenszweckförderungsstiftungen, Arbeitnehmerförderungsstiftungen und Belegschaftsbeteiligungsstiftungen) tritt nunmehr – mit Wirkung ab 1.1.2018 – die neue Mitarbeiterbeteiligungsstiftung.  

Die neue Mitarbeiterbeteiligungsstiftung 

Die neue Form einer Privatstiftung, eben die Mitarbeiterbeteiligungsstiftung, wird mit Wirkung ab 1.1.2018 eingeführt (und im neuen § 4d Abs 4 EStG geregelt). Sie muss nach der Stiftungsurkunde und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar folgenden Zwecken dienen:  

  • der unentgeltlichen oder verbilligten Aktienabgabe durch Arbeitgebergesellschaften an Begünstigte,

  • der treuhändigen Verwahrung und Verwaltung dieser Aktien,

  • der einheitlichen Stimmrechtsausübung aus diesen Aktien,

  • dem vorübergehenden Halten von Aktien an den Arbeitgebergesellschaften (jedoch maximal 10% der Stimmrechte). 

Als Stifter kommen nur „Arbeitgebergesellschaften“ (Aktiengesellschaften und verbundene Konzernunternehmen) und die jeweilige innerbetriebliche Arbeitnehmervertretung in Betracht.

Begünstigungen für die Mitarbeiterbeteiligungsstiftung 

Um die Kernaktionärsstruktur möglichst rasch zu erreichen, sind Kapitalzuwendungen oder Aktienübertragungen an die Stiftung bis maximal 10 % der Stimmrechte beim Zuwendenden zur Gänze als Betriebsausgaben abzugsfähig (allenfalls über 10 Jahre zu verteilen, soweit zugewendete Aktien seitens der Stiftung nicht im selben Kalenderjahr unentgeltlich bzw verbilligt an die Begünstigten abgegeben werden). Zuwendungen an die Stiftung sind beim zuwendenden Stifter abzugsfähig, wenn sie in folgenden Formen erfolgen:  

  • Aktien an der Arbeitgebergesellschaft,

  • ein entsprechender Geldbetrag für die Anschaffung der entsprechenden Aktien,

  • Kapital zur Abdeckung von Gründungsaufwendungen sowie der laufenden Aufwendungen,

  • Kapital zur Deckung der Kosten für die treuhändige Verwahrung und Verwaltung

Auf Ebene der Privatstiftung unterliegen diese Zuwendungen weder der Körperschaftsteuer noch der Stiftungseingangssteuer. Die Dividenden aus eigenen Aktienbeständen der Stiftung unterliegen keiner Steuerpflicht (Beteiligungsertragsbefreiung gemäß § 10 KStG). Demgemäß kann bei der Stiftung eine Steuerpflicht lediglich aus der Veranlagung von Liquiditätsüberschüssen resultieren.

Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer 

Die Neuregelung bietet mehr Flexibilität und Rechtssicherheit: So wurde das Rechtsinstitut der neuen Mitarbeiterbeteiligungsstiftung zumindest im Einkommensteuergesetz relativ ausführlich geregelt (nämlich in § 4d Abs 4 EStG). Aktien können nicht nur vom Arbeitgeber, sondern auch von der Stiftung zugewendet werden. In § 66a AktG wurde eine entsprechende Ausnahme für den Erwerb eigener Aktien geschaffen.

Auch die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Förderung der Arbeitnehmer wurde ausgebaut. Schon bisher war die Mitarbeiterbeteiligung in § 3 Abs 1 Z 15 lit b EStG bis zu 3.000 EUR jährlich steuerlich und teilweise auch sozialversicherungsrechtlich gefördert. Diese Förderung bleibt auch weiterhin aufrecht. 

Bei Kernaktionärsmodellen können ab 2018 zudem Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgaben von Aktien im Wert von bis zu 4.500 EUR jährlich pro Dienstverhältnis steuer- und sozialversicherungsfrei an die Begünstigten gewährt werden, wobei der Kreis der Begünstigten die Arbeitnehmer und die ehemaligen Arbeitnehmer sowie auch (Ehe-)Partner und Kinder von Arbeitnehmern umfasst (§ 3 Abs 1 Z 15 lit c EStG). Zudem ist auch der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten treuhändigen Verwahrung und Verwaltung der Aktien durch eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung steuerfrei (lit d leg cit). Voraussetzung für diese steuerliche Begünstigung ist jedoch unter anderem, dass  

  • der Vorteil allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt wird (vgl dazu auch unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag „LOHNSTEUER | Begünstigung bestimmter Gruppen von Arbeitnehmern“ vom 12.10.2016) und

  • der Arbeitnehmer die Aktien und deren Stimmrechte mindestens bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung zur treuhändigen Verwahrung und Verwaltung zur Verfügung stellt.

Was ist zu tun und wie können wir Ihnen helfen? 

Ungeachtet dessen, dass in Zusammenhang mit den Neuregelungen naturgemäß noch diverse Zweifelsfragen zu klären sind, sollten die mit Wirkung ab 1.1.2018 neu eröffneten Möglichkeiten für Mitarbeiterbeteiligungsmodelle ehestens analysiert und die Anwendbarkeit für das eigene Unternehmen und dessen Belegschaft zeitgerecht geprüft werden. 

ICON-Gründungspartner Mag. Karl Mitterlehner ist ausgewiesener Experte für Mitarbeiterbeteiligungen und verfügt über jahrelange Praxis in diesem Bereich. Er hat ua die Entwicklung und Gründung der größten österreichischen Mitarbeiterbeteiligung im Bereich des Steuerrechts federführend begleitet. Seit Gründung dieser Mitarbeiterbeteiligungsstiftung im Jahr 2001 ist er im Vorstand tätig, zuletzt als stellvertretender Vorsitzender des Stiftungsvorstands. 

Für weitergehende Fragen zu diesem Themenkomplex stehen Ihnen die Verfasser natürlich gerne zur Verfügung!