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AUFTRAGSFORSCHUNG | Bis zu 100.000 EUR Prämie sichern

Handl Renate  |  Mitterlehner Karl  |  Theinschnack Rudolf

Haben Sie Forschungsaufträge an Dritte vergeben, wofür Kosten angefallen sind? Erstmals 2012 werden 10 % dieser Kosten (maximal 1 Mio EUR) als Forschungsprämie erstattet. Sie müssen allerdings noch vor Jahresende eine Mitteilung an den Auftragnehmer verschicken, wenn der 31.12. ihr Bilanzstichtag ist.

Erstmals 2012: 10 % der Aufwendungen für Auftragsforschung bis zu 1 Mio EUR werden erstattet

Diese steuerliche Begünstigung wurde ab 2005 für Unternehmen geschaffen, die Forschung zukaufen und daher keinen Anspruch auf Forschungsprämie für eigenbetriebliche F&E hatten. Ursprünglich betrug diese Prämie nur 3 %.

Bis einschließlich 2011 wurden nur 8 % der Aufwendungen für Auftragsforschung bis zu maximal 100.000 EUR erstattet. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen, sprich ab dem Kalenderjahr 2012 wurde die Prämie auf 10 % erhöht und der Deckel der geförderten Aufwendungen von 100.000 EUR auf 1 Mio EUR angehoben.

Rechtzeitige Mitteilung an den Auftragnehmer

Als Auftraggeber haben Sie jedoch nur dann Anspruch auf diese Forschungsprämie, wenn Sie nachweislich vor dem Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres dem Auftragnehmer mitteilen. Die Mitteilung ist formlos und sollte den Forschungsauftrag und die dafür angefallenen Aufwendungen bezeichnen. Weiters sollten Sie jenen Betrag, für welchen ihr Unternehmen als Auftraggeber der Forschung die Forschungsprämie beansprucht, anführen.

Die Mitteilung ist unabdingbare Voraussetzung für die Geltendmachung der Prämie für Auftragsforschung und im Falle der Aufforderung der Betriebsprüfung vorzulegen. Der Gedanke des Gesetzgebers geht dabei dahin, eine Doppelförderung beim Auftraggeber und Auftragnehmer für die gleichen Forschungsaufwendungen zu vermeiden.

Eine Ausnahme zu Ihren Gunsten

Von dieser Mitteilung an den Auftragnehmer machen die Einkommensteuerrichtlinien (Rz 1329j) lediglich in einem Fall eine Ausnahme: "Es bestehen keine Bedenken, vom Erfordernis der Mitteilung abzusehen, wenn ein ausländischer Auftragnehmer ohne inländische Betriebsstätte hinsichtlich der vom Forschungsauftrag umfassten Aufwendungen in Österreich keine steuerliche Forschungsförderung in Anspruch nehmen kann."

Achtung: diese Ausnahme gilt jedoch nicht für Auftragnehmer im Inland, die selber gar keinen Anspruch auf Forschungsprämie geltend machen können, wie Universitäten oder andere öffentliche Auftragnehmer. Dies obwohl hier keine Doppelförderung mit Forschungsprämie möglich ist. 

Kein Gutachten der FFG erforderlich

Für sämtliche Forschungsprojekte oder -schwerpunkte im Rahmen der eigenbetrieblichen Forschungsförderung ist ab 2012 ein Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) anzufordern. Dieses Gutachten muss bestätigen, dass im Rahmen des Projektes oder Schwerpunktes Forschung oder experimentelle Entwicklung im Sinne der Forschungsverordnung vorliegt.

Für die Beantragung der Prämie für Auftragsforschung ist jedoch kein Gutachten der FFG notwendig. Insoferne ist das Verfahren hier weniger aufwendig. Lediglich das muss ausgefüllt an das zuständige Finanzamt übermittelt werden. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass gegenüber der Finanzverwaltung bzw. Betriebsprüfung die Eignung als Forschungs- oder experimentelle Entwicklungstätigkeit iSd Verordnung glaubhaft gemacht werden muss.

Weitere Voraussetzungen

Das Gesetz sieht folgende weitere Voraussetzungen vor:

  • Die Forschung muss von einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte in Auftrag gegeben werden.
  • Die beauftragte Einrichtung bzw. das beauftragte Unternehmen muss sich mit Forschungs- und experimentellen Entwicklungsaufgaben befassen.
  • Deren Sitz liegt in einem Staat der EU oder des EWR.
  • Der Auftraggeber hat keinen beherrschenden Einfluss auf den Auftragnehmer (Konzern- oder Gruppenschranke).