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AUSLANDSENTSENDUNGEN | Dienstleistungsanzeigen für Inbound-Fälle!

Erbringen Unternehmen aus einem Mitgliedstaat der EU oder aus einem EWR-Staat bzw aus der Schweiz Dienstleistungen in Österreich, so haben sie idR auch eine Dienstleistungsanzeige nach der österreichischen Gewerbeordnung zu erstatten. Widrigenfalls sind Strafen vorgesehen! 

Ausländische Unternehmen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus Vertragsstaaten des EWR1) dürfen grundsätzlich auch in Österreich gewerbliche Tätigkeiten verrichten, und zwar entweder 

  • als grenzüberschreitende Dienstleistungen („Herüberarbeiten“) oder

  • auf Grund einer Niederlassung in Österreich.  

Grenzüberschreitende Dienstleistungen

Unternehmen, die in einem EU/EWR-Staat niedergelassen sind und dort eine Tätigkeit befugt ausüben, auf welche aus österreichischer Sicht die Bestimmungen der Gewerbeordnung (GewO) anzuwenden wären, dürfen diese Tätigkeiten vorübergehend und gelegentlich unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländer auch in Österreich ausüben.   

Da es in der Gewerbeordnung aber keine gesetzliche Festlegung für die zeitliche Dauer einer Tätigkeit gibt, ist der vorübergehende und gelegentliche Charakter im jeweiligen Einzelfall an Hand von Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität der Tätigkeit zu beurteilen. Die betreffende Dienstleistung kann sich auch über einen längeren Zeitraum erstrecken, wenn es sich um Leistungen handelt, die im Rahmen eines Großprojekts erbracht werden. 

Wird in Österreich ein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 GewO ausgeübt, so hat der Dienstleister dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen (§ 373a Abs. 4 GewO). Diese Anzeige ist alljährlich zu erneuern. 

Das PDF-Formular steht hier zum Download zur Verfügung -> <link http: www.bmwfw.gv.at unternehmen gewerbe documents external-link-new-window externen link in neuem>LINK

Das Online-Formular steht hier zur Verfügung -> <link https: www3.formularservice.gv.at formularserver user external-link-new-window externen link in neuem>LINK
 

Folgende Dokumente sind gemäß § 373a GewO der Anzeige anzuschließen: 

  • Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Dienstleisters;
  • eine Bescheinigung darüber, dass der Dienstleister in einem Mitglied- oder Vertragsstaat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen ist, einschließlich der Adresse der Niederlassung, und dass ihm die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist;
  • ein Berufsqualifikationsnachweis des Dienstleisters;
  • sofern die Dienstleistung das Sicherheitsgewerbe zum Gegenstand hat, den Nachweis, dass beim Dienstleister und seinen Arbeitnehmern keine Vorstrafen vorliegen. 

Ein für reglementierte Gewerbe grundsätzlich vorgeschriebener Befähigungsnachweis wird für grenzüberschreitende Dienstleistungen NICHT benötigt, wenn 

  • die gewerbliche Tätigkeit im Niederlassungsmitgliedstaat reglementiert ist oder
  • eine reglementierte Ausbildung vorliegt oder
  • der Dienstleister die gewerbliche Tätigkeit mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre im Niederlassungsstaat ausgeübt hat. 

Ob bzw. für welche Gewerbe ein Unternehmen eine gültige Anzeige über die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen erstattet hat, ist aus dem <link https: dlr.bmwfw.gv.at search searchcompany.aspx _blank dienstleisterregister>Dienstleisterregister (Homepage des Ministeriums) ersichtlich; eine Abfrage ist kostenfrei möglich. 

Bei Verstößen gegen diese Bestimmungen drohen nach der Gewerbeordnung Strafen bis zu 3.600 EUR (gemäß § 366 GewO). 

Bedeutung erlangt die Dienstleistungsanzeige in der Praxis vor allem bei Tätigkeiten bzw. Baustellen ausländischer Unternehmen, in deren Zuge ausländische Mitarbeiter zur Tätigkeitserbringung nach Österreich entsandt werden. Die diesbezügliche Dienstleistungsanzeige wird – nach unseren Erfahrungen in zunehmendem Maße – auch von der Finanzpolizei geprüft! 

Niederlassung

Das Unternehmen hat für das angestrebte Gewerbe eine Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat oder Bezirkshauptmannschaft), in deren Sprengel der Standort der Niederlassung liegt, vorzunehmen. Bei der Anmeldung von reglementierten Gewerben ist die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben; dies ist auch im Wege einer Diplomanerkennung möglich. Eine typische Anlagenerrichtung wird allerdings grundsätzlich nicht zu Registrierung einer Niederlassung führen.

Lohn- und Sozialdumping 

Nicht zu vernachlässigen sind insbesondere auch die Meldepflichten, die Pflichten zur Aufbewahrung von Lohnunterlagen, SV-Formularen und Meldungen sowie die Verpflichtung zur Bezahlung des Mindestlohns, welche sich aus dem LSD-BG ergeben. Zu diesem Thema sind ebenfalls bereits mehrere Newsletter-Beiträge erschienen (vgl zuletzt unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag „AUSLANDSENTSENDUNGEN | Neues Gesetz gegen Lohn- und Sozialdumping“ vom 8.9.2016). 

Für weitergehende Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.

Auch bei der Einholung von Dienstleistungsanzeigen können wir Sie gerne unterstützen, zumal sich dieses Erfordernis häufig im Zuge von Projektabwicklungen in Österreich ergibt.


[1] Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Gesellschaften, die nach Schweizerischem Recht gegründet wurden und ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben, sind hinsichtlich der Gewerbeausübung in Österreich Personen bzw. Unternehmen aus dem EU/EWR-Raum bis auf folgende Ausnahme gleichgestellt: Die grenzüberschreitende Dienstleistung in Österreich darf die tatsächliche Dauer von 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr nicht überschreiten.