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Forschungsprämie | Laufende Anpassungen oder Verschärfungen der FoPV?

Gespannt wird auf die Endfassung der Forschungsprämienrichtlinie (FrPR 2025) gewartet, augenscheinlich musste das BMF auf eine VwGH Entscheidung zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage reagieren. Kurz vor Weihnachten erfolgte eine Novelle der Forschungsprämienverordnung (FoPV). Mit der Anpassung soll klargestellt werden, dass entgegen der VwGH Entscheidung weiterhin nur steuerlich anerkannte Aufwendungen als Bemessungsgrundlage gelten. Weiters wurden auch Klarstellungen zur Berücksichtigung von F&E bezogenen unmittelbaren Investitionen getätigt. Auch der Begriff der "marktnahen Forschung" wird neu in den Anhang der FoPV aufgenommen.

Unternehmen können gem. § 108c EStG eine Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung iHv 14 % der prämienbegünstigen Forschungsaufwendungen bzw. Ausgaben geltend machen. Im August 2025 hat das BMF erstmalig einen Entwurf der Forschungsprämienrichtlinie 2025 (FoRR 2025) veröffentlicht. Die Finalfassung der FoPR 2025 liegt derzeit noch nicht vor, dem BMF dürfte jedoch eine Entscheidung des VwGH zur Forschungsprämie in die Quere gekommen. 

Der VwGH hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob das Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 7 EStG sowie § 12 Abs 1 Z 8 KStG ("Managergehälter" über 500.000 EUR) im Rahmen der Forschungsprämie Anwendung findet oder nicht. Entgegen der Entscheidung des BFG (20.03.2024, RV/7101947/2023), kam der VwGH in seinem Erkenntnis (30.09.2025, Ro 2024/13/0017) zum Ergebnis, dass das Abzugsverbot bei der Bemessung der Forschungsprämie nicht zu berücksichtigen ist

In der am 18.12.2025 veröffentlichten und novellierten Forschungsprämienverordnung (FoPV) hat das BMF unter anderem auf diese Entscheidung reagiert aber auch einige weitere Änderungen bzw Ergänzungen in der FoPV vorgenommen. Neben den steuerlichen Abzugsverboten hat das BMF jedoch auch die Berücksichtigung der unmittelbaren Investitionen neu geregelt und einen bisher nicht bekannten Begriff der “marktnahen Forschung” neu aufgenommen. Eine öffentliche Begutachtung für die Novelle BGBI ll 302/2025 fand nicht statt. Aufgrund der fehlenden Begutachtung hat das BMF noch Klarstellungen zur Novelle angekündigt, welche aktuell noch nicht veröffentlicht wurden.

Anwendbarkeit des Abzugsverbotes § 20 Abs 1 Z 7 EStG

Das BMF hatte, wohl auch gestützt auf die Entscheidung des BFG (20.03.2024, RV/7101947/2023), im Entwurf zur FoPR 2025 noch postuliert, dass das steuerliche Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 7 EStG (sowie § 12 Abs 1 Z 8 KStG) gegebenenfalls im Zuge der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie zur Anwendung gelangt (Rz 298 FoPR 2025 Entwurf). So war auch im Entwurf der FoPR 2025 (Rz 289) eine beispielhafte Aufzählung von steuerlichen Abzugsverboten angeführt, welche zu berücksichtigen wären. 

In seiner Entscheidung hat der VwGH (30.09.2025, Ro 2024/13/0017) festgehalten, dass aus der damaligen Formulierung des § 1 Abs 1 FoPV kein klarer Verweis auf diese steuerlichen Abzugsverbote besteht. Auch wenn in der VwGH Entscheidung nur das Abzugsverbot für Managergehälter strittig war, stellte sich natürlich rasch die Frage, ob diese Entscheidung nicht auch auf andere steuerliche Abzugsverbote (zB  Luxustangente, …) Anwendung findet. 

Maßgeblichkeit der Vorschriften der steuerlichen Gewinnermittlung für die Bmgld

Das BMF hat mit der Novelle der FoPV reagiert und § 1 Abs 1 lautet nunmehr:

„(1) Der Geltendmachung einer Forschungsprämie sind Aufwendungen (Ausgaben) im Sinne der Abs. 2, 2a und 3 im Bereich von Forschung und experimenteller Entwicklung (Anhang I) zu Grunde zu legen. Soweit sich aus den Abs. 2, 2a und 3 nichts anderes ergibt, sind Forschungsaufwendungen mit dem Betrag zu berücksichtigen, der nach den für die steuerliche Gewinnermittlung maßgebenden Vorschriften als tatsächliche Betriebsausgabe wirksam wird. Im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung ausgeübte Wahlrechte, die die Höhe einer Betriebsausgabe bestimmen, sind auch für die Forschungsprämie maßgebend.“

In der alten Fassung der FoPV (vor BGBI II 302/2025) hatte § 1 Abs 1 sehr allgemein davon gesprochen, dass Aufwendungen (Ausgaben) im Bereich der FuE begünstigt sind. Jedoch nur auf die Bestimmungen § 6 Z 10 und § 20 Abs 2 EStG sowie § 12 Abs 2 KStG verwiesen. Mit der Neuregelung des § 1 Abs 1 FoPV wurde nun klargestellt, dass für die Forschungsprämie einerseits nur die in den der FoPV angeführten Aufwendungen (Löhne und Gehälter, unmittelbare Aufwendungen und Investitionen, Finanzierungswendungen, Gemeinkosten und fiktiver Unternehmerlohn) begünstigt sind, jedoch auch nur dann, wenn diese Aufwendungen keinem steuerlichen Abzugsverbot unterliegen und auch ausgeübte Wahlrechte auf die Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie durchschlagen. Die Maßgeblichkeit der Vorschriften der steuerlichen Gewinnermittlung für die Bemessungsgrundlage war allgemeine Verwaltungsmeinung und wurde demgemäß bereits im Entwurf der FoPR 2025 postuliert. 

Zeitliche Anwendung

Anwendbar ist die Neuregelung grundsätzlich für alle offenen Fälle. Ausgenommen sind jedoch Fälle, welche zwischen der Veröffentlichung der VwGH Entscheidung (4. November 2025) und bis vor dem Tag der Kundmachung der Novelle der FoPV (17. Dezember 2025) beantragt wurden. 

Auch, wenn beim Inkrafttreten in § 14 Abs 4 FoPV explizit vom 4. November 2025 gesprochen wird, datiert die Entscheidung des VwGH mit 30. September 2025 und war in Fachkreisen bereits vor der offiziellen Veröffentlichung im RIS bekannt. So wurde diese Entscheidung des VwGH und deren Auswirkung auf die Praxis, ua in unserem Webinar vom 28. Oktober 2025 zum Entwurf der FoPR 2025 bereits thematisiert. 

Unmittelbare Investitionen

Mit der Novelle wurden die begünstigten “unmittelbaren Aufwendungen und Investitionen” nach § 1 Abs 2 Z 2 FoPV neu formuliert, wobei die große Neuheit in dem neu eingefügten Abs 2a liegt. Darin wird erstmalig die bisherige Praxis der Berücksichtigung von (unmittelbaren) Investitionen und etwaiger späterer Berichtigungen im Zuge der Bemessungsgrundlage ausführlich geregelt.  

jährliche AfA statt Gesamtaufwendungen

§ 1 Abs 2a FoPV präzisiert umfassend, wie Investitionen in abnutzbare Wirtschaftsgüter im Rahmen der Forschungsprämie zu berücksichtigen sind. Unternehmen haben künftig ein Wahlrecht: 

  • Entweder werden die Gesamtaufwendungen (= AfA‑Bemessungsgrundlage) einmalig anteilig nach F&E‑Nutzung berücksichtigt, oder 
  • die jährliche AfA wird entsprechend dem tatsächlichen Nutzungseinsatz angesetzt. 

Diese Wahlmöglichkeit zur Berücksichtigung von Investitionen war bisher nicht explizit geregelt. In der Praxis wurde dies dennoch schon bisher häufig so angewendet, hatte bisher aber keine gesetzliche Deckung. Der Ansatz der AfA erleichtert insbesondere die Übernahme der FuE Aufwendungen aus der Kostenrechnung bzw Buchhaltung.

Nachhaltige Nutzung

Für die Frage der nachhaltigen Nutzung für Zwecke von FuE wurde bisher (EStR Rz 8208i, Rz 319 FoPR 2025 (Entwurf)):

  • bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern (ausgenommen Gebäude) mit einer Nutzungsdauer bis 10 Jahre auf ein Überwiegen abgestellt, 
  • für Grundstücke, Gebäude und andere abnutzbare Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mehr als 10 Jahren auf eine mindestens 10 Jahre dauernde Nutzung für FuE Zwecke.

Neu ist nun ein eigener Nachhaltigkeitszeitraum. Dieser beginnt im Monat nach der erstmaligen FuE‑Nutzung und endet spätestens nach der Hälfte der Restnutzungsdauer (maximal zehn Wirtschaftsjahre). Innerhalb dieses Zeitraums muss das Wirtschaftsgut in der vorgesehenen Intensität durchgehend für FuE Zwecke eingesetzt werden.

Kommt es in diesem Nachhaltigkeitszeitraum zu wesentlichen Änderungen – insbesondere einer Veränderung des FuE‑Nutzungseinsatzes um mehr als 25 % oder einer vorzeitigen Beendigung der Nutzung – sind verpflichtend Berichtigungen vorzunehmen. Diese erfolgen grundsätzlich im Jahr der Änderung über Prämienzuschläge oder -abschläge, berechnet auf Basis der Veränderung der Bemessungsgrundlage.

Übersteigt ein Prämienabschlag die Prämie des Änderungsjahres, oder wird in diesem Jahr keine Prämie berücksichtigt, erfolgt die Berichtigung rückwirkend im Investitionsjahr durch Anpassung der damaligen Bemessungsgrundlage. Damit liegt ein rückwirkendes Ereignis nach § 295a BAO vor.

In Summe sorgt die Neuregelung für mehr Klarheit und Nachvollziehbarkeit, erhöht aber zugleich die Anforderungen an die Dokumentation und laufende Beobachtung des Nutzungseinsatzes. Unternehmen müssen daher ihre internen Prozesse anpassen, profitieren aber von einer deutlich transparenteren Rechtslage.

“marktnahe Forschung und experimentelle Entwicklung ”

In Anhang I, Teil B der FoPV sind einige exemplarische Definitionen von F&E Aktivitäten bzw deren Abgrenzung in begünstigte und nicht begünstigte FuE Tätigkeiten enthalten. Neu ergänzt wurde die Z 7a, welche nunmehr eine neue Definition zur “marknahen Forschung und experimentellen Entwicklung” beinhaltet:

„Marktnahe Forschung und experimentelle Entwicklung (FuE): Werden Produkte oder Materialien nach Vornahme der FuE-Aktivitäten, für die sie verwendet werden, ohne vorherige Eigennutzung kommerziell verwertet, sind nur solche Aufwendungen als FuE-Aufwendungen iSd § 1 Abs. 2 zu berücksichtigen, die allein durch die FuE und nicht auch durch die Vermarktung veranlasst sind.“

Das BMF hat zur erfolgten Novelle der FoPV noch Klarstellungen angekündigt. Gerade bei dieser “Ergänzung” sind die Klarstellungen mit Spannung zu erwarten. Denn, ob mit dieser Z 7a eine Einschränkung der bisherigen Praxis einhergeht, oder ob es sich nur um eine “Klarstellung” handelt bleibt derzeit offen. Die derzeitige (unklare) Formulierung führt aus unserer Sicht, jedenfalls zu neuen Abgrenzungsfragen

Im veröffentlichten Entwurf der FoPR 2025 war das Thema der marktnahen Forschung und experimentellen Entwicklung noch nicht enthalten. Vielmehr wurde darin die bisherige Verwaltungspraxis bestätigt bzw nachgeschärft. Die Klarstellungen des BMF zu dieser neuen Ziffer bleiben abzuwarten.

Weitere Anpassungen

​​​​​​​Anzahl der Forschungsprojekte bei Schwerpunkten

In Anhang III der FoPV ist die Beantragung des Gutachtens und der Aufbau des Antrages näher geregelt. Hier erfolgt in Teil A, Punkt 3.1.6 eine Ergänzung. So kann künftig beim Antrag auf FFG-Gutachten die Anzahl der Forschungsprojekte, die einem Forschungsschwerpunkt zugeordnet wurden, bekannt gegeben werden. 

zeitliche Anwendbarkeit der Novelle

Die Änderungen sind grundsätzlich für Forschungsprämien für das Kalenderjahr 2026 anzuwenden. Demnach kann die Prämie für das Kalenderjahr 2025 noch ohne Beachtung der Anpassungen beantragt werden. Ausgenommen davon ist nur die Änderung betreffend der Anwendbarkeit der steuerlichen Abzugsverbote. Diese sind bereits mit dem Tag der Kundmachung der Novelle (18. Dezember 2025) anwendbar (siehe obige Ausführungen).

Exkurs: Hinweis zur Erstellung eines Prämienantrages für das Kalenderjahr 2025, die derzeit nur im Entwurf vorliegenden FoPR 2025 sollen ebenfalls erst auf Kalenderjahre 2026 anwendbar sein. Bei abgabenbehördlichen Prüfungen für vergangene Zeiträume und auf offene Fälle sollen die die FoPR 2025 nach Vorstellung des BMF jedoch anzuwenden sein, soweit nicht für diese Zeiträume die Aussagen in den EStR 2000 günstigere Regelungen vorsehen.

Bleiben Sie Informiert

Die Novelle der FoPV bringt auch einige Zweifelsfragen mit sich. Wir geben Ihnen einen Überblick in unseren kommenden Webinaren:

FAZIT

Mit der Novelle der Forschungsprämienverordnung (FoPV) hat das BMF vorrangig auf die Entscheidung des VwGH zur Frage der Anwendbarkeit von steuerlichen Abzugsverboten im Rahmen der Forschungsprämie reagiert. Nunmehr wurde klargestellt, dass die steuerlichen Abzugsverbote bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie zu berücksichtigen sind. Für Unternehmen herrscht hier diesbezüglich zumindest Klarheit und es tritt diesbezüglich keine Praxisänderung ein.

Weiters wurde mit der Novelle die Berücksichtigung von unmittelbaren Investitionen klarer geregelt und insbesondere etwaige Korrekturen durch Zu- bzw Abschläge in Folgejahren praxistauglicher gelöst. Für Unternehmen ist eine entsprechende Dokumentation erforderlich. Bei der Ergänzung der “marknahen Forschung” bleiben die Klarstellungen des BMF abzuwarten.

Das BMF hat angekündigt, dass noch Klarstellungen zur erfolgten Novelle BGBI ll 302/2025 der FoPV veröffentlicht werden sollen. Eine öffentliche Begutachtung ist zu den Änderungen leider nicht erfolgt. Es bleibt auch abzuwarten welche Anpassungen diese Novelle der FoPV auf die finale Fassung der Forschungsprämienrichtlinie noch mit sich bringen wird.