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BBKG 2025 | Änderung des EU-Meldepflichtgesetzes

Im Rahmen des Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 (BBKG 2025) wurde unter anderem das EU-Meldepflichtgesetz (EU-MPfG) geändert. Neuerungen gibt es bei der Meldepflicht von Intermediären, die einer berufsrechtlichen Verschwiegenheit unterliegen, was eine Reaktion auf EuGH Rechtsprechung darstellt. Weiters wurden die Anforderungen an den Steuerpflichtigen weiter erhöht. Die Befreiung der Meldepflicht für Banken ist abgeschafft worden.

Ausgangslage

Das auf der EU-Amtshilferichtlinie (EU-AHR, idF DAC 6) beruhende EU-Meldepflichtgesetz (EU-MPfG, BGBl I 2019/91, idgF) ist am 1. Juli 2020 in Kraft getreten. Es verpflichtet Intermediäre sowie relevante Steuerpflichtige, bestimmte grenzüberschreitende Gestaltungen, die ein Risiko der Steuervermeidung begründen, der Umgehung des gemeinsamen Meldestands dienen oder die Identifizierung wirtschaftlicher Eigentümer erschweren, diese über FinanzOnline an das Bundesministerium für Finanzen zu melden (DAC-6-Meldung). 

Bereits kurz nach Inkrafttreten nahm das BMF mit Information vom 21. Oktober 2020 erstmals in Form eines Informationsschreibens zur praktischen Anwendung des EU-MPfG Stellung (BMF-Info). Diese BMF-Info wurde am 12. September 2023 aktualisiert. In Punkt 8 wurde damals festgehalten, dass § 13 Abs 2 EU-MPfG (damalige Fassung) nicht mehr anwendbar ist und somit ein Intermediär nicht mehr verpflichtet ist, andere Intermediäre über die Befreiung der Meldepflicht zu informieren.  Diese Änderung war die Konsequenz des EuGH-Urteils vom 8. Dezember 2022, Rs C-694/20 (Orde van Vlaamse Balies ua), in welchem der EuGH klarstellte, dass die Verpflichtung verschwiegenheitsverpflichteter Intermediäre, andere Intermediäre über ihre Befreiung von der Meldepflicht zu informieren, gegen das unionsrechtlich geschützte Recht auf Wahrung der vertraulichen Kommunikation zwischen zwischen Berufsgeheimnisträger und Mandant verstößt. Über diese Entscheidung haben wir berichtet.

Im Rahmen des BBKG 2025 wurde nunmehr das EU-MPfG einer Überarbeitung unterzogen (BGBl I Nr. 96/2025). Das BBKG 2025 setzt sich aus den Paketen Steuern, Sozialabgaben und Daten zusammen. Die hier besprochenen Änderungen sind Teil des Pakets “Daten”.  Die Änderungen sind bereits mit 1. Jänner 2026 in Kraft getreten

Die Änderungen im Detail​​​​​​​

Befreiung von der Meldepflicht an andere Intermediäre

Der neu gefasste § 11 EU-MPfG setzt die oben genannte EuGH Rechtsprechung um. Die Bestimmung sieht vor, dass eine Befreiung von der Meldepflicht für jene Intermediäre gilt, die einer gesetzlich normierten Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Dies betrifft nach dem Gesetzeswortlaut Rechtsanwälte nach der Rechtsanwaltsordnung, Notare nach der Notariatsordnung sowie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit im Rahmen der berufsrechtlich geschützten Berufsausübung erfolgt. .

In diesem Zusammenhang wurde zusätzlich der Begriff „Klient“ erstmals in § 3 Z 13 EU-MPfG definiert. Als Klient gilt ein Intermediär oder relevanter Steuerpflichtiger, der im Zusammenhang mit einer meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung Dienstleistungen – insbesondere Unterstützung, Beratung, Rechtsberatung oder Anleitung – von einem Intermediär erhält, der in Österreich einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegt. Ein solcher Intermediär hat gemäß § 11 Abs 2 EU-MPfG nunmehr nur noch Klient:innen und nicht mehr automatisch allen an der Gestaltung beteiligten Intermediären seine Befreiung von der Meldepflicht mitzuteilen.   

Hervorzuheben ist, dass diese Befreiung von der Meldepflicht nicht allgemein für alle Tätigkeiten gilt, sondern ausschließlich für jene Leistungen, die dem Kernbereich der anwaltlichen, notariellen oder steuerberatenden Berufsausübung zuzuordnen sind. Tätigkeiten außerhalb dieses vom jeweiligen Berufsrecht umfassten Bereichs – etwa rein wirtschaftliche oder organisatorische Beratungsleistungen ohne berufsrechtlichen Bezug – unterliegen weiterhin uneingeschränkt der Meldepflicht nach dem EU-MPfG.

Keine Befreiung von der Meldepflicht mehr für Banken

Das Bankgeheimnis greift in Bezug auf das EU-MPfG nicht mehr.  Soimit sind Banken nicht mehr von der Meldepflicht befreit. Dies wurde im Zuge des BBKG 2025 in § 38 Abs 2 Z 17 Bankwesengesetz klargestellt.

Erweiterung des Umfangs der DAC 6 Meldung

Die meldepflichtigen Informationen (§ 16 EU-MPfG) umfassen nun zusätzlich eine Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeiten sowie die Übermittlung aller sonstigen Informationen, die bei der Beurteilung des Steuerrisikos helfen könnten. Zuvor war “nur” eine abstrakte Beschreibung der Gestaltung notwendig. Zudem ist nun die Steueridentifikationsnummer aller betroffenen Personen anzugeben. Insofern ist der notwendige Umfang der DAC 6 Meldung deutlich höher als zuvor.

 

FAZIT

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Änderungen des EU-MPfG seit 1. Jänner 2026 bestimmte Berufsgruppen entlasten, im Gegenzug die Banken nun ebenfalls zur Meldung verpflichten. Gleichzeitig werden die Anforderungen an den Inhalt der DAC-6-Meldung für alle Meldepflichtigen weiter erhöht. Bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen ist daher weiterhin unbedingt die Meldepflicht nach DAC 6 zu prüfen, um hohe Finanzstrafen von bis zu EUR 50.000 zu vermeiden.

Für weitergehende Fragen zum EU-Meldepflichtgesetz stehen Ihnen die Verfasser dieses Beitrages und die übrigen Experten der Service Line "International Tax" selbstverständlich zur Verfügung. Gerne können wir Ihnen einen Testzugang zum ICON. DAC6 MANAGER anbieten, der Ihnen ohne großen Aufwand eine verlässliche Prüfung allfälliger Meldepflichten Ihrer grenzüberschreitenden Gestaltungen ermöglicht.