NEWS  |   |  

ESG | Beschluss Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (NaBeG) im Nationalrat

Strakova Jacqueline  |  Vrba Maria

Das Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (NaBeG) setzt die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in nationales Recht um. Am 21. Jänner 2026 wurde das NaBeG vom Nationalrat beschlossen. Bevor das Gesetz in Kraft treten kann, ist noch die Beschlussfassung im Bundesrat und die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erforderlich. Ein kurzer Überblick über die wesentlichen Neuerungen:

Über die Veröffentlichung und Neuerungen im Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung haben wir Sie in unserem Newsletter bis dato wie folgt informiert:

Im folgenden Beitrag geben wir Ihnen einen Überblick über ausgewählte Änderungen an Gesetzen durch das NaBeG.   

Anpassung der Nachhaltigkeitsberichterstattung an EU-Regelungen

Die in den §§ 243b und 267a UGB vorgesehene Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung bzw. zur konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung gilt, unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmungen, für Unternehmen bzw. für Gruppen in Bezug auf die Konzernberichterstattung auf konsolidierter Basis, die mehr als EUR 450 Mio. Umsatzerlöse generieren und im Jahresdurchschnitt mehr als 1.000 Mitarbeitende beschäftigen. 

Die Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie Prüfung beginnt für Unternehmen, deren Abschlussstichtag des relevanten Geschäftsjahres nach dem Tag der Kundmachung im Bundesgesetzblatt liegt. 

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung hat nach den von der Europäischen Kommission im Einklang mit Art. 29b der Bilanz-Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten (Standards für Nachhaltigkeitsberichterstattung – ESRS) zu erfolgen. 

Mit dem Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz (DriBeG) sind künftig auch Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Drittlandunternehmen von der Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung umfasst. 

Anpassungen im Zusammenhang mit der Rechnungslegung

Neben der Umsetzung der Verpflichtung der Nachhaltigkeitsberichterstattung, sieht das NaBeG auch weitere Anpassungen in Bezug auf die Rechnungslegung vor. Diese betreffen unter anderem:

  • Angaben zu den wichtigsten immateriellen Ressourcen:
    Gesellschaften im Sinne des § 243b Abs. 1 erster Satz UGB, haben künftig Informationen über die wichtigsten immateriellen Ressourcen, sowie die Abhängigkeit des Geschäftsmodells von diesen immateriellen Ressourcen im Lagebericht anzugeben.  
  • Entfall der Verpflichtung zur Aktivierung des Disagios von Verbindlichkeiten:
    Durch den Entfall des § 198 Abs. 7 UGB, entfällt künftig die Verpflichtung zur Aktivierung des Disagios von Verbindlichkeiten. Dies gilt ab Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 beginnen

FAZIT

Mit der Umsetzung des NaBeG werden große Unternehmen und Konzerne, die mehr als EUR 450 Mio. Umsatzerlöse erzielen und mehr als 1.000 Mitarbeitende beschäftigen, künftig stärker in die Pflicht genommen, standardisierte Nachhaltigkeitsinformationen nach den ESRS offenzulegen, wobei der Anwendungsbereich auch auf Drittlandunternehmen ausgeweitet wird. Für das am 21. Jänner 2026 im Nationalrat beschlossene NaBeG, ist noch die Beschlussfassung im Bundesrat und die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ausständig.