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INVESTITIONSFREIBETRAG | Temporäre Erhöhung des IFB ab 1.11.2025!

Im Zuge der Regierungsklausur im September d. J. wurde bekanntlich ua auch ein Maßnahmenpaket zur Förderung des dringend benötigten Wirtschaftsaufschwungs geschnürt. Insbesondere wurde ein steuerlicher Investitionsanreiz für Unternehmen angekündigt, wonach der Investitionsfreibetrag (IFB gemäß § 11 EStG) für begünstigtes abnutzbares Anlagevermögen im Zeitraum von November 2025 bis Dezember 2026 von 10 % auf 20 % verdoppelt bzw für Anschaffungen oder Herstellungen im Bereich "Ökologisierung" von 15 % auf 22 % erhöht werden soll. Zwischenzeitig ist die legistische Umsetzung erfolgt sowie auch bereits die Beschlussfassung im Nationalrat am 15.10.2025. Im nachfolgenden Beitrag informieren wir Sie über die letztgültigen Detailregelungen, insbesondere auch über die nunmehr vorgesehene Aliquotierung für Anschaffungs- und Herstellungskosten in den letzten beiden Kalendermonaten des laufenden Jahres 2025.

Über das im September d. J. von der österreichischen Bundesregierung verabschiedete Maßnahmenpaket zur Konjunkturbelebung, einschließlich der Eckdaten zur bevorstehenden temporären Erhöhung der IFB-Sätze, hatten wir Sie im Rahmen unseres Newsletters bereits informiert (siehe NEWS-Beitrag “KONJUNKTURPAKET | Herbstoffensive der Bundesregierung” vom 24.9.2025).

Die legistische Umsetzung der regierungsseitig beschlossenen vorübergehenden Erhöhung dieser ertragsteuerlichen Investitionsbegünstigung  für die Anschaffungs- und Herstellungskosten (AHK) bestimmter Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens (Investitionsfreibetrag gemäß § 11 EStG) von 10 % auf 20 % bzw im Bereich Ökologisierung von 15 % auf 22 % im Zeitraum 1.11.2025 bis 31.12.2026 erfolgte durch einen von mehreren Abgeordneten der Regierungsparteien am 24.9.2025 im Parlament eingebrachten “Initiativantrag”, der ohne Ausschussvorberatung ins Plenum gekommen ist und dort noch geringfügig adaptiert bzw ergänzt ("Abänderungsantrag" vom 15.10.2025) und am 15.10.2025 vom Nationalrat beschlossen wurde.

Die allgemeinen Regelungen und Voraussetzungen für die steuerliche Geltendmachung eines Investitionsfreibetrages (Dauerrecht gemäß § 11 EStG) bleiben unverändert (siehe dazu bereits unsere div. früheren NEWS-Beiträge, zB UNTERNEHMENSBESTEUERUNG | Tipps zum Jahresende vom 6.11.2024 oder zum erhöhten IFB für “Ökologisierung”: INVESTITIONSFREIBETRAG | Spezifizierung ökologischer Schwerpunkte vom 26.5.2023). 

Unverändert bleibt insbesondere auch die AHK-Obergrenze von 1 Mio EUR pro Wirtschaftsjahr samt Aliquotierungsregelung für Rumpfwirtschaftsjahre unter 12 Monaten (Investitionshöchstbetrag und ggfs Zwölftelung gemäß § 11 Abs 1 Z 2 EStG), die nunmehr auch für den Begünstigungszeitraum November und Dezember 2025 sinngemäß anzuwenden sind.   

Die neuen befristeten Sonderregelungen werden in § 124b Z 480 EStG angefügt und sollen nachfolgend im Detail wie folgt erörtert werden:

Temporäre Erhöhung der IFB-Sätze von 1.11.2025 bis 31.12.2026

Die neuen Bestimmungen finden sich in § 124b Z 480 EStG und lauten wie folgt:

Soweit Anschaffungs- oder Herstellungskosten nachweislich auf den Zeitraum nach dem 31. Oktober 2025 und vor dem 1. Jänner 2027 entfallen (begünstigte Anschaffungs- oder Herstellungskosten), beträgt der Investitionsfreibetrag abweichend von § 11 Abs. 1 Z 1 EStG

20 % der begünstigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten und

22 % der begünstigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Wirtschaftsgütern, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist.

Wird die Anschaffung oder Herstellung erst nach dem 31. Dezember 2026 beendet, steht die Erhöhung nur zu, wenn der Investitionsfreibetrag für die im begünstigten Zeitraum aktivierten Teilbeträge gemäß § 11 Abs. 4 zweiter Satz EStG geltend gemacht wird.“
 

Mit Abänderungsantrag vom 15.10.2025 wurde weiters noch folgende Ergänzung angefügt:

§ 11 Abs. 1 Z 2 zweiter Halbsatz EStG ist sinngemäß anzuwenden, wenn das Wirtschaftsjahr Monate umfasst, die nicht in den begünstigten Zeitraum fallen. Soweit die auf November und Dezember 2025 entfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten den anteiligen Höchstbetrag überschreiten, können diese für die Inanspruchnahme des lnvestitionsfreibetrages wahlweise den vorhergehenden Monaten des Wirtschaftsjahres oder den Monaten Jänner bis Dezember 2026 zugerechnet werden.

Erläuterungen zu den Neuregelungen

Die zuvor zitierten befristeten Neuregelungen in § 124b Z 480 EStG sind im Detail erklärungsbedürftig, was nachfolgend anhand der Gesetzesmaterialien erfolgen soll (“Begründung” zum Initiativantrag sowie Abänderungsantrag):

" … Die erhöhten Prozentsätze sollen für Anschaffungs- oder Herstellungskosten zur Anwendung gelangen, soweit diese auf den Zeitraum zwischen dem 1. November 2025 und dem 31. Dezember 2026 entfallen. Keine Voraussetzung ist daher, dass die Anschaffung oder Herstellung erst im begünstigten Zeitraum beginnt bzw. in diesem endet; dadurch soll eine Konjunkturbelebung für sämtliche im befristeten Zeitraum gesetzten Investitionsmaßnahmen erreicht werden. …

Soweit sich die Anschaffung oder Herstellung auch auf Zeiträume vor dem begünstigten Zeitraum erstreckt, ist eine Abgrenzung der dem befristet erhöhten Investitionsfreibetrag zugänglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten einerseits von den dem regulären Investitionsfreibetrag zugänglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten andererseits vorzunehmen. Für diese Zwecke muss der Steuerpflichtige auf Verlangen nachweisen können, dass die für den befristet erhöhten Investitionsfreibetrag maßgeblichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf den begünstigten Zeitraum entfallen. Dies gilt auch bei einer Teilgeltendmachung des Investitionsfreibetrags im Sinne des § 11 Abs. 4 zweiter Satz EStG.

Der befristet erhöhte Investitionsfreibetrag steht auch zu, wenn die Anschaffung oder Herstellung nach dem begünstigten Zeitraum endet, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Investitionsfreibetrag bereits für die auf den begünstigten Zeitraum entfallenden aktivierten Teilbeträge gemäß § 11 Abs. 4 zweiter Satz EStG geltend gemacht wird. Im Interesse der Verwaltungsökonomie soll dadurch sichergestellt werden, dass die Ansprüche auf den befristet erhöhten Investitionsfreibetrag nicht erst zeitverzögert nach dem begünstigten Zeitraum geltend gemacht werden (z.B. bei einem Herstellungszeitraum über mehrere Jahre), sondern spätestens für das Jahr 2026:

  • Beispiel 1: Der Einzelunternehmer A beginnt im Jänner 2024 einen Herstellungsvorgang, der im Dezember 2025 endet. Hinsichtlich der Herstellungskosten ist abzugrenzen: Insoweit die Herstellungskosten auf das Jahr 2024 sowie auf die Monate Jänner bis Oktober 2025 entfallen, kann A den Investitionsfreibetrag in regulärer Höhe geltend machen (10% bzw. 15%). Für die auf die Monate November und Dezember des Jahres 2025 entfallenden Herstellungskosten kann A hingegen den befristet erhöhten Investitionsfreibetrag (20% bzw. 22%) geltend machen. Diese Abgrenzung wäre für das Jahr 2025 ebenso vorzunehmen, wenn A den Investitionsfreibetrag bereits im Jahr 2024 von aktivierten Teilbeträgen der Herstellungskosten geltend gemacht hätte. 
  • Beispiel 2: Der Einzelunternehmer B beginnt im Oktober 2026 einen Herstellungsvorgang und macht den Investitionsfreibetrag gemäß § 11 Abs. 4 zweiter Satz EStG bereits für die aktivierten Teilbeträge geltend. Im Juni 2027 endet der Herstellungsvorgang. Ihm steht für die im Jahr 2026 aktivierten Teilbeträge der befristet erhöhte Investitionsfreibetrag zu, für die verbleibenden Teilbeträge steht ihm der Investitionsfreibetrag in regulärer Höhe zu. 
  • Variante: B aktiviert zwar die Teilbeträge für das Jahr 2026, macht den Investitionsfreibetrag aber erst im Jahr des Abschlusses des Investitionsvorgangs (2027) von den gesamten Herstellungskosten geltend. Ihm steht für die gesamten Herstellungskosten nur der Investitionsfreibetrag in regulärer Höhe zu."

Durch die Ergänzung (im Abänderungsantrag vom 15.10.2025) soll des Weiteren klargestellt werden, dass - wie im Dauerrecht gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 EStG - die Aliquotierung des Höchstbetrages auch für die zusätzlich begünstigten Zeiträume gelten soll. Dies wird vor allem die Monate November und Dezember 2025 betreffen. Soweit Investitionen der Monate November und Dezember 2025 den anteiligen Höchstbetrag iHv 166.667 EUR (2/12 von 1 Mio EUR) überschreiten, soll gewährleistet sein, dass diese wahlweise als Investitionen der vorhergehenden Monate dem regulären lnvestitionsfreibetrag zu Grunde gelegt werden können oder in die nachfolgenden Monate des begünstigten Zeitraumes vorgetragen werden können. Durch eine Verschiebung der Zuordnung reduziert sich im jeweiligen Zeitraum das begünstigungsfähige Investitionsvolumen

  • Beispiel 1: Ein Steuerpflichtiger (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr) investiert im Jahr 2025 in den Monaten Jänner bis Oktober 800.000 Euro und in den Monaten November und Dezember 400.000 Euro (allesamt begünstigte Investitionen). Für die Monate November und Dezember gilt § 11 Abs. 1 Z 2 EStG anteilig, sodass insgesamt ein Höchstbetrag von 166.667 Euro für den erhöhten IFB zur Verfügung steht. Der Steuerpflichtige kann von den verbleibenden 233.333 Euro wahlweise den Monaten Jänner bis Oktober 2025 33.333 Euro und dem Jahr 2026 200.000 Euro zuordnen oder dem Jahr 2026 die gesamten 233.333 Euro zuordnen. 
  • Beispiel 2: Der Einzelunternehmer X hat ein Regelwirtschaftsjahr und investiert in Produktionsanlagen in den Monaten Jänner bis Oktober 2025: 200.000 Euro und in den Monaten November und Dezember 2025: 900.000 Euro. Für das Jahr 2026 hat X nochmals Investitionen in Höhe von mindestens 400.000 Euro geplant, die dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind. Für die Monate November und Dezember 2025 steht insgesamt ein Höchstbetrag von 166.667 Euro für den erhöhten IFB zur Verfügung. Von den Investitionen im November und Dezember 2025 können 733.333 Euro nun den begünstigten Zeiträumen danach (das sind die Monate Jänner bis Dezember 2026) sowie den zum selben Wirtschaftsjahr (=2025) gehörenden Zeiträumen davor (das sind die Monate Jänner bis Oktober 2025) zugeordnet werden. Da X für das Jahr 2026 bereits begünstigte Investitionen in Höhe von mindestens 400.000 Euro plant, trägt er Investitionen in Höhe von 600.000 Euro ins Jahr 2026 vor und erhält für diese ebenfalls den erhöhten Prozentsatz für den IFB. Sein IFB im Jahr 2026 beträgt 208.000 Euro (400.000*22%+600.000*20%). Die verbleibenden 133.333 Euro kann X noch im Jahr 2025 in den Monaten Jänner bis Oktober dem regulären IFB zu Grunde legen. Sein IFB im Jahr 2025 beträgt 66.667 Euro (200.000* 10%+ 133.333*10%+ 166.667*20%). 

FAZIT

Die temporäre Erhöhung der IFB-Sätze auf 20 % bzw 22 % für (nachweislich) im Zeitraum zwischen November 2025 und Dezember 2026 anfallende Anschaffungs- und Herstellungskosten für gemäß § 11 EStG begünstigtes abnutzbares Anlagevermögen ist grundsätzlich zu begrüßen und sollte vor allem einen Investitionsanreiz für kleinere und mittlere Unternehmen darstellen, welche sich in der Gewinnzone befinden und die maßgebliche AHK-Obergrenze von 1 Mio EUR pro Wirtschaftsjahr (und Betrieb) nicht ohnehin bereits erreicht oder überschritten haben. Hinsichtlich dieser Obergrenze ist weiters zu beachten, dass die Aliquotierungsregelung für Rumpfwirtschaftsjahre (§ 11 Abs 1 Z 2 HS 2 EStG) sinngemäß auch für die Monate November und Dezember 2025 anzuwenden ist und der erhöhte IFB nur für einen anteiligen Höchstbetrag von 166.667 EUR geltend gemacht werden kann (2/12 von 1 Mio EUR). In diesem Zusammenhang ist jedoch positiv anzumerken, dass darüber hinausgehende AHK dieses Zeitraums wahlweise entweder den vorangegangenen Monaten des Wirtschaftsjahres oder den Monaten des Jahres 2026 zugerechnet werden dürfen, sodass durch diese Rück- bzw Vortragsmöglichkeit gewisse Optimierungen möglich sind.

Im Hinblick auf die bevorstehenden Änderungen sollten insbesondere die “richtigen” Investitionszeitpunkte bzw korrekte Abgrenzungen sowie auch weitere Optimierungsüberlegungen in Zusammenhang mit anderen Investitionsbegünstigungen beachtet werden (zB Vorrang bzw Kombinationsmöglichkeiten von IFB, investitionsbedingtem GFB, vorzeitige Abschreibungen, ggfs auch Forschungsprämie).

Der Beschluss der Gesetzesänderung im Nationalrat wurde bereits am 15.10.2025 gefasst, die formale Gesetzwerdung der EStG-Novellierung bleibt noch abzuwarten (Kundmachung im Bundesgesetzblatt).

Für weitere Fragen zu dieser Thematik stehen Ihnen die Autoren dieses Beitrages sowie auch die übrigen ExpertInnen unserer Service Line „Corporate Tax“ gerne zur Verfügung. Vor allem möchten wir Sie aber auch auf unser Webinar am 27.10.2025 hinweisen (welches neben den Grundlagen und Sonderfragen zum Investitionsfreibetrag gemäß § 11 EStG insbesondere auch die unmittelbar bevorstehenden Neuerungen zum Inhalt hat):