BELARUS | Einseitige Suspendierung DBA
Am 14. März 2024 hat Weißrussland unter anderem das Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich in Bezug auf bestimmte Zuteilungsnormen einseitig für den Zeitraum von 1. Juni 2024 bis 31. Dezember 2026 ausgesetzt. Hintergrund dieser Resolution waren die gegen Belarus verhängten Sanktionen. Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick.
Hintergrund
In Folge des Ukrainekrieges wurden seitens einiger Staaten Sanktionen gegen Belarus verhängt. Diesen “unfreundlichen Akt” nahm das weißrussische Finanzministerium am 14. März 2024 zum Anlass die Resolution des Ministerrats Nr. 164 vom 7. März 2024 zu erlassen. Die Resolution enthält einerseits eine Erhöhung des Steuersatzes für Ausländer und anderseits die zeitliche Aussetzung von Abkommensbestimmungen.
Erhöhung des Steuersatzes
Nach der Resolution kommt für Dividenden und ähnliche Einkünfte ausländischer Organisationen, die ab dem 1. April 2024 bis zum 31. Dezember 2026 nicht über eine Betriebsstätte in Belarus tätig sind, ein Steuersatz von 25 % (statt bisher 15 %) zur Anwendung. Betroffen sind ausländische Organisationen die in der Liste der ausländischen Staaten aufgeführt sind, die unfreundliche Handlungen gegen belarussische juristische Personen und (oder) Einzelpersonen begehen (Beschluss des Ministerrats der Republik Belarus vom 6. April 2022 Stadt Nr. 209). In dieser Liste ist auch Österreich als Staat mit unfreundlichen Handlungen genannt. Die von der Suspendierung betroffenen Staaten und der jeweilige Umfang der Suspendierung sind im Anhang der Resolution dargelegt.
Keine Anwendung von Art 10, 11, 13 DBA Weißrussland-Österreich
Von der einseitigen Nichtanwendbarkeit sind lediglich die Zuteilungsnormen betreffend Dividenden (Art 10), Zinsen (Art 11) und Veräußerungsgewinne (Art 13) betroffen. Damit kann die Quellensteuer bei Dividenden (5% bzw. 15%) und Zinsen (5%) abkommensrechtlich nicht mehr reduziert werden. Alle anderen Bestimmungen des DBA sind aber auch aus belarussischer Sicht uneingeschränkt anwendbar.
Wirksamkeit
Absatz 2 (Suspendierung des DBA) ist seit dem ersten Tag des Monats, der nach zwei Monaten nach dem Datum der offiziellen Veröffentlichung der Resolution eintritt, wirksam. Damit wurde diese Bestimmung mit 1. Juni 2024 wirksam. Die sonstigen Bestimmungen (insb. Steuersatzänderung) traten unmittelbar nach Veröffentlichung in Kraft.
Konsequenzen
Die sonstigen Bestimmungen des Abkommens sind nicht von der einseitigen Suspendierung betroffen. Belarus hat daher alle anderen bilateralen Regelungen uneingeschränkt anzuwenden. Seitens Österreichs erfolgte bisher ohnehin keine Reaktion zur einseitigen Suspendierung des Abkommens, so dass bis auf Weiteres das DBA aus österreichischer Sicht uneingeschränkt anwendbar ist (zB auch der Methodenartikel oder die Zuteilungsnorm für Unternehmensgewinne). Eine etwaige Gegensuspendierung oder anderweitige Reaktion durch Österreich bleibt jedoch abzuwarten.
In diesem Zusammenhang möchten wir auch auf unseren Newsletter vom 11.6.2024 betreffend den Erlass vom 30. Mai 2024 (Suspendierung des Doppelbesteuerungsabkommens durch Russland) hinweisen. Insb. ist derzeit offen, ob eine Anrechnung von aus österreichischer Sicht abkommenswidrig erhobenen Quellensteuern auf Dividenden oder Zinsen auf § 48 Abs 5 BAO gestützt werden kann.
FAZIT
Infolge des Erlasses vom 30. Mai 2024 betreffend die Suspendierung des DBA Russland ist auch im Hinblick auf das DBA Weißrussland-Österreich eine entsprechende Reaktion des österreichische Finanzministeriums zu erwarten. Einstweilen wendet Belarus die Art 10, 11 und 13 des DBA nicht mehr an. Indessen bleibt das DBA in Österreich weiterhin anwendbar. Wenn allerdings die Quellensteuer auf Dividenden und Zinsen aus österreichischer Sicht abkommenswidrig erhoben wird, dann kann diese nach dem Methodenartikel dennoch nicht angerechnet werden. Analog zum Erlass vom 30. Mai 2024 müsste eine Anrechnung der Quellensteuer auf Basis des § 48 Abs 5 BAO möglich sein. Die erlassmäßige Klarstellung seitens Österreichs ist aber aktuell noch ausständig.
Zu diesem Thema dürfen wir Sie nochmals auf den Newsletter vom 18.12.2023 sowie den Newsletter vom 11.6.2024 hinweisen.
Abschließend möchten wir Sie noch auf unsere diversen Webinare zu den angesprochenen Themenbereichen hinweisen.
Wenn Sie weitergehende Fragen zu diesen oder ähnlichen Themen haben, so kontaktieren Sie bitte gerne die Verfasser oder die übrigen Expert: innen unserer Service Line "Transfer Pricing".