NEWS  |   |  

BETEILIGUNGSERWERB | Firmenwertabschreibung auch für EU-Gruppenmitglieder

 

Das österreichische KStG sieht eine Firmenwertabschreibung auf Beteiligungen an betriebsführenden Inlandsgruppenmitgliedern vor. Laut UFS Linz ist die FWA im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit jedoch
auch auf Beteiligungen an Gesellschaften innerhalb der EU zu gewähren!


Ausgangssituation und österreichische Rechtslage

Im Rahmen der österreichischen Gruppenbesteuerung gemäß § 9 KStG ist insbesondere auch vorgesehen, daß für (nicht konzernintern erworbene) Beteiligungen an betriebsführenden inländischen Kapitalgesellschaften eine "Firmenwertabschreibung" (FWA) vorzunehmen ist, die grundsätzlich als Unterschiedsbetrag zwischen Anschaffungskosten für die Beteiligung am künftigen Gruppenmitglied und dessen bilanziellem Eigenkapital (zzgl stille Reserven im nicht abnutzbaren Anlagevermögen) definiert ist, jedoch maximal 50 % der Anschaffungskosten für die erworbene Beteiligung betragen darf. Ein solcher "Firmenwert" ist gleichmäßig über 15 Jahre abzuschreiben (§ 9 Abs 7 KStG).

Da die jährliche Firmenwertabschreibung zu einer laufenden Verminderung des Beteiligungsbuchwertes führt, kommt es im Falle eines späteren Beteiligungsverkaufs zu einem entsprechend höheren Veräußerungsgewinn. Da Buchgewinne aus Inlandsbeteiligungen steuerpflichtig sind, stehen sich insoweit der steuerliche Vorteil "Firmenwertabschreibung" und der steuerliche Nachteil "Veräußerungsgewinnbesteuerung" gegenüber und wurde diese "Kohärenz" in der Fachliteratur auch als möglicher Rechtfertigungsgrund für den Ausschluss der Auslandsbeteiligungen von der FWA ins Treffen geführt, zumal Veräußerungsgewinne aus "internationalen Schachtelbeteiligungen" grds steuerneutral sind (gem. § 10 Abs 3 KStG). Diese Argumentation ist zumindest insoweit zu kritisieren, als für internationale Schachtelbeteiligungen eine Option zur Steuerwirksamkeit ausgeübt wurde und demgemäß Veräußerungsgewinne aus solchen Auslandsbeteiligungen wie Inlandsbeteiligungen besteuert werden.

Entscheidung des unabhängigen Fachsenats (UFS 16.4.2013, RV/0073-L/11 ua)

Der UFS Linz hat im Anlassfall der Beteiligung an einer slowakischen "s.r.o." entschieden, daß die restriktive Regelung des § 9 Abs 7 KStG hinsichtlich FWA nur für operative Inlandsgruppenmitglieder gegen die EU-rechtliche "Niederlassungsfreiheit" verstoße. Der UFS lehnte - vor dem Hintergrund bereits vorliegender EuGH-Rechtsprechung - sogar eine differenzierte Behandlung von steuerneutralen und steuerwirksamen internationalen Schachtelbeteiligungen ab und hat die FWA auf sämtliche Beteiligungserwerbe an in der EU ansässigen operativen Gruppenmitgliedern ausgedehnt. Dies deshalb, weil eine einzuwendende "Normenkohärenz" nur dann vorliege, wenn zwischen den betreffenden Rechtsvorschriften ein unmittelbarer Zusammenhang bestehe bzw. Steuervor- und -nachteile bei ein und demselben Steuerpflichtigen zwingend eintreten. Angesichts der Ungewissheit von späteren Veräußerungsvorgängen sei dies jedoch selbst bei Inlandsbeteiligungen nicht gegeben.

Handlungsbedarf geboten!

 

Wenngleich die Finanzverwaltung zwischenzeitig bereits eine Amtsbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht hat und noch unklar ist, ob und wann das österreichische Höchstgericht selbst entscheidet oder ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH richtet, sollten die seit 2005 angeschafften Beteiligungen an betriebsführenden EU-Gesellschaften auf eine mögliche Firmenwertabschreibung untersucht bzw ggfs in die körper-schaftsteuerliche Unternehmensgruppe einbezogen werden. Die Geltendmachung von offenen FWA-Fünfzehnteln kann grundsätzlich für alle noch nicht rechtskräftig veranlagten Jahre im Wege von Körperschaftsteuererklärungen (Offenlegung!), Rechtsmittelverfahren, Verfahrenswiederaufnahmen aufgrund BP etc betrieben werden.

Die angesprochene Firmenwertabschreibung für Beteiligungserwerbe wird auch eines der Themen beim
2. ICON-Steuertag am 19.09.2013 sein.

Für Rückfragen und Unterstützung stehen Ihnen der Verfasser sowie die Betreuer der ICON selbstverständlich gerne zur Verfügung!