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CORONAVIRUS | Kürzung der COFAG-Zuschüsse für Geschäftsraummieten

Im Bereich der Fixkostenzuschüsse sowie auch beim Verlustersatz fließen ua auch Mieten und Pachten für Geschäftsräumlichkeiten in die Bemessungsgrundlagen ein und haben dementsprechende Auswirkungen auf die jeweilige Zuschusshöhe. Nach zwischenzeitig vorliegender höchstgerichtlicher Rechtsprechung, wonach für aufgrund von behördlich angeordneten Betretungsverboten während der COVID-19-Pandemie temporär nicht nutzbare Bestandsobjekte grundsätzlich keine Mietzinszahlungen zu leisten sind (§§ 1104 f ABGB), stellt sich die Folgefrage, wie sich dies auf die betroffenen COFAG-Zuschüsse auswirkt bzw ob und wie diese anteilig zu vermindern sind (Schadensminderungspflicht). Während die gesetzlichen Grundlagen hiefür bereits Ende letzten Jahres geschaffen worden sind, wurden die im Verordnungswege zu regelnden näheren Details für die betroffenen Fixkostenzuschüsse und Verlustersätze erst Mitte März d. J. veröffentlicht. Im nachfolgenden Beitrag geben wir einen Überblick über den aktuellen Stand.

Ab Beginn der Corona-Krise im März 2020 hat die Bundesregierung verschiedene finanzielle Hilfsinstrumente für betroffene Unternehmen konzipiert und fortentwickelt. Dazu zählen insbesondere auch die im Zeitablauf mehrmals verlängerten und inhaltlich adaptierten „Fixkostenzuschüsse“ (FKZ) und „Verlustersätze“ (VE), wonach Unternehmen – in Abhängigkeit von den erlittenen Umsatzausfällen in den jeweiligen Betrachtungszeiträumen und den definierten Ersatzraten - vom Staat einen Teil ihrer Aufwendungen ersetzt bekommen. Zu den förderbaren „Fixkosten“ bzw Aufwendungen (Betriebsausgaben) zählen ua auch Mieten und Pachten, welche die Unternehmen für die im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeit genutzten Geschäftsräumlichkeiten regelmäßig an den Vermieter bzw Verpächter zu leisten haben.

Als eine der Grundvoraussetzungen für die angesprochenen Förderinstrumente (FKZ und VE) ist seitens der antragstellenden Unternehmen ua die sog. „Schadensminderungspflicht“ zu beachten, wonach alle zumutbaren Maßnahmen zu setzen sind, um die förderbaren Fixkosten bzw Verluste und damit auch die daraus resultierenden Zuschüsse zu minimieren. Dies jedoch im Sinne einer „ex ante“-Betrachtung, wobei im Bereich der Aufwandskategorie „Geschäftsraummieten“ längere Zeit völlig unklar war, ob und inwieweit eine coronabedingte Nichtnutzung von Bestandsobjekten (aufgrund behördlich verhängter Betretungsverbote bzw „Lockdowns“) zu einem gänzlichen oder teilweisen Entfall von Nutzungsentgelten führen kann (Hinweis auf §§ 1104 f ABGB). Erst seit Ende letzten Jahres ist erste höchstgerichtliche Rechtsprechung verfügbar, wobei der Oberste Gerichtshof (OGH) entschieden hat, dass kein Mietzins zu zahlen sei, wenn ein Geschäftslokal aufgrund von Betretungsverboten nicht benutzbar ist. Weiters stellte der OGH klar, dass Unternehmen erhaltene staatliche Zuschüsse nicht an die Vermieter weitergeben müssen. Vielmehr dürfen jene Zuschussanteile, die auf – nach der nunmehrigen Rechtsprechung – letztlich nicht zu zahlende Nutzungsentgelte entfallen, nicht von den sohin entlasteten Mietern behalten werden sondern sind diese an den Fördergeber (COFAG) zurückzuzahlen (vgl OGH 21.10.2021, 3 Ob 78/21y; OGH 25.11.2021, 3 Ob 184/21m).

Auf diese aktuelle Rechtsentwicklung im Bereich der Geschäftsraummieten hat in weiterer Folge auch der Förder- bzw Gesetzgeber reagiert und entsprechende Novellierungen der Rechtsgrundlagen für die angesprochenen Zuschüsse (FKZ und VE) in Angriff genommen:

Novellierung der Rechtsgrundlagen für COFAG-Zuschüsse

Änderungen im ABBAG-Gesetz

Mit den ergänzenden Bestimmungen in § 3b Abs 5 bis 8 ABBAG-Gesetz (BGBl I Nr. 51/2014 idgF) wurde angeordnet, dass in den maßgeblichen Verordnungen bzw Richtlinien zu regeln ist, dass anteilige Rückforderungen in jenen Fällen, in denen Zuschüsse bereits ausbezahlt wurden und der darin enthaltene Anteil für Bestandszinszahlungen über 12.500 EUR pro Kalendermonat beträgt und die betreffenden Bestandsobjekte infolge eines behördlichen Betretungsverbots tatsächlich nicht nutzbar waren, zwingend zu erfolgen haben. Bei auf Bestandszinszahlungen entfallenden Zuschussanteilen bis zu 12.500 EUR pm haben Rückforderungen hingegen nur insoweit zu erfolgen, als das Unternehmen bereits bezahlte Bestandszinsen ganz oder teilweise zurückbekommt. Für den Umfang der Auszahlung bzw allfälligen Rückforderung von Zuschüssen ist die tatsächliche Nutzbarkeit von Bestandsobjekten in Zeiträumen mit Betretungsverbot maßgeblich. Diese tatsächliche Nutzbarkeit kann auch nach dem einem Bestandsobjekt zuzurechnenden Umsatzausfall berechnet werden. Die Bestimmungen über Rückforderungen sind auf jene Zuschüsse anzuwenden, die bis zum 31.12.2021 beantragt wurden (BGBl I Nr. 228/2021 vom 30.12.2021; vgl zur ABBAGG-Novelle auch bereits unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Dezember-Update zu COVID-19-Hilfsmaßnahmen“ vom 21.12.2021).

Die mit 1.1.2022 in Kraft getretenen Änderungen des ABBAG-Gesetzes sind sowohl für allfällige anteilige Rückforderungen bereits ausgezahlter Fixkostenzuschüsse und Verlustersätze als auch für künftige Auszahlungen durch die COFAG zu beachten.

Änderung von Verordnungen

Mit den am 15. bzw 16.3.2022 veröffentlichten Novellen der Verordnungen samt Richtlinien zum Fixkostenzuschuss (FKZ) und Verlustersatz für die einzelnen Förderzeiträume liegen nun endlich auch die “technischen Details“ zu den obigen Gesetzesänderungen vor bzw bilden die Grundlage für anstehende Rückzahlungen. Konkret erfolgten die folgenden fünf VO-Novellierungen:

In den neuen bzw ergänzten Richtlinienbestimmungen wird nun Folgendes im Detail ausgeführt:

Werden Geschäftsraummieten und Pachten für Zeiträume geltend gemacht, in denen das antragstellende Unternehmen direkt von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen war, sind diese Aufwendungen bei der Zuschussberechnung nur insoweit zu berücksichtigen, als das jeweilige Bestandsobjekt in den relevanten Zeiträumen tatsächlich für die vertraglich bedungenen betrieblichen Zwecke nutzbar war. Das Ausmaß der tatsächlichen Nutzbarkeit ist anhand geeigneter Aufzeichnungen nachzuweisen. Dies entweder durch eine fremdübliche rechtswirksame Vereinbarung zwischen Bestandsgeber und -nehmer betr. sachgerechte endgültige Einigung auf eine Bestandszinsminderung aufgrund der eingeschränkten tatsächlichen Nutzbarkeit. Sind die Vertragsparteien keine zueinander fremden Dritten, so ist im Antrag ausdrücklich zu bestätigen, dass die Vereinbarung den Grundsätzen des Fremdvergleichs entspricht (bzw kann diese Bestätigung auch im Rahmen einer nachträglichen Prüfung abverlangt werden).

Mangels Vorliegens einer derartigen fremdüblichen Vereinbarung kann die tatsächliche Nutzbarkeit auch vereinfachend anhand des dem Bestandsobjekt zuzurechnenden prozentuellen Umsatzausfalls ermittelt werden. Sind hingegen nur Teile eines Bestandsobjekts vom Betretungsverbot betroffen, können die nicht betroffenen Flächen außer Ansatz bleiben, „wenn diesen Flächen aufgrund eines gesonderten Ausweises im Bestandsvertrag ein konkreter Teil des Bestandszinses zugeordnet werden kann.“

In den Prüfungs- und Rückzahlungsbestimmungen wurde die grundsätzlich gebotene Rückforderung der auf den Differenzbetrag entfallenden Zuschussanteile für Zeiträume mit Betretungsverboten verankert. Erfolgte die Antragstellung bis 31.12.2021 und überschreitet der anteilige Zuschuss NICHT die betragliche Grenze von 12.500 EUR (sog. „Relevanzgrenze“ gemäß § 3b Abs 5 ABBAG-Gesetz), so hat eine Rückforderung nur dann zu erfolgen, wenn es nachträglich zu einer tatsächlichen Aufwandsminderung der Miete & Pacht zugunsten des förderwerbenden Unternehmens kommt, was der COFAG ggfs unverzüglich schriftlich mitzuteilen ist (als Änderung der für die Zuschussgewährung maßgeblichen Verhältnisse).

Für den FKZ I dürfte die Relevanzgrenzenregelung ungeachtet des Antragstellungszeitpunktes, für den Verlustersatz III hingegen gar nicht zur Anwendung kommen.

Ergänzungen der FAQ zu Bestandszinsenregelungen

Zum besseren Verständnis der nicht ganz einfachen Neuregelungen sind auch Ergänzungen der FAQs zu den betreffenden Zuschüssen geplant. Bis dato gesamthaft in Form von sechs Fragen & Antworten sowie auch einige Beispiele, insbesondere betreffend:

  • Fremdüblichkeit von Bestandszinsminderungsvereinbarungen (mit Hinweis auf das Ertragsteuerrecht – KStR und EStR!)
  • Vorgangsweise bei mehreren Geschäftslokalen bzw unterschiedlicher Betroffenheit von Betretungsverboten (zB Fitnesscenter und Lebensmittelgeschäft an verschiedenen Standorten)
  • Vorgangsweise, wenn nur Teile eines Bestandsobjekts von Betretungsverboten betroffen waren (zB Fitnesscenter und Lebensmittelgeschäft an einem Standort; tw Lagerung von LM im Fitnesscenter; bloße Aufteilung nach flächenmäßiger Aliquotierung grds NICHT ausreichend!)
  • Vereinfachende Ermittlung der tatsächlichen Nutzbarkeit nach Umsatzausfall (zB Restaurant mit Gassenverkauf)

Die derzeit vorliegende FAQ-Fassung finden Sie hier: 

FAZIT

Nach der bereits Ende letzten Jahres erfolgten Gesetzesänderung wurden nunmehr – zweieinhalb Monate später – endlich die Umsetzungsdetails in den Richtlinien nachgereicht, wie im Rahmen von Fixkostenzuschüssen und Verlustersätzen die korrekte Berücksichtigung von Geschäftsraummieten für jene Bestandsobjekte zu erfolgen hat, welche temporär aufgrund von behördlichen Betretungsverboten nicht oder nur eingeschränkt nutzbar waren. Die adaptierten Richtlinien enthalten Aussagen zu Ermittlung und Nachweis der tatsächlichen Nutzbarkeit und regeln, wie mit Rückforderungen von Bestandszuschüssen über und unter dem relevanten Grenzbetrag von 12.500 EUR umzugehen ist (unbedingte bzw bedingte Teilrückzahlung von FKZ und VE an die COFAG).

Bei bereits ausgezahlten Förderungen dürfte die COFAG offenbar nur auf jene (größeren) Unternehmen proaktiv zugehen und anteilige Zuschüsse (FKZ und VE) zurückfordern, wenn die anteilig auf Bestandszinszahlungen entfallenden Zuschüsse die monatliche „Relevanzgrenze“ von 12.500 EUR übersteigen und in den Förderzeiträumen behördliche Betretungsverbote schlagend wurden. In diesen Fällen ist eine anteilige Zuschussrückzahlung, ungeachtet einer tatsächlich lukrierten Bestandszinsenreduktion, zwingend vorgesehen.

Bei allen anderen (kleineren) Unternehmen hängt die Rückerstattung von einer tatsächlichen Aufwandsminderung ab und wird die korrekte Berechnung bzw allfällige Rückzahlung wohl vielfach erst im Rahmen späterer Prüfungen durch die Finanzverwaltung kontrolliert werden (BP bzw CFPG). Sollte sich dann herausstellen, dass ein Unternehmen nicht alles Zumutbare getan hat, um seine Kosten und damit die Höhe der beantragten Förderungen zu reduzieren, liegt grds eine Verletzung der Schadensminderungspflicht vor.

Es liegt aber insbesondere auch im Interesse aller geförderten Unternehmen, die Bestandszinsenfrage zeitgerecht zu klären. Denn die Zuschüsse der COFAG decken ja stets nur einen Teil der Bestandszinsen (entsprechend der jeweiligen Ersatzrate im Fixkostenzuschuss bzw Verlustersatz). Wenn sich nun die Bestandnehmer zu Unrecht verlangte Geschäftsraummieten vom Bestandgeber zurückholen, müssen sie lediglich die darauf entfallenden anteiligen Zuschüsse an die COFAG zurückzahlen, während die Differenz auf die insgesamt entrichteten Bestandszinsen ihnen selbst zugute kommt.

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Experten der Service Line "Corporate Tax" gerne zur Verfügung.  

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