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CORONAVIRUS | Mai-Update zu COVID-19-Hilfsmaßnahmen

Bei den bereits seit mehr als zwei Jahren laufenden staatlichen COVID-19-Unterstützungen und Fördermaßnahmen für pandemiegeschädigte Unternehmen zeichnet sich nunmehr ein Ende ab bzw dürfte es - aus heutiger Sicht - zu keiner neuerlichen Verlängerung der Förderzeiträume mehr kommen, sodass diese mit März 2022 ausgelaufen sind. Für einige Unterstützungsmaßnahmen sind jedoch noch Antragsfristen offen. Bei einzelnen Instrumenten erfolgen zudem immer wie-der Abänderungen, Nachjustierungen und Klarstellungen (zuletzt insbesondere div. FAQ-Aktualisierungen betreffend Bestandzinsen sowie neuerliche Fristverlängerungen für Jahresabschlüsse). Um auch weiterhin den Überblick zu bewahren, möchten wir Ihnen auch im Rahmen unseres Mai-Newsletters wieder ein Update über aktuelle Entwicklungen geben.

Nachfolgend informieren wir Sie – wiederum ohne Anspruch auf Vollständigkeit – über Neuigkeiten seit unserem letzten Update (NL-Beitrag „CORONAVIRUS | April-Update zu COVID-19-Hilfsmaßnahmen“ vom 25.4.2022).

 

Aktuelles zu den COFAG-Zuschüssen

 

Rechtsansichten zu Bestandzinsen für Geschäftsräumlichkeiten (FAQ)

Über die Einschränkungen bei div. COFAG-Zuschüssen (Fixkostenzuschüsse und Verlustersatz) betreffend die Geltendmachung von Miet- und Pachtzinsen für während der Corona-Pandemie aufgrund von behördlichen Betretungsverboten zeitweise nicht oder nur eingeschränkt nutzbare Geschäftsräumlichkeiten bzw die daraus resultierenden Änderungen im ABBAG-Gesetz sowie der betroffenen Verordnungen und Richtlinien haben wir Sie im Rahmen unseres Newsletters bereits ausführlich informiert (vgl insbesondere unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Kürzung der COFAG-Zuschüsse für Geschäftsraummieten“ vom 23.3.2022).

In diesem ausführlichen NL-Beitrag hatten wir auch bereits auf die ersten zusammengefassten FAQ zu Bestandszinsen vom März 2022 hingewiesen. Die darin enthaltenen Rechtsansichten von BMF und COFAG zu diesem Themenbereich wurden zwischenzeitig noch ausgeweitet (aus zunächst sechs wurden nunmehr elf Fragen und Antworten) und in die einzelnen FAQ der jeweils betroffenen COFAG-Zuschüsse wie folgt aufgenommen:

  • Fixkostenzuschuss (FKZ I – FAQ-Update vom 10.5.2022): Ergänzung um ein neues KapitelF. Bestandzinsen – Nachweis der tatsächlichen Nutzbarkeit und vereinfachte Berechnung
  • Fixkostenzuschuss 800.000 (FKZ 800‘ – FAQ-Update vom 10.5.2022): Ergänzung um ein neues KapitelE. Bestandzinsen – Nachweis der tatsächlichen Nutzbarkeit und vereinfachte Berechnung
  • Verlustersatz (VE I bis III – FAQ-Update vom 6.5.2022): Ergänzung bzw Substituierung des Punktes 6.3 zur Schadensminimierungspflicht iZm Bestandverträgen durch die elf Unterpunkte 6.3.a bis 6.3.k
     

Es wird darin insbesondere ausgeführt, dass die aktuellen Ausführungen im ABBAG-Gesetz (sowie die daraus resultierende Novellierung der betroffenen fünf Verordnungen samt Richtlinien) als eigenständige Regelungen zu den von dieser Thematik betroffenen COFAG-Zuschüssen (FKZ I, FKZ 800‘ und VE I bis III) anzusehen sind, die zwar unter Berücksichtigung der bis zur Novellierung vorliegenden OGH-Rechtsprechung (zu § 1104 ABGB) ergangen sind, jedoch die weitere Entwicklung der Rechtsprechung zu diesem Themenkomplex grundsätzlich unbeachtlich sei.

Weiters wird darauf hingewiesen, dass in diesen für COFAG-Zuschüsse maßgeblichen eigenständigen Regelungen keine Unterscheidung zwischen Miet- und Pachtverträgen vorgesehen sei.

Die bereits in den allgemeinen FAQ vom März 2022 enthaltenen Ausführungen zur Fremdüblichkeit der grundsätzlich gebotenen Vereinbarungen zwischen Bestandgeber und -nehmer wurden um das Erfordernis von sachgerechten Bestandzinsminderungen ergänzt (wonach zB stark vereinfachte bzw pauschale Mietenreduktionen, etwa für ein gesamtes Jahr anstatt der von Betretungsverboten konkret betroffenen Zeiträume, aus Fördersicht ein Problem darstellen könnten!).

Im Falle von zunächst fehlenden oder bloß vorläufigen Vereinbarungen (zB Mietzahlungen unter Vorbehalt) ist stets auf die endgültige Vereinbarung einer Bestandzinsminderung abzustellen und diese nach den verlangten Kriterien (insb. Fremdüblichkeit und Sachgerechtigkeit) zu beurteilen.

Neu ist auch der explizite Hinweis, dass im Falle einer eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit von Bestandobjekten trotz behördlicher Betretungsverbote (zB „Take Away“ in der Gastronomie), die jedoch vom Bestandnehmer tatsächlich nicht ausgeschöpft wurde, die diesbezüglichen Bestandzinsen nicht förderbar seien (wegen Unterlassung von Maßnahmen im Sinne der allg. Schadensminderungspflicht!).

 

Sonstige Adaptierungen in den FAQ

Im Zuge der oa FAQ-Updates wurden auch noch folgende weitere Aktualisierungen vorgenommen:

  • FKZ 800‘:
    • Korrekturen bei Anspruchsverlust für zweite Tranche (Ergänzung A.20.): Hinweis, dass in FinanzOnline-Antragsmaske unter „Allgemeine Daten“ auch die Checkbox „nicht mehr operativ tätig“ anzukreuzen ist.
    • Pauschale Geltendmachung endgültig frustrierter Aufwendungen (Ergänzung B.II.29.): Klarstellung, dass die div. Durchschnittswerte für bestimmte Branchen (zB 19 % für Reisebüros/-veranstalter) nur dann zum Ansatz kommen dürfen, wenn diese vereinfachte bzw pauschale Vorgangsweise aufgrund der konkreten Aufwandsstruktur des Unternehmens zu keinen unsachlichen Ergebnissen führt.
  • Verlustersatz:
    • Korrekturen bei Anspruchsverlust für zweite Tranche (Ergänzung 1.16): analog FKZ 800‘ (siehe oben).

Den Volltext der jeweils aktuellen FAQ-Fassungen finden Sie unter diesem LINK

 

Transparenzdatenbank-COVID-19-Compliance-Verordnung

Wie bereits im März-Update berichtet, erfolgte mit dem „COVID-19-Compliance-Gesetz“ (BGBl I Nr. 27/2022 vom 18.3.2022) eine Novellierung des Transparenzdatenbankgesetzes (TDBG 2012) und wurde dort eine Erhebungspflicht für Zuschüsse an betroffene Unternehmen (TDB-Abfragen) sowie eine Meldepflicht (Übermittlung rechtskräftiger Verwaltungsstrafbescheide) der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden gegenüber der COFAG normiert (neuer § 39f TDBG). Die neue Gesetzesbestimmung ist rückwirkend per 1.11.2021 in Kraft getreten (für Verwaltungsübertretungen nach dem COVID-19-MG ab diesem Zeitpunkt).

Die in diesem Gesetz vorgesehene (ebenfalls rückwirkende) Verordnungsermächtigung zu näheren Details wurde zwischenzeitig umgesetzt und die „Transparenzdatenbank-COVID-19-Compliance-Verordnung“ bereits im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBl II Nr. 189/2022 vom 17.5.2022). in § 2 der neuen VO werden die erhebungsgegenständlichen „Bundesleistungen“ aufgelistet, worunter sich ua auch Ausfallsbonus und Verlustersatz finden.

 

Gesellschaftsrechtliche Änderungen

 

Im Nationalrat wurde kürzlich beschlossen, div. gesellschaftsrechtliche Fristen (vgl zum derzeitigen Stand unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Jänner-Update zu COVID-19-Hilfsmaßnahmen“ vom 24.1.2022) im Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG) nochmals zu verlängern wie folgt:

Verlängerte Fristen für Jahresabschlüsse

Im Rahmen der oa Gesetzesbeschlüsse wurde ua eine nochmalige Novellierung der sondergesetzlichen Regelungen (§ 4 Abs 3 COVID-19-GesG) beschlossen, wonach die verlängerte Offenlegungsfrist von zwölf Monaten nunmehr auf Jahresabschlüsse bis 31.12.2021 ausgedehnt werden soll (JA 31.12.2021 demnach erst bis spätestens 31.12.2022 beim Firmenbuch einzureichen).

Für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtagen NACH dem 31.12.2021 und VOR dem 30.4.2022 soll hingegen eine einheitliche Aufstellungsfrist bis 30.9.2022 und Offenlegungsfrist bis 31.12.2022 gewährt werden (adaptierte „Einschleifregelung“ somit geltend für Jahresabschlüsse bis 31.3.2022).

Verlängerung weiterer unternehmensrechtlicher Fristen

Im Zuge der geplanten neuerlichen Novellierung des COVID-19-GesG sollen darüber hinaus auch nachfolgende Fristen nochmals verlängert werden:

  • Versammlungen und Beschlüsse von Kapital- und Personengesellschaften, Privatstiftungen, Genossenschaften und Vereinen, Versicherungsvereinen und Sparkassen dürfen auch weiterhin ohne physische Präsenz bzw auch zu einem späteren Zeitpunkt als satzungsmäßig vorgesehen erfolgen, und zwar nunmehr bis 31.12.2022 (§ 2 Abs 4 iVm § 1 Abs 1 COVID-19-GesG).
     
  • Mitgliederversammlungen von Vereinen dürfen, abweichend von der vereinsrechtlichen maximalen Fünfjahresfrist (§ 5 Abs 2 VerG), nunmehr bis spätestens 31.12.2022 verschoben und Funktionsperioden von Vereinsorganen ggfs bis dahin verlängert werden (§ 2 Abs 3a COVID-19-GesG).

Die Gesetzwerdung (Kundmachung im Bundesgesetzblatt) bleibt abzuwarten.

 

FAZIT

 

Wir hoffen, Ihnen mit diesem Update über den aktuellen Stand im Bereich von direkten COVID-19-Förderungen und sonstigen Erleichterungen auch dieses Mal wieder einen guten Überblick gegeben zu haben und werden im Rahmen unseres Newsletters gerne auch weiterhin über wesentliche Änderungen berichten. 

Zweckdienliche Informationen erhalten Sie auch in unseren div. Webinaren zu diesen und ähnlichen Themen (siehe ICON Veranstaltungskalender). Für weitere Fragen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Experten der Service Line "Corporate Tax" gerne zur Verfügung.  

Alle unsere bisherigen Newsletter-Beiträge zu diesem Themenschwerpunkt (Stichwort „CORONAVIRUS“) finden Sie HIER​​​​​​​.