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CORONAVIRUS | Verlängerung Verlustersatz bis 31.12.2021

Mitte Juni d. J. hatte der Finanzminister angekündigt, dass einige zunächst bis 30.6.2021 befristete COVID-19-Staatshilfen nochmals – in modifizierter Form - verlängert werden sollen. Dies gilt insbesondere auch für den sog. Verlustersatz, der nunmehr um weitere sechs Monate bis 31.12.2021 verlängert wird. Am 28.7.2021 wurde die neue Verordnung samt Richtlinien für die Verlängerung des Verlustersatzes veröffentlicht, wonach maximal für die nächsten sechs Monatsbetrachtungszeiträume Juli bis Dezember 2021 in bis zu zwei Tranchen ein Verlustersatz ab einem Umsatzausfall von mindestens 50 % (statt bisher 30 %) beantragt werden kann. Die betragliche Obergrenze für den Verlustersatz betreffend ungedeckte Fixkosten bleibt mit 10 Mio EUR unverändert (Gesamtsumme). Die Antragstellung über FinanzOnline ist ab 16.8.2021 möglich (1. Tranche). Im nachfolgenden Beitrag stellen wir Ihnen den neuen bzw verlängerten Verlustersatz, insbesondere die wesentlichen Änderungen gegenüber der Vorgängerregelung vor. 

Über die Rechtsgrundlagen (VO über die Gewährung eines Verlustersatzes – BGBl II Nr. 568/2020 vom 16.12.2020 idF BGBl II Nr. 75/2021 bzw Nr. 252/2021 vom 8.6.2021), Grundkonzeption und Funktionsweise des zunächst für die Betrachtungszeiträume 16.9.2020 bis 30.6.2021 geplant gewesenen „Verlustersatz“ haben wir Sie bereits umfassend informiert (vgl dazu insbesondere unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Der neue „Verlustersatz“ ist da!“ vom 17.12.2020). 

Für die nunmehrige Verlängerung und Modifizierung für die Monate Juli bis Dezember 2021 wurde am 28.7.2021 eine neue „Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes)“ im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBl II Nr. 343/2021), in deren Anhang sich wiederum umfangreiche Richtlinien finden. Nachfolgend möchten wir Sie insbesondere über die wesentlichen Änderungen für die Verlängerung des Verlustersatzes informieren: 

Neue Richtlinien für den verlängerten Verlustersatz 

Die Gliederung (Inhalt und Aufbau) der neuen Richtlinien sowie auch die Kerninhalte entsprechen weitgehend der Vorgängerregelung (siehe dazu unseren ausführlichen NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Der neue „Verlustersatz“ ist da!“ vom 17.12.2020). Insbesondere sind jedoch folgende Neuerungen zu beachten: 

Begünstigte Unternehmen 

Eine wesentliche Voraussetzung ist nunmehr, dass das antragstellende Unternehmen in den beantragten Betrachtungszeiträumen einen Umsatzausfall von mindestens 50 % (statt bisher 30 %) erleiden muss (siehe im Detail noch später). 

Begünstigte Unternehmen müssen insbesondere auch die Tatbestände für „steuerliches Wohlverhalten“ iS § 3 des diesbezüglichen Gesetzes (BGBl I Nr. 11/2021 vom 7.1.2021 erfüllen (siehe dazu auch unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | COVID-19-Steuermaßnahmengesetz ante portas!“ vom 22.12.2020). Allerdings wird dies auch in den neuen Richtlinien zur Verlängerung des Verlustersatzes nicht mittels Verweis auf dieses „Wohlverhaltensgesetz“ zum Ausdruck gebracht, sondern es werden die schädlichen Tatbestände samt Ausnahmen – betreffend also Missbrauch iS § 22 BAO, Abzugsverbote für konzerninterne Niedrigbesteuerung (§ 12 Abs 1 Z 10 KStG), Hinzurechnungsbesteuerung und Methodenwechsel (§10a KStG), überwiegende Passiveinkünfte in nicht kooperativen Ländern (lt EU-Liste) und bestimmte Finanzstrafen – nach wie vor einzeln aufgezählt. 

Auch vom verlängerten Verlustersatz „ausgenommen“ sind ua „neu gegründeteUnternehmen, die vor 1.11.2020 noch keine Umsätze erzielt haben (Stichtag unverändert!); Begünstigung hingegen möglich für bereits davor existierende operative (Teil-)Betriebe und Mitunternehmeranteile, die im Wege von Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übernommen bzw fortgeführt werden (Anerkennung von Erwerben bzw Umgründungen, die entweder bereits vor 16.2.2021 (= Veröffentlichungsdatum der 1. Novelle BGBl II Nr. 75/2021 der Vorgängerrichtlinien) erfolgt sind oder wenn die einkommensteuerlichen Begünstigungstatbestände für Betriebsveräüßerungen/-aufgaben iS § 37 Abs 5 EStG zutreffen); wiederum auch ausdrückliche Missbrauchsklausel, dass für nicht wirtschaftlich begründete sondern auf den Verlustersatz gerichtete Erwerbe bzw Umgründungen keine Förderung zu gewähren ist; 

Ermittlung und Höhe des Verlustersatzes 

Der Verlustersatz wird nunmehr ab einem Umsatzausfall von mindestens 50 % (bisher 30 %) gewährt, soferne er mindestens 500 EUR (unverändert) beträgt. 

Die Vorgangsweise bei der Ermittlung des maßgeblichen Verlustes bzw das Berechnungsschema ist unverändert (insb. auch die Regelungen zu Leistungsbeziehungen im Konzern samt maßgeblichem Betrachtungsstichtag 16.9.2020). 

Unverändert ist auch die Höhe des Verlustersatzes (Ersatzrate) mit 70 % bzw für Klein- und Kleinstunternehmen mit 90 % der ermittelten Bemessungsgrundlage. Weiters auch die betragliche Obergrenze für den Verlustersatz pro Unternehmen von höchstens 10 Mio EUR, wobei jedoch Verlustersätze auf Basis der Vorgängerregelung (für Betrachtungszeiträume zwischen 16.9.2020 und 30.6.2021) miteinzurechnen sind. 

Für die Berechnung des zu beantragenden Umsatzausfalls stehen nunmehr ein bis maximal sechs Betrachtungszeiträume (Kalendermonate) von Juli bis Dezember 2021 zur Auswahl, die jedoch zeitlich zusammenhängen müssen (dh keine zeitliche Lücke zulässig). 

Der Umsatzausfall ergibt sich aus dem Vergleich zu den jeweils entsprechenden Vergleichszeiträumen (Kalendermonaten) des Jahres 2019

Antragstellung und -prüfung 

Die Auszahlung des verlängerten Verlustersatzes erfolgt in bis zu zwei Tranchen und kann jeweils innerhalb folgender Zeiträume unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen und Informationen beantragt werden: 

  • Die erste Tranche umfasst 70 % des voraussichtlichen Verlustersatzes (lt Schätzung/Prognoserechnung, mit Steuerberaterbestätigung), die Auszahlung kann ab 16.8.2021 und muss bis 31.12.2021 beantragt werden.
  • Die Auszahlung der zweiten Tranche kann ab 1.1.2022 und muss bis 30.6.2022 beantragt werden. Dabei kommt der gesamte noch nicht ausbezahlte Verlustersatz zur Auszahlung (Restbetrag). Im Zuge der Antragstellung für die zweite Tranche sind ggfs erforderliche Korrekturen zum Erstantrag vorzunehmen (tatsächliche Kosten und Umsatzausfälle). Bei Beantragung der zweiten Tranche kann der Antragsteller zudem auch noch die anläßlich der 1. Tranche gewählten Betrachtungszeiträume ändern. Die bereits ausgezahlte erste Tranche ist bei Auszahlung der zweiten Tranche gegenzurechnen.
  • Eine Endabrechnung hat bis 30.6.2022 zu erfolgen und ist im Zuge der Beantragung der zweiten Tranche vorzunehmen. 

Mit der Formulierung „bis zu zwei Tranchen“ ist nunmehr bereits in den Richtlinien klargestellt, dass die Beantragung einer ersten Tranche nicht zwingend ist, sodass also auch eine einzige gesamthafte Antragstellung, auf Basis endgültiger Zahlen, bis spätestens 30.6.2022 zulässig ist. 

Bestätigungen und Verpflichtungserklärungen 

Wie bereits bei der Vorgängerregelung sind auch bei der Verlängerung des Verlustersatzes Einschränkungen für Gewinnausschüttungen und Bonuszahlungen vorgesehen, wofür jedoch teilweise andere Zeitpunkte bzw Zeiträume zu beachten sind: 

Es sollen „im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten“ keine unangemessenen Entgelte an Eigentümer, Management und Mitarbeiter geleistet werden, wobei insbesondere im Zeitraum von 28.7. bis 31.12.2021 keine Bonuszahlungen an Vorstände und Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50 % der Bonuszahlungen für das Wirtschaftsjahr 2019 ausgezahlt werden dürfen.

Weiters sind Entnahmen bzw Gewinnausschüttungen im Zeitraum von 1.7. bis 31.12.2021 „an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen“, wobei in diesem Zeitraum insbesondere rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen sowie der Rückkauf eigener Aktien untersagt sind. Danach hat bis 30.6.2022 eine „maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik“ zu erfolgen.

FAZIT

Mit der Verlängerung des Verlustersatzes für die Monate Juli bis Dezember 2021 sollen Unternehmen, die nach wie vor einen relativ hohen Umsatzausfall, nämlich iHv 50 %, zu verkraften haben, auch weiterhin durch diese Form der finanziellen Zuschüsse bzw Fixkostenabdeckung unterstützt werden. Wie den oben dargestellten Änderungen gegenüber der Vorgängerregelung zu entnehmen ist, betreffen die nunmehrigen Modifikationen sowohl Verschärfungen wie auch Erleichterungen. Die Antragstellung kann frühestens ab 16.8.2021 (1. Tranche) - über FinanzOnline - erfolgen, es ist aber auch möglich, den Verlustersatz für die auszuwählenden Betrachtungszeiträume (maximal sechs Monate) gesamthaft bzw auf Basis endgültiger Zahlen und Daten im Nachhinein zu beantragen (bis spätestens 30.6.2022).

Die oben auszugsweise erläuterte neue „VO über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes“ (samt Anhang) ist im Volltext HIER abrufbar: 

Für weitergehende Fragen und Optimierungsüberlegungen stehen Ihnen die Verfasser gerne zur Verfügung. Bitte beachten Sie auch unsere Webinare zu div. COVID-19-Sonderthemen (nähere Details auf unserem Seminarkalender). 

Bei der Antragstellung oder diesbezüglichen Unterstützung können Ihnen bei Bedarf gerne die ExpertInnen der Service Line "Corporate Tax" helfen. 

Alle bisherigen Newsletter-Beiträge zum Themenschwerpunkt „CORONAVIRUS“ finden Sie HIER​​​​​​​.