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CORONAVIRUS | Verlängerung von SV-Beitragsstundungen verordnet!

Nach langem Warten hatte der Nationalrat Ende Mai ein weiteres SV-Stundungspaket beschlossen, welches am 1.6.2020 in Kraft treten sollte.  Der Bundesrat hat jedoch seine Zustimmung zu diesem Gesetzesvorhaben versagt. Damit ist der Gesetzgebungsprozess ins Stocken geraten bzw bestand keine gültige Rechtsgrundlage für die weitere Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen für offene Beitragszeiträume. Im Zuge der Suche nach einer politischen Problemlösung greift die Bundesregierung nunmehr auf die Möglíchkeit einer Verlängerung der bisherigen SV-Zahlungserleichterungen um weitere drei Monate im Verordnungswege zurück. Demgemäß soll die derzeitige Rechtslage gemäß § 733 ASVG, wonach bis einschließlich Mai 2020 fällige SV-Beiträge nicht einzutreiben und hiefür auch keine Säumniszuschläge vorzuschreiben sind, bis einschließlich August 2020 verlängert werden. Der nachfolgende Beitrag informiert Sie über den aktuellen Stand in dieser verwirrenden Situation.

Im Rahmen unseres Newsletters hatten wir Sie bereits ausführlich über eine neuerlich geplante Novellierung des § 733 ASVG informiert, womit ein weiteres umfassendes Stundungspaket für Sozialversicherungsabgaben umgesetzt und ua die bereits bisher gestundeten Beiträge für Februar bis April 2020 automatisch bis zum 15. Jänner 2021 gestundet werden sollten und weiters auch für die Beiträge von Mai bis Juli 2020 eine Stundung bis Ende August d. J. beantragbar wäre. Im Falle von weiterhin bestehenden coronabedingten Liquiditätsengpässen wären zudem auch Ratenzahlungsanträge vorgesehen gewesen (vgl dazu im Detail bereits unseren NL-Beitrag  „CORONAVIRUS – Neues Stundungspaket für Sozialversicherungsbeiträge“ vom 28.5.2020).

Dieser Gesetzesentwurf hatte bereits am 26.5.2020 den Nationalrat passiert und sollte am 1.6.2020 in Kraft treten. Dann aber wurde die parlamentarische Beschlussfassung für dieses SV-Stundungspaket durch den Bundesrat blockiert und bleibt der weitere Gesetzwerdungsprozess abzuwarten. Aufgrund einer sohin fehlenden Rechtsgrundlage könnten bzw sollten laut Homepage der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) bis auf Weiteres auch keine weiteren Stundungs- bzw Ratenzahlungsansuchen eingebracht bzw bearbeitet werden. 

Konsequenzen der ausständigen Gesetzesänderung für SV-Stundungen

Im Falle von (anhaltenden) Liquiditätsschwierigkeiten im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Eindämmung des COVID-19 Virus sollten zwar – trotz offener Gesetzesnovellierung - bis auf Weiteres keine Mahnungen erfolgen bzw auch keine Einbringungsmaßnahmen exekutiert werden, allerdings wäre für Beitragszeiträume ab Mai 2020 bei nicht fristgerechter Entrichtung mit Verzugszinsen zu rechnen.   

Seitens der ÖGK wurde dazu mitgeteilt, dass für die bereits bisher gestundeten Beiträge (also für die Zeiträume Februar bis April 2020) bis auf Weiteres keine Verzugszinsen anfallen werden, jedoch der weitere Gesetzgebungsprozess abzuwarten bleibt. 

Sollte der Nationalrat bezüglich der geplanten Novellierung zu § 733 ASVG und deren Ablehnung durch die Länderkammer einen sog. „Beharrungsbeschluss“ fassen, so könnte es dennoch rund zwei Monate bis zu einer Gesetzesänderung dauern. Über die weitere Entwicklung will die ÖGK auf ihrer Homepage entsprechend informieren.  

Verlängerung der SV-Zahlungserleichterungen im Verordnungswege 

§ 733 Abs 7 ASVG idgF sieht vor, dass der zuständige Gesundheitsminister bei Fortdauer der Coronavirus-Pandemie die in den voranstehenden Absätzen 1 bis 5 genannten Zeiträume (nach geltender Gesetzeslage sind das die Kalendermonate März bis Mai 2020) durch Verordnung um bis zu drei Kalendermonate (Beitragszeiträume) verlängern kann. Aufgrund der oa Panne bzw Verzögerung im Gesetzwerdungsprozess wird diese Verordnungsermächtigung nunmehr offenbar doch in Anspruch genommen und der maximale Dreimonatszeitraum wie folgt voll ausgeschöpft: 

Mit „Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verlängerung eines Zeitraumes für Beitragserleichterungen“ (kundgemacht im BGBl II Nr. 261/2020 vom 10.6.2020 und somit in Kraft tretend am 11.6.2020) wurde nunmehr verordnet, dass der gesetzlich normierte Zeitraum, in welchem weder fällige Beiträge einzutreiben noch Säumniszuschläge vorzuschreiben sind, um die drei Kalendermonate Juni bis August 2020 verlängert wird. 

FAZIT

Aufgrund der am 11.6.2020 in Kraft getretenen Verordnung besteht ab sofort wieder eine Rechtsgrundlage, damit krisenbetroffene Unternehmen auch weiterhin entsprechende Zahlungserleichterungen für SV-Beiträge geltend machen können (keine Eintreibungsmaßnahmen und Säumniszuschläge). Hinsichtlich der konkreten Vorgangsweise ist insbesondere auf die aktuellen Mitteilungen auf der Homepage der ÖGK zu verweisen. Ob und wann in weiterer Folge auch noch die geplante Gesetzesnovellierung zu § 733 ASVG umgesetzt wird, bleibt abzuwarten. 

Für Fragen zu diesem Themenkomplex stehen Ihnen die Verfasserinnen sowie auch die übrigen ExpertInnen der Service Line "Global Employment Services" gerne zur Verfügung.

Wir möchten Sie an dieser Stelle auch noch auf unsere aktuellen WEBINARE im Rahmen der ICON TAX ACADEMY hinweisen, die sich unter anderem auch mit verschiedenen Themen der CORONA-Krise“ beschäftigen. Einen Überblick gibt Ihnen unser Veranstaltungskalender​​​​​​​.

ICON hat auch eine eigene CoV-Taskforce mit ExpertInnen aus den verschiedenen Service Lines zusammengestellt, die Ihnen für Fragen und Anliegen zum CORONA-Themenkomplex jederzeit gerne zur Verfügung stehen.

Alle unsere zum Themenschwerpunkt CORONA-Krise veröffentlichten Newsletter-Beiträge sowie Hinweise auf weitere Informationsquellen finden Sie unter dieser Übersicht:  "ICON Special News & Links" .