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DBA DEUTSCHLAND | Grenzgängerbesteuerung NEU ab 1.1.2024

Das Homeoffice hat seit der Pandemie an Bedeutung gewonnen, die Arbeitswelt ist im Wandel. Nun passen die Republik Österreich und die Bundesrepublik Deutschland die Regelungen zur Besteuerung von Grenzgängern im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) an diese neue Realität an. Die bisher strikte Definition der „Nichtrückkehr“-Tage wird wesentlich aufgeweicht. Der neue DBA-Wortlaut erfordert nur mehr, dass Grenzgänger ihre Arbeit „üblicherweise“ in der Nähe der Grenze ausüben müssen.

Homeoffice als neue Realität

Im Pandemiejahr 2020 haben fast 40% aller Dienstnehmer in Österreich zumindest teilweise im Homeoffice gearbeitet, das sind 1,5 Millionen Menschen in Österreich. Aber auch nach der Pandemie hat sich das neue, flexible Modell in der Arbeitswelt dauerhaft etabliert und verdrängt die traditionelle 5-Tages-Woche im Büro. Diese Veränderungen der Arbeitswelt werfen aber auch neue rechtliche Fragen auf – arbeitsrechtlich wie steuerlich – und bedürfen einer Modernisierung der gesetzlichen Grundlagen. Diesem Umstand tragen nun auch Österreich und Deutschland in ihrem Doppelbesteuerungsabkommen Rechnung. 

Die bisherige Grenzgängerregelung des DBA 

Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland kennt eine Sonderregelung für Grenzgänger, wonach das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers zugewiesen wird. Den Begriff des Grenzgängers definierte das DBA bisher als Personen, die ihren Wohnsitz in Grenznähe haben und die „täglich von ihrem Arbeitsort an ihren Wohnsitz zurückkehren“ (Art 15 Abs 6 DBA AT-DE).

Im Rahmen einer Konsultationsvereinbarung der deutschen und österreichischen Behörden aus dem Jahr 2019, die zur Auslegung von Zweifelsfragen der Bestimmungen des DBA dient, wurde eine  Toleranzregelung für eine maximale Anzahl an Nichtrückkehrtagen geschaffen. Diese Toleranzregelung legt fest, dass eine „Nichtrückkehr“ an bis zu 45 Arbeitstagen pro Jahr unschädlich sei (bzw. 20% bei Teilzeitkräften oder Personen, die nicht ganzjährig in der Grenzzone beschäftigt sind). 

Übergangsregelung während der Pandemie

Gemäß der Konsultationsvereinbarung galten auch Homeoffice-Tage also solche schädlichen Nichtrückehrtage. Damit standen Grenzgänger nach dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie, als eine tägliche Rückkehr oft schlichtweg nicht möglich war, vor dem Problem, dass die Grenzgängerregelung des DBA aufgrund des Überschreitens der 45 Toleranztage damit nicht mehr anwendbar gewesen wäre. 

Die Behörden haben schnell reagiert und in einer eigenen Konsultationsvereinbarung eine Übergangsregelung für den Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 30. Juni 2022 geschaffen, wonach Homeoffice-Tage aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht als für die Grenzgängerregelung schädliche Nichtrückkehrtage galten.  Diese Regelung ist aber mittlerweile  ausgelaufen. 

Neufassung im Änderungsprotokoll vom 21. August 2023

Nunmehr soll das grenzüberschreitende Arbeiten im Homeoffice dauerhaft vereinfacht werden, und der Rechtsbestand entsprechend angepasst und modernisiert: Das Abänderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Österreich sieht vor, dass Grenzgängerinnen bzw. Grenzgänger ihre unselbstständige Tätigkeit nunmehr bloß „üblicherweise in der Nähe der Grenze“ ausüben müssen – die Notwendigkeit der täglichen Rückkehr entfällt. Das abgeänderte DBA fordert daher zukünftig kein tägliches Pendeln mehr zum Arbeitgeber im Nachbarland. Ob der Begriff „üblicherweise“ einer weiteren Klärung bedarf, wird sich künftig zeigen. 

Was schädliche Dienstreisen außerhalb der Grenzzone betrifft, bleibt die bisherige Toleranzregelung von 45 Tagen bestehen. Ungeachtet der nationalen Ratifizierungsprozesse werden die Änderungen im Bereich der abkommensrechtlichen Grenzgängerbesteuerung bereits ab 1.1.2024 gelten.

FAZIT

Österreichische Arbeitgeber in der Grenzzone zu Deutschland können ab 1.1.2024 „großzügigere“ Home-Office-Vereinbarungen mit ihren deutschen Grenzgängern treffen, ohne deren steuerlichen Grenzgängerstatus zu gefährden. Dabei ist aber zu beachten, dass eine verstärkte Inanspruchnahme von Home-Office-Arbeit möglicherweise zu einer Verlagerung der Sozialversicherungspflicht nach Deutschland führt (siehe dazu auch unseren Newsletterbeitrag SOZIALVERSICHERUNG I Erleichterung für grenzüberschreitende Telearbeit - ICON Wirtschaftstreuhand GmbH vom 23.06.2023)

Bei Rückfragen zur neuen Grenzgängerbesteuerung stehen Ihnen die Verfasser bzw. die anderen Mitarbeiter der Service Line „Global Employment Services“​​​​​​​ jederzeit zur Verfügung.