EINKOMMENSTEUER | Keine Rückstellung für Abfertigung von Vorständen
Die jüngste Entscheidung des Bundesfinanzgerichts zeigt einmal mehr, dass bei der steuerlichen Behandlung von Rückstellungen für freiwillige Abfertigungszusagen an Vorstandsmitglieder besondere Vorsicht geboten ist. Unternehmen laufen Gefahr, Rückstellungen zu bilden, die steuerlich nicht anerkannt werden – mit überraschenden Nachforderungen und Festsetzung von Anspruchszinsen.
Gesetzliche Grundlagen und steuerliche Rahmenbedingungen
Nach § 14 Abs. 1 Z 3 EStG können Rückstellungen für fiktive Abfertigungsansprüche gebildet werden, sofern diese mit gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Regelungen vergleichbar sind. Dabei müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein:
- Die zugesagte Abfertigung muss einer gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Regelung nachgebildet sein.
- Es muss eine explizite und rechtsverbindliche Zusage vorliegen.
- Die Anwartschaftszeit muss erfüllt sein, bevor eine steuerliche Rückstellung gebildet werden kann.
Entscheidung des BFG
Im Fall des BFG ging es um ein Unternehmen, das seinen Vorstandsmitgliedern eine freiwillige Abfertigung in Höhe von drei Monatsgehältern für die erste Funktionsperiode zusagte, mit einer Erhöhung um weitere drei Monatsgehälter pro Vertragsverlängerung. Die maximale Abfertigungshöhe wurde mit einem Jahresgehalt begrenzt. Das Unternehmen argumentierte, dass diese Regelung mit den gesetzlichen Abfertigungen vergleichbar sei, da Vordienstzeiten angerechnet wurden.
Das BFG wies die Beschwerde des Unternehmens ab und folgte der Argumentation des Finanzamts. Die wesentlichen Gründe dafür waren:
- Die Vergleichbarkeit scheitert bereits daran, dass Vorstandsmitglieder seit 1.1.2008 in das System Abfertigung neu einbezogen sind und es sich somit um eine zusätzliche Abfertigung handelt. Das System „Abfertigung neu“ ist eine gesetzliche Abfertigung und eine zusätzliche vertragliche Abfertigung kann daher nicht mehr vergleichbar sein mit einem gesetzlichen Anspruch.
- Darüber hinaus orientierten sich die Abfertigungszusagen nicht an den für Arbeitnehmer geltenden Vervielfachern gemäß § 23 AngG oder einem günstigeren Kollektivvertrag. Auch dies spricht gegen eine Vergleichbarkeit.
- Anwartschaftszeit nicht erfüllt: Eine steuerliche Rückstellungsbildung ist erst zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte die notwendige Anwartschaftszeit erfüllt hat. Im vorliegenden Fall wurde die Rückstellung jedoch bereits im Jahr der Zusage gebildet, ohne dass diese Voraussetzung erfüllt war
Konsequenzen für Unternehmen
Zusätzliche Abfertigungszusagen neben der Einzahlung in eine Mitarbeitervorsorgekasse sind durch gesetzliche Vorschriften in vielen Punkten pönalisiert. Neben der Tarifbesteuerung beim Dienstnehmer und der Einschränkung der Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe beim Arbeitgeber ist nun auch klargestellt, dass der Arbeitergeber für den laufend anwachsenden Erfüllungsrückstand gegenüber dem Mitarbeiter KEINE RÜCKSTELLUNG mit steuerlicher Wirkung dotieren darf.
Handlungsempfehlungen zur Vermeidung steuerlicher Risiken
Vertragliche Abfertigungszusagen an Vorstände sind in der Praxis üblich und Unternehmen müssen für solche Verpflichtungen unternehmensrechtlich durch Rückstellungsbildung vorsorgen. Nun ist klargestellt, dass die Rückstellungsdotierung steuerlich nicht anerkannt wird und daher im Zuge der Erstellung der Steuererklärung der Dotierungsbetrag hinzugerechnet werden muss.
Auf Grund der vielfältigen Nachteile der vertraglichen Abfertigungszusagen sollte überlegt werden, diese in der Praxis übliche Zusage bei Bestellung neuer Vorstände durch andere, gleichwertige Zusagen mit geringeren steuerlichen Pönalwirkungen zu ersetzen.
Wir empfehlen daher, das übliche Vertragssystem bei Verträgen mit neuen Vorständen zu überdenken und Ihren Steuerberater in die Vertragsgestaltung einzubeziehen.
FAZIT
Die Entscheidung des BFG zeigt, dass Rückstellungen für freiwillige Abfertigungen an Vorstandsmitglieder steuerlich nicht unproblematisch sind. Unternehmen, die solche Regelungen treffen, sollten sich bewusst sein, dass wegen der üblicherweise fehlenden Vergleichbarkeit mit gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Regelungen sowie die parallele Zahlung in eine BV-Kasse Rückstellungen nicht anerkannt werden. Eine Ausnahme greift lediglich bei Vorständen, die noch nicht in das System „Abfertigung neu“ einbezogen sind.
Auf Grund der klaren Entscheidung des Bundesfinanzgerichts ist künftig auch darauf zu achten, derartige Rückstellungsdotierungen bei der Erstellung der Steuererklärung hinzuzurechnen, um allfällige finanzstrafrechtliche Vorwürfe gar nicht entstehen zu lassen.