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ENTSENDUNGEN | Deckelung deutscher KV-Beiträge als Werbungskosten

Hofmann Robert  |  Waser Karl

Im Rahmen von grenzüberschreitenden Mitarbeitereinsätzen gibt es häufig Fälle, bei denen zwar eine Steuerpflicht im Tätigkeitsstaat begründet wird, die Sozialversicherungsbeiträge hingegen weiterhin im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers abzuführen sind. Bei einer Steuerpflicht in Österreich stellt sich diesfalls die Frage, wie im Rahmen der Lohnverrechnung oder Veranlagung mit solchen ausländischen SV-Beiträgen umzugehen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem kürzlich veröffentlichten Erkenntnis  einige Zweifelsfragen zu dieser Thematik geklärt.

Sachverhalt und Problemstellung

Ein in Deutschland ansässiger Dienstnehmer wurde von seinem deutschen Arbeitgeber nach Österreich entsandt. Der deutsche Mitarbeiter unterlag für die Dauer dieser Auslandsentsendung der österreichischen Einkommensteuerpflicht, verblieb aber - gemäß den Regelungen der EWG VO 883/2004 - weiterhin im deutschen Sozialversicherungssystem. Nach deutschem Sozialversicherungsrecht besteht allerdings die Möglichkeit, bei Überschreiten eines bestimmten Bruttoarbeitsentgelts (im Jahr 2019 ab 60.750 EUR) aus der gesetzlichen Krankenversicherung auszutreten und sich privat zu versichern. In dieser Konstellation besteht somit eine sog. „Versicherungspflicht“. Der deutsche Dienstnehmer machte von dieser Möglichkeit Gebrauch und leistete Beiträge in eine private Krankenversicherung, deren Beträge allerdings über den Krankenversicherungsbeiträgen zur (österreichischen) gesetzlichen Sozialversicherung lagen.

Strittig war im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren, ob die Beiträge zur deutschen privaten Krankenversicherung in Österreich in voller Höhe als steuermindernde Werbungskosten abgesetzt werden können oder aber nur gedeckelt bis zur Höhe der (fiktiven) Krankenversicherungsbeiträge gemäß der österreichischen gesetzlicher Sozialversicherung?

Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.11.2018, Ra 2017/13/0042)

§ 16 Abs 1 Z 2 lit e EStG normiert, dass „Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht“ dem Grunde nach als Werbungskosten angesetzt werden können, allerdings der Höhe nach nur „insoweit, als sie der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen“. Der VwGH schloss sich der bereits in der Literatur vertretenen herrschenden Auffassung an, dass hinsichtlich der zu beachtenden Obergrenze auf die Höchstbeiträge in der österreichischen gesetzlichen Sozialversicherung abzustellen ist und nicht auf allfällig höhere Höchstbeiträge nach dem tatsächlich zur Anwendung kommenden ausländischen Sozialversicherungssystem.

FAZIT

Aus praktischer Sicht ist somit bei der Lohnverrechnung oder Arbeitnehmerveranlagung hinsichtlich der im Rahmen einer Versicherungspflicht privat geleisteten Krankenversicherungsbeiträge eine Vergleichsrechnung zu den (sich fiktiv ergebenden) KV-Beiträgen für die österreichische gesetzliche Sozialversicherung anzustellen, um die korrekte Höhe bzw Obergrenze der als Werbungskosten geltend zu machenden KV-Beiträge zu ermitteln.

Für weitere Fragen zu diesem Themenbereich stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Mitarbeiter unserer Service LineGlobal Employment Services“ natürlich gerne zur Verfügung!