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ENTSENDUNGEN | Nettoabzugsbesteuerung auch für Inbound-Fälle zulässig!

Viele österreichische Unternehmen greifen auf Leasingpersonal aus dem Ausland zurück. Gestellungsvergütungen an einen ausländischen Überlasser unterliegen der beschränkten Steuerpflicht und ist auf diese Zahlungen grundsätzlich eine Abzugsteuer in Höhe von 20 % einzubehalten. Eine Vermeidung der Abzugsteuer ist idR nur möglich, wenn der ausländische Überlasser einen Befreiungsbescheid beibringt.

In einem aktuellen Erkenntnis hat nunmehr der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 15.9.2016, 2013/15/0136) die alternative Durchführung einer Nettoabzugsbesteuerung iS § 99 Abs 2 Z 2 EStG auch im Rahmen einer Inbound-Arbeitskräfteüberlassung als zulässig erachtet. Unter bestimmten Voraussetzungen kann daher nun die Abzugsteuerbemessungsgrundlage auch dann erheblich reduziert werden, wenn seitens des Überlassers kein Befreiungsbescheid vorgelegt wird.

In einem Artikel in der Fachzeitschrift „Steuer und Wirtschaft International“ (SWI 2017, Seiten 85 ff) analysiert ICON-Experte <link http: www.icon.at de team mitarbeiter waser-karl external-link-new-window externen link in neuem>Karl WASER die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs und kommt zum Schluss, dass vor allem im Bereich der konzerninternen Überlassung von Arbeitern die Nettoabzugsbesteuerung einige Erleichterungen bringen kann. Gleichzeitig plädiert er für eine Neuregelung des derzeit viel zu komplexen Systems der Lohnbesteuerung für ausländische Leasingkräfte. Hier geht’s zum SWI-Aufsatz:

  • <link http: www.icon.at fileadmin media news_publikationen publikationen nl_02-2017 nettoabzugsbesteuerung_bei_inbound-arbeitskraeftegestellung_swi_2017.pdf external-link-new-window externen link in neuem>Nettoabzugsbesteuerung bei Inbound-Arbeitskräftegestellung zulässig