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INDIEN | Großer Markt mit steuerlichen Tücken

Spätestens seit der Verkündung des Freihandelsabkommens zwischen Indien und der Europäischen Union am 27.01.2026 ist Indien als potenzieller Markt für österreichische und deutsche Unternehmen in aller Munde. Bereits jetzt ist die fünftgrößte Volkswirtschaft der Welt einer der drei wichtigsten österreichischen und deutschen Handelspartner in Asien. Jährliche Zolleinsparungen im Milliardenbereich, umfangreiche Investitionen in die Infrastruktur, Energie und Infrastruktur werden die Bedeutung von Indien als Handelspartner weiter erhöhen. Im Nachfolgenden geben wir Ihnen einen kurzen Überblick darüber, welche ertragsteuerlichen Auswirkungen sich bei der Geschäftstätigkeit in Indien ergeben können.

Indisches Steuerrecht - Körperschaftsteuer

Körperschaftsteuersatz 

Eine Besonderheit im indischen Steuerrecht ist, dass der indische Income Tax Act höhere Steuersätze für beschränkt Steuerpflichtige als für unbeschränkt Steuerpflichtige vorsieht. So beträgt der Steuersatz inkl Surcharge und Health & Education Cess  für beschränkt Steuerpflichtige zwischen 36,40% bis 38,22% während dieser für unbeschränkt Steuerpflichtige lediglich zwischen 31,20% und 34,94% beträgt.

Business Connection

Für das Entstehen einer beschränkten Steuerpflicht in Indien ist die indische „Business Connection“ maßgeblich. Die Business Connection ist angelehnt an die international übliche Betriebsstättendefinition (z.B. gibt es eine Bestimmung für Vertreter), allerdings wesentlich weiter gefasst und wird teilweise durch Case Law determiniert, z.B.:

  • Income arising from a trade within India
  • The establishment of a subsidiary company in India to sell the non-resident parent company’s products (CIT v. Remington Trust Corporation Ltd., 5 ITC 177)
  • The maintenance of a close financial association between a resident and non-resident company (CIT v. Bombay Trust Corporation Ltd., 4 ITC 312)

In diesem Zusammenhang fällt häufig der Begriff „Significant Economic Presence“, die u.a. auf die Besteuerung von Digitalunternehmen abzielt. Die „Significant Economic Presence“ ist die indische Antwort auf „neue“ Geschäftsmodelle, die mit dem mehr als 100 Jahre alten Betriebsstättenkonzept nicht erfasst werden können. Unabhängig von einer physischen Präsenz begründet die „Significant Economic Presence“ bei der Überschreitung von Umsatzgrenzen aus Geschäften mit indischen Kunden (aktuell > INR 20 Mio.) bzw. bei einer gewissen Anzahl an Interaktionen mit indischen Usern (aktuell 300.000 User) nach innerstaatlichem Steuerrecht eine beschränkte Steuerpflicht.

Quellensteuer

Darüber hinaus gibt es eine Reihe von Quellensteuertatbeständen, die auf Zahlungen an nicht ansässige Personen angewandt werden. Neben den international üblichen Quellensteuern auf Passiveinkünfte (Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren) erhebt Indien eine 20%ige Quellensteuer auf Vergütungen für technische Dienstleistungen. Wie bei der Körperschaftsteuer müssen auch bei dieser Quellensteuer der Surcharge sowie der Health & Education Cess als Zuschläge berücksichtigt werden. Die maximale effektive Steuerbelastung beträgt dann 21,84 %. Problematisch ist, dass der Begriff „technische Dienstleistungen“ von Indien sehr weit ausgelegt wird und die Quellensteuer unabhängig davon greift, ob der Auftragnehmer in Indien tätig geworden ist oder nicht. 

Doppelbesteuerungsabkommen

Anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen

Indien und Österreich haben am 8. November 1999 ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (DBA) abgeschlossen, welches in Österreich seit 1. Jänner 2002 und in Indien seit 1. April 2002 anwendbar ist. Indien und Deutschland haben bereits im Juni 1995 ein DBA abgeschlossen, welches in Deutschland seit 1. Jänner 1997 und in Indien seit 1. April 1997 anwendbar ist. Für deutsche und österreichische Unternehmen mit Projekten in Indien sind vor allem die Bestimmungen in Art. 5 (Betriebsstätten) und Art. 12 DBA (Lizenzgebühren und Entgelte für technische Leistungen) für das Entstehen eines indischen Besteuerungsrechts maßgebend.

Betriebsstättenschutzfrist für Bau oder Montagetätigkeiten

In beiden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist in Art. 5 Abs. 2 lit. i festgehalten, dass Bauausführungen, Montagen bzw. damit im Zusammenhang stehende Überwachungstätigkeiten bei Überschreitung der sechsmonatigen Schutzfrist eine Betriebsstätte auslösen. Durch das in beiden Abkommen verwendete Wording ist klargestellt, dass auch reine Überwachungstätigkeiten eine Bau- oder Montagebetriebsstätte auslösen können.

Quellensteuer

Unabhängig von der Begründung einer Betriebsstätte sieht Art. 12 in beiden DBA ein indisches Besteuerungsrecht auf Vergütungen für technische Dienstleistungen vor, wenn die korrespondierenden Zahlungen von einer in Indien ansässigen Person getragen werden. Das heißt, das Besteuerungsrecht Indiens greift selbst dann, wenn das leistungserbringende Unternehmen nicht in Indien tätig wird! Das Besteuerungsrecht für technische Dienstleistungen ist allerdings auf 10 % der Vergütungen beschränkt. Die Inanspruchnahme der Begünstigungen aus dem DBA im Bereich der Quellensteuer (Reduktion der Quellensteuer von max. 21,84 % auf 10 %) erfordert eine steuerliche Registrierung in Indien und die Abgabe einer Steuererklärung. Die steuerliche Registrierung sollte zudem bereits zum Zeitpunkt des Quellensteuerabzugs vorhanden sein. 

Weiterführende Informationen zum Umgang mit der indischen Quellensteuer auf Dienstleistungen und Lizenzen finden Sie in unseren bisher erfolgten Publikationen:

FAZIT

Zusammengefasst kann somit festgehalten werden, dass an einen indischen Kunden verrechnete Dienstleistungen jedenfalls ein indisches Besteuerungsrecht auslösen. Ob die indische KöSt auf den Nettogewinn angewandt wird oder die indische Quellensteuer zum Tragen kommt, hängt von der Begründung einer Betriebsstätte im Sinne des DBA ab.

Während DBA Schutz vor der indischen Business Connection bieten und ein indisches Besteuerungsrecht lediglich besteht, wenn eine Betriebsstätte iSd. DBA ausgelöst wird, gibt es im Bereich der Quellensteuer keinen Schutz vor der Besteuerung in Indien und der damit verbundenen Bürokratie. 

In unserem März-Newsletter werden wir uns wieder mit Indien beschäftigen und einen kurzen Einblick zu aktuellen Entwicklungen zur indischen Goods and Services Tax (GST) geben. Wir begleiten laufend europäische Unternehmen bei Ihrer Geschäftstätigkeiten in Indien und sind mit vielen Herausforderungen der indischen Steuergesetzgebung bestens vertraut. Zögern Sie nicht mit uns in Kontakt zu treten!