EuG zieht endgültig Schlussstrich bei missglückten Dreiecksgeschäften
Das Europäische Gericht bestätigt mit Urteil vom 7.10.2026 (Rs T-773/25) seine strenge Linie bei Dreiecksgeschäften. Ein missglücktes Dreiecksgeschäft kann durch eine spätere Rechnungsberichtigung weder rückwirkend noch für die Zukunft saniert werden. Fehlt ein erforderlicher Rechnungshinweis, bleibt die Anwendung der Vereinfachungsregelung dauerhaft versagt.
Die Entscheidung des Europäischen Gerichts vom 7.10.2026 (Rs T‑773/25) beendet die bislang diskutierte Frage, ob ein fehlerhaft abgewickeltes Dreiecksgeschäft durch nachträgliche Maßnahmen noch gerettet werden kann. Das Gericht verneint dies und bestätigt damit die bereits aus der Rechtssache "Luxury Trust Automobil GmbH" (EuGH 8.12.2022, C‑247/21) bekannte Rechtslage.
Im Anlassfall fehlte auf den Rechnungen des mittleren Unternehmers der Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger. Das EuG betont erneut, dass es sich dabei nicht um einen bloßen Formalfehler, sondern um eine materielle Voraussetzung für die Anwendung der Dreiecksgeschäftsvereinfachung handelt. Fehlt dieser Hinweis, greift die Vereinfachung nicht. Eine spätere Ergänzung der Rechnung ändert daran nichts. Der EuG ließ somit keinen Zweifel daran, dass die von der Generalanwältin Juliane Kokott in den Schlussanträgen vom 14.7.2022 iZm der Rechtssache Luxury Trust Automobile GmbH angedachte ex nunc Sanierung keinen gangbaren Weg darstellt.
Für betroffene Unternehmen können die Folgen erheblich sein. Da die Vereinfachungsregelung nicht zur Anwendung gelangt, sind die Umsätze nach den allgemeinen Grundsätzen für Reihengeschäfte zu beurteilen. Dies kann insbesondere zu Registrierungs-, Melde- und Erklärungspflichten im Bestimmungsmitgliedstaat führen.
Darüber hinaus kann ein kumulativer Erwerb im Mitgliedstaat der verwendeten UID-Nummer entstehen. Aus österreichischer Sicht ist in diesem Zusammenhang insbesondere Art. 3 Abs. 8 UStG zu beachten. Für die aufgrund des kumulativen Erwerbs entstehende Erwerbsteuer besteht grundsätzlich kein Recht auf Vorsteuerabzug.
Nach der von der österreichischen Finanzverwaltung vertretenen Auffassung in Rz 3777 UStR bleibt dieser zusätzliche Erwerb solange bestehen, bis der Unternehmer nachweist, dass der innergemeinschaftliche Erwerb im Bestimmungsmitgliedstaat ordnungsgemäß erfasst und besteuert wurde. Erst dann kann die zusätzliche Erwerbsteuer gemäß Art. 3 Abs. 8 UStG berichtigt werden.
Das aktuelle EuG-Urteil verdeutlicht einmal mehr, dass Fehler bei der Abwicklung von Dreiecksgeschäften erhebliche praktische Konsequenzen nach sich ziehen können. Neben Registrierungs-, Melde- und Erklärungspflichten im Ausland drohen insbesondere die Rechtsfolgen eines kumulativen Erwerbs sowie umfangreiche Nachweis- und Korrekturmaßnahmen. Die Aufarbeitung eines missglückten Dreiecksgeschäfts ist in der Praxis häufig mit erheblichem Zeitaufwand, administrativen Kosten und Abstimmungsbedarf mit ausländischen Finanzverwaltungen verbunden.
FAZIT
Das EuG bestätigt mit seinem Urteil vom 7.10.2026 (Rs T‑773/25), dass Fehler bei der Anwendung der Dreiecksgeschäftsvereinfachung regelmäßig nicht mehr korrigiert werden können. Unternehmen sollten daher bereits vor Ausführung des Liefergeschäfts sicherstellen, dass sämtliche Voraussetzungen der Dreiecksgeschäftsvereinfachung erfüllt und die erforderlichen Rechnungshinweise korrekt umgesetzt werden. Nachträgliche Korrekturen können die Rechtsfolgen eines missglückten Dreiecksgeschäfts nicht mehr beseitigen.
Für Fragen stehen Ihnen die Autoren und alle anderen Mitarbeiter:innen der SL Indirect Tax & Customs gerne zur Verfügung.