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FINANZSTRAFRECHT | Auch steuerfreie Auslandseinkünfte zu deklarieren!

Bei unbeschränkter Steuerpflicht (Ansässigkeit) einer natürlichen Person im Inland muss grundsätzlich das „Welteinkommen“ in Österreich versteuert werden. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung sehen DBA jedoch häufig vor, dass das Besteuerungsrecht für bestimmte ausländische Einkünfte einem anderen Staat zusteht und Österreich diese Einkünfte freistellen muss (Befreiungsmethode). Allerdings hat Österreich für Zwecke der Steuer(satz)bemessung für das im Inland steuerpflichtige Einkommen  stets das Recht, auch die steuerfreien Auslandseinkünfte zu berücksichtigen (sog. „Progressionsvorbehalt“). In einem nachfolgend kurz dargestellten Rechtmittelfall wurden die aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens im Inland steuerbefreiten ausländischen Pensionseinkünfte in der österreichischen Einkommensteuererklärung nicht angeführt. Das Bundesfinanzgericht hat dies als Vorsatz- bzw Hinterziehungsdelikt eingestuft, was neben der finanzstrafrechtlichen Problematik insbesondere auch zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist auf zehn Jahre führte.

Verfahrens- und finanzstrafrechtliche Gesetzesnormen

Gemäß § 33 Abs 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. 

„Vorsätzlich“ handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (§ 8 Abs 1 FinStrG). 

Im Falle einer Abgabenhinterziehung verlängert sich zudem die Verjährungsfrist von fünf auf zehn Jahre (§ 207 Abs 2 BAO).

Rechtsmittelfall vor dem Bundesfinanzgericht

Nach dem der BFG-Entscheidung vom 29.4.2021, RV/7100535/2021, zugrunde liegenden Sachverhalt hatte eine steuerpflichtige Pensionistin mit österreichischen Pensionsbezügen iHv rund 24.000 EUR sowie einer deutschen Pension iHv rund 6.000 EUR für das Jahr 2014 in Österreich keine Einkommensteuererklärung abgegeben. 

Dies deshalb, weil die österreichische Pension im Wege des Lohnsteuerabzugs besteuert wurde, während die deutsche Rente der Steuerpflicht in Deutschland unterlag (Art 18 Abs 2 DBA Österreich-Deutschland). Die deutschen Renteneinkünfte sind der österreichischen Finanzverwaltung durch eine sog. Kontrollmitteilungaus Deutschland zur Kenntnis gelangt. 

Das Bundesfinanzgericht hat in seinem Erkenntnis zunächst klargestellt, dass ungeachtet des Lohnsteuerabzugs ein Pflichtveranlagungstatbestand vorlag, zumal die (in Österreich steuerbefreite) deutsche Pension den Veranlagungsfreibetrag von 730 EUR überschritten hatte (§ 41 Abs 1 EStG).

Die Nichtabgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2014 habe zur Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht geführt. Dabei ist das BFG davon ausgegangen, dass die beschwerdeführende steuerpflichtige Pensionistin die Verkürzung der Einkommensteuer ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, sodass mit der Nichtdeklarierung der ausländischen Progressionseinkünfte (deren Nichtberücksichtigung ja zu einer zu niedrigen ESt-Belastung der in Österreich steuerpflichtigen Einkommensteile geführt hätte) das Vorsatzdelikt der Abgabenhinterziehung iS § 33 Abs 1 FinStrG bewirkt worden sei und daher eine Verjährungsfrist von zehn Jahren platzgreift. 

Das Bundesfinanzgericht hat gegen seine Entscheidung keine Revision beim Verwaltungsgerichtshof zugelassen.

FAZIT

Grundsätzlich müssen auch steuerfreie ausländische Einkünfte im Rahmen einer österreichischen Steuererklärung deklariert werden, zumal sie aufgrund ihrer Progressionswirkung die Steuerbelastung für die in Österreich zu versteuernden Einkommensteile entsprechend erhöhen. 

 Insbesondere bei ausländischen Pensionen, für die häufig der ausländische Quellenstaat das vorrangige Besteuerungsrecht hat, wird häufig auf die Aufnahme in die österreichische ESt-Erklärung vergessen. 

Durch den automatisierten Informationsaustausch innerhalb der Europäischen Union erlangt die österreichische Finanzverwaltung jedenfalls Kenntnis von ausländischen Pensionseinkünften, und es kommt in solchen Fällen immer häufiger – auch bei relativ geringen Beträgen bzw auch gegenüber steuerlich unbedarften Personen - zur Einleitung von Finanzstrafverfahren

Für Rückfragen und auch Unterstützung bzw zeitgerechte Sanierung in derlei Problemfällen stehen Ihnen die Verfasser sowie unsere Service Line "Tax Controversy"​​​​​​​ gerne zur Verfügung!