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FORDERUNGSVERZICHT | Gesellschaftsteuer auch für nicht werthaltige Forderungen

Während im Ertragsteuerrecht lediglich der Forderungswert im Verzichtszeitpunkt als Einlage anzusehen ist, werden Forderungsverzichte im Gesellschaftsteuerrecht auch bei nicht (mehr) gegebener Werthaltigkeit mit ihrem Nennwert besteuert, wie der UFS neuerlich bestätigt hat.

Verzichtet ein Gesellschafter (causa societatis) auf Forderungen gegenüber seiner Kapitalgesellschaft, so stellt sich die grundsätzliche Frage, inwieweit dies eine Gesellschaftereinlage darstellt und welche ertragsteuerlichen Konsequenzen (Körperschaftsteuer) bzw insbesondere auch kapitalverkehrsteuerlichen Auswirkungen (Gesellschaftsteuer) ein solcher Einlagevorgang hat.

Aus ertragsteuerlicher Sicht ist seit längerem endgültig geklärt, dass auf die Werthaltigkeit von Gesellschafterforderungen im Verzichtszeitpunkt abzustellen und eine "spiegelbildliche" Behandlung bei Gesellschaftern und Gesellschaft geboten ist: Nur der (noch) werthaltige Teil ist als steuerneutrale "Einlage" zu behandeln und erhöht daher beim Gesellschafter den Beteiligungsansatz (Umbuchung von Forderung auf Beteiligung) bzw führt bei der sohin bereicherten Gesellschaft zu einer entsprechenden Erhöhung des Eigenkapitals (Umbuchung von Verbindlichkeit auf Kapitalrücklage). Demgegenüber stellt der nicht mehr werthaltige Teil der Forderung beim Gesellschafter grds Betriebsausgaben (Abschreibung) bzw bei der Gesellschaft steuerwirksame Betriebseinnahmen (Ausbuchung Schuldpost) dar (vgl § 8 Abs 1 KStG sowie Rz 684 KStR bzw Rz 2599 EStR).

Aus gesellschaftsteuerlicher Sicht wird hingegen eine andere Betrachtung angestellt: Zuschüsse wie auch Forderungsverzichte unterliegen grds dann der Gesellschaftsteuer, wenn es sich um freiwillige Gesellschafterleistungen handelt und diese Leistung "geeignet ist, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen" (§ 2 Z 4 lit b KVG). Laut Unabhängigem Finanzsenat (zuletzt UFS Wien vom 20.3.2012, RV/2051-W/06, mit Verweisen auf div. Vorjudikatur) ist dieser Werterhöhungsaspekt jedoch rein objektiv und ausschließlich aus der Sicht der begünstigten Kapitalgesellschaft zu verstehen. Bemessungsgrundlage für die Gesellschaftsteuer ist für solcherart einseitige Gesellschafterleistungen der "Wert der Leistung" (§ 7 Abs 1 Z 2 KVG), wobei Kapitalforderungen und Schulden bewertungsrechtlich grds mit dem Nennwert anzusetzen sind (§ 14 Abs 1 BewG). Durch den Forderungsverzicht findet eine Stärkung des Wirtschaftspotentials der Gesellschaft bzw eine Erhöhung des Eigenkapitals statt, und zwar in Höhe der wegfallenden Passivposten.
Deshalb ist die 1 % Gesellschaftsteuer stets vom Nennwert der Forderung zu berechnen, ungeachtet von deren tatsächlicher Werthaltigkeit bzw auch dann, wenn dem endgültigen Forderungsverzicht bereits eine Rangrücktrittserklärung vorangegangen war und/oder die Kapitalgesellschaft eine Überschuldung aufweist. Hingegen wäre die objektive Eignung zur Wertsteigerung und damit die Gesellschaftsteuerpflicht nur dann auszuschließen, wenn sich die Gesellschaft im Zeitpunkt des Forderungsverzichts bereits in Konkurs bzw Liquidation befindet (vgl zur "stillen Liquidation" jedoch die restriktive Entscheidung des UFS Wien vom 4.10.2010, RV/1022-W/08, wozu unter Zl 2010/16/0269 eine VwGH-Beschwerde anhängig ist).