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FRANKREICH | Umsatzsteuerliche Änderungen im Jahr 2014

Buchinger Heidemarie  |  Holzweber Martina

In Frankreich kam es in letzter Zeit zu einigen Neuerungen im Umsatzsteuerrecht, von denen auch ausländische Unternehmer betroffen sind. Erfahren Sie hier, was Sie künftig jedenfalls beachten sollten! 

Im französischen Umsatzsteuerrecht wurden in letzter Zeit folgende Änderungen durchgeführt bzw. konkretisiert: 

1. Elektronische Umsatzsteuererklärung

Ab 1. Oktober 2014 ist die Einreichung von Umsatzsteuererklärungen sowohl für inländische als auch für ausländische Unternehmer nur noch auf elektronischem Wege zulässig. Das heißt, dass erstmals die Umsatzsteuererklärung für die Periode September 2014 (bis spätestens 19. Oktober 2014) elektronisch bei der französischen  Behörde einlangen muss.

Für die sohin verpflichtende elektronische Übermittlung sieht die französische Behörde zwei Möglichkeiten vor: 

  • EFI-Verfahren (Electronic File Interchange): Abgabe der Erklärung über die Homepage der französischen Behörde (<link http: www.impots.gouv.fr>www.impots.gouv.fr).
  • EDI-Verfahren (Electronic Data Interchange): Abgabe der Erklärung über einen hiezu berechtigten Dienstleister.

Im Bedarfsfalle können wir Sie bei der neuen elektronischen Erklärungseinreichung gerne unterstützen.
 

2. Reverse Charge-Verfahren für Bauleistungen

Bauleistungen unterliegen seit Jänner 2014 dem Reverse Charge-Verfahren. Unter „Bauleistungen“ sind sämtliche Leistungen zu verstehen, die ein Subunternehmer ausführt und die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Beim Empfänger der Leistung muss es sich um einen Unternehmer handeln, der seinerseits mit der Erbringung einer Bauleistung beauftragt wurde.

Für Lieferungen bzw. Werklieferungen sowie sonstige Leistungen ausländischer Unternehmer in Frankreich kommt jedoch grundsätzlich auch weiterhin das allgemeine Reverse Charge-Verfahren zur Anwendung. Nur in zwei Fällen tritt als neue Regelung das Bauleistungs-Reverse Charge in Kraft:

  • Der Bauherr und der Subunternehmer sind in Frankreich niedergelassen bzw. ansässig;
  • Der Subunternehmer ist in Frankreich niedergelassen bzw. ansässig, der Bauherr ist zumindest umsatzsteuerlich in Frankreich registriert;
     

Von dieser Gesetzesänderung sind nur Neuverträge betroffen, welche ab 1. Jänner 2014 abgeschlossen wurden. Für Verträge vor dem Jahr 2014 ist hingegen noch die alte Rechtslage relevant (gemäß Art. 25 II des Jahressteuergesetzes).
 

Für Rückfragen und Unterstützung in Zusammenhang mit den umsatzsteuerlichen Änderungen in Frankreich stehen Ihnen die Verfasserinnen sowie auch die übrigen Mitarbeiter des ICON-USt-Teams selbstverständlich gerne zur Verfügung!